bei eBay: gekauft und unzufrieden. Bitte um Meinungen

@Silvermoon

Signed! :daumen:

Mal was zum Preis: 900€ für ein 1 Jahr altes, mit Gebrauchsspuren versehenes Bike sind realistisch.
Wer glaubt mehr zu bekommen, muss schon irgendetwas seltenes und gefragtes im Angebot habe.

So grob würde ich selbst für ein neuwertiges/wenig gefahrenes Bike zwischen 65% - 85% des Neuwertes ansetzen.
Einfach schon aus dem Grund der fehlenden Garantie und Gewährleistung. Außerdem aus dem Aspekt mancher zeitlich befristeter Sonderangebote oder anderer dem Erstkäufer gewährten Rabatte.

Von da aus kann man dann nach Alter und Anzahl und Größe der Schäden runterrechnen.
 
@Silvermoon

So grob würde ich selbst für ein neuwertiges/wenig gefahrenes Bike zwischen 65% - 85% des Neuwertes ansetzen.
Einfach schon aus dem Grund der fehlenden Garantie und Gewährleistung. Außerdem aus dem Aspekt mancher zeitlich befristeter Sonderangebote oder anderer dem Erstkäufer gewährten Rabatte.

Von da aus kann man dann nach Alter und Anzahl und Größe der Schäden runterrechnen.

Der Verkaüfer hat die original Rechnung mitgeschickt.
erstanden hat er es bei einem Fachhändler zu einem Preis von 1099,-€.

Erstmal vielen Dank für eure Meinungen!
Ich werde euch auf dem Laufenden halten.

Habe auf die Mail geantwortet, dass "Mountainbikegebrauchsspuren" akzeptiert würden, jedoch das Bike in natura deutlich sichtbare Mängel, Schäden und Defekte aufweist.


Euch einen schönen Samstag Abend.
 
Wenn du dich doch außerhalb von eBay einzigst, was im übrigen gegen die eBay Grundsätze verstößt, solltest du dir die Mühe machen, die Sachen vor Ort abzuholen. Vielleicht ist dir das eine Lehre.
Völlig irrelevant ob man sich in oder außerhalb von Ebay einigt.

Nicht an der Grenze sondern tatsächlicher Betrug.
Anwalt, Polizei, Ebay, alle Geschütze auffahren wenn er den Rahmen nicht zurück nimmt.
Polizei ist absoluter Unsinn. Es wird immer wieder kolportiert das wildes Anzeigen ohne beweisbaren Hintergrund irgendwelchen Druck ausübt...in Wirklichkeit ist es aber so das es den möglicherweise unbedarften Gegenüber in die professionelle Beratung bringt. Die wird ihm erzählen, dass er von den Mängeln nichts wusste und alles ordentlich beschrieben hat. Jeder Staatsanwalt wirft das direkt in den Müll und die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens gibt dem Angezeigten noch mehr Aufwind.

Nicht falsch verstehen: Wenn der Rahmen der Hinterbau in zwei Teilen da liegen würde, dann wäre es ein beweisbarer Betrug. Bei Kratzern und Dellen, ausgeschlagenen Lagern oder so kommt man damit einfach nicht durch.

Ebay ist hier mit Sicherheit der falsche Ansprechpartner! Es wurde verbotenerweise außerhalb ebay gehandelt. Das widerspricht den ebay agb, dem Zivilrecht und der Fairness gegenüber des bis dato Höchstbietenden.
Oh oh oh....die mächtigen Ebay AGB....zahnloser Tieger von vorne bis hinten. Das ist Privatrecht und nichts anderes wird helfen.

An sich ist die Sache ja nicht gerade aussichtslos: Der Verkäufer hat einen deutlich anderen Zustand versprochen als eingehalten wurde. Unter anderem die Aussagen "Mikro-Kratzer" und "Keine Dellen" sind einfach nur falsch. Auch das Kaufdatum lässt eher einen anderen Zustand erwarten. Selbst wenn es zur Rückabwicklung nicht reicht, eine ordentliche Kaufpreisminderung ist drin!
Biete ihm an, dass du 400€ zurück forderst. Und wenn er sich quer stellt, dann würde ich durchaus zum Anwalt gehen. Der Verkäufer hat falsche Angaben gemacht, da ist die Rechtslage eigentlich klar.

Unabhängig davon, dass sich außerhalb von Ebay geeinigt wurde, habt ihr trotzdem einen rechtskräftigen Kaufvertrag. Nur wird eben nicht Ebay als Vermittler auftreten, aber darauf kann man wohl auch verzichten ^^.
Ein kleines Anschwärzen bei Ebay wäre als kleine Racheaktion vielleicht auch ganz nett ;-)
Beim falsch beschriebenen Zustand stimme ich dir zu. Sehe ich auch so, da sicher was drin. Bei der Forderung allerdings nicht.
Mein Weg bei der Einforderung einer Wertminderung wäre: Wertminderung von nem Gutachter (ein unabhängiger Radhändler wäre geeignet) feststellen lassen und mit FRISTSETZUNG einfordern. So habe ich erstens etwas in der Hand und zweitens kann ich die Anwaltskosten bei Gewinn vom Verkäufer fordern, da er nach Ablauf der Frist in Verzug ist.

Hoffentlich hast Du einen Kaufvertrag in schriftlicher Form mit dem Verkäufer gemacht? Falls ja, selbst eine Quittung auf der der Kaufgegenstand, vage Zustandsbeschreibung (gut und wenig gefahren....bla-bla-bla) genannt ist reicht aus.
Was sollen denn die Email mit dem Verkäufer anderes sein als ein schriftlicher Kaufvertrag? Was ist denn das für eine Frage?

Mit den Unterlagen gehst Du zu einem Anwalt der sich auf Schadensrecht spezialisiert hat. Der Mann soll ein entsprechendes Schreiben an den Verkäufer aufsetzen und per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer schicken.
1. Es ist kein Schadensrecht.
2. Der Anwalt weiß im Gegensatz zu dir was zu tun ist
3. Ich frage mich wo der Unsinn mit dem Einschreiben mit Rückschein her kommt. Es hat schon immer ein einfaches Einschreiben ausgereicht. Zudem frage ich mich wozu man Geld für ein Einschreiben ausgeben muss wenn man bisher per kostenloser Email kommuniziert. Diese ist vor Gericht sogar wertvoller als ein Einschreiben, vor allem wenn der Gegenüber auch noch drauf antwortet.

Zeitnahe Bezahlung der Kaufpreisminderung von ca. 50 bis 60 Prozent vom Kaufpreis fordern.
Dir ist klar, dass du als erstens als Laie keine Rechtsberatung geben darfst und wenn du das tust wenigstens was sinnvolles da stehen sollte? Zeitnah ist keine Frist und einfach ca. 50 bis 60 Prozent vom Baum zu holen kann nach hinten los gehen.


Klage auf Zahlung der Kaufpreisminderung beim zuständigen Amtsgericht einreichen - Du wirst wahrscheinlich um EUR 200 bis 250 Abschlagszahlung an den Anwalt leisten müssen. Oder falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast kann die einspringen.
Du warst noch nie vor Gericht, oder? Kleine Nachhilfe: Sohlche Fälle werden, falls sowas überhaupt vor Gericht geht, vor Gericht zu 99% mit nem Vergleich abgeschlossen. Meinst du ernst ein Richter fällt ein Urteil über "Mountainbikegebrauchsspuren"?
Dann bist zu zwar ein paar hundert Euro vom Verkäufer reicher, aber dafür auch gleichzeitig ein paar hundert Euro ärmer, da du dann den Anwalt selber zahlst.
Die 200 Euro Abschlag hast du gerade mit dem Streitwert ausgerechnet?:lol:

Unbedingt beide Wege (Anzeige wegen möglichem Betrug und Klage auf Zahlung) zeitgleich einreichen. Das erhöht die Drohgebärde beim Verkäufer und kann manchmal zu einer schnellen Einigung führen :D Vorallem weil der Verkäufer ja auch noch die Anwaltskosten bezahlen darf....
Wie oben hier das gleiche nochmal: Wir sind unter 900Euro. Da wird kaum ein Richter ein Urteil fällen und kein Staatsanwalt bei nem ersten Vorfall tätig werden. Insofern sollte man sehr genau überlegen und nachrechnen bevor man eskaliert und anzeigt oder klagt.

Hilfreich ist in dem Fall der Anzeige auch ein schriftliches Gutachten von einem Radlhändler der u.U. als offizieller Gutachter für Radsachen tätig ist über den tatsächlichen Zustand des Rades.
Der einzig sinnvolle Teil deines Posts.

Kann schon sein, dass er davon nichts wusste. Aber in dem Moment, wo er sagt, dass "nur Mikrokratzer, keine Dellen und nur ein bisschen Lackabplatzer" vorhanden sind, ist dies eine Beschreibung des Soll-Zustands. Weicht diese Beschreibung vom Ist-Zustand ab, kann der Kaufpreis gemindert werden, unabhängig davon ob der Kaufpreis angemessen war oder nicht.
Naja, die Minderung berechnet sich aus einer Formel in die der tatsächliche Wert, der vereinbarte Kaufpreis und der mangelfreie Wert eingehen. Insofern stimmt die Aussage nicht ganz.

Ich frage mich, wieso jetzt plötzlich in der Antwortmail von "Wir" die Rede ist? Ist es plötzlich ein Händler, der über Ebay an der Steuer vorbei verkauft? Wird ja immer interessanter ^^
Dem würde ich nachgehen. Aber auch ein Händler darf selbstverständlich sein privates Rad privat verkaufen...

EDIT: Ich hab nochmal drübergeschaut, es wurde weder Rückgaberecht noch Gewährleistung ausgeschlossen. Genau kenne ich mich da nicht aus, aber diese ganzen witzigen Klauseln, die Privatverkäufer unter ihre Auktionen schreiben kommen doch daher, dass laut EU-Recht auch Privatverkäufer grundsätzlich Rückgabe nach Fernabsatzgesetz und Gewährleistung über 1 Jahr anbieten müssen, wenn sie es nicht explizit ausschließen? Das wäre vielleicht auch ein Ansatzpunkt um Druck zu machen.
Das ist wirklich der optimale Ansatzpunkt. Rückgaberecht bei gewerbl. Verkäufer nicht ausgeschlossen -> Rückgabe möglich. Dann muss man nicht nen Richter suchen der über "Mountainbikegebrauchsspuren" streitet...
In dem Fall würde ich keine Fotos vom zerlegten Rad durch die Welt schicken, denn du darfst das Rad wie in einem Laden prüfen und zurück schicken. Nicht mehr und nicht weniger. Also auch nicht zerlegen.
Das Rückgaberecht ist wesentlich einfacher, sicherer und günstiger als sich über Sachmängel oder wie der Verkäufer meint "Mountainbikegebrauchsspuren" zu streiten. Allerdings nur bei gewerblichen Verkäufern möglich.
Die nicht ausgeschlossene Gewährleistung ist der Sargnagel für den Verkäufer. Dank der muss man nicht nur über verschwiegene Mängel streiten, sondern kann eben auch Dinge wie den Lagerschaden durchsetzen. Wenn sich der Verkäufer da noch quer stellt kann man das Rad von ner Werkstatt praktisch "durchreparieren" lassen. Darauf würde ich den Verkäufer hinweisen falls er mit der Rücknahme zickt.
 
Zuletzt bearbeitet:
@basti313:

Erst einmal: Gutes Posting!

Eine Anmerkung aber noch: Die Geschichte mit 312 d BGB funzt nur, wenn die Gegenseite ein Unternehmer ist (s. 312 b). Das ist bisher noch unklar.
Ansonsten bleibt nur der Weg über Sachmangelgewährleistung bzw. Anfechtung wg. arglistiger Täuschung.

@ TE: Du hast Dir die Ebay-Anzeige sicher abgespeichert und ausgedruckt, oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
@basti: Hast du zufällig ne Quelle zu dem Ausschluss von Widerrufs- und Gewährleistungsrecht bei Privatverkauf? Würde mich einfach mal interessieren, wie das gehandhabt wird. Über Google findet man auch nur unzählige Foren wo mal das steht und mal das.


Wenn der "Nichtausschluss des Widerrufs" also ausreicht, um ein Rückgaberecht einzuräumen (auch wenn offensichtlich ist, dass es ein privates Angebot ist), dann wäre der richtige Vorgang ja der: Schriftlich den Widerruf erklären, das Bike verpacken und ab damit. Nimmt er die Sendung an, hast du einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes. Das ist eindeutiger als "Mountainbikegebrauchsspuren" ^^. Nimmt er das Paket nicht an, ist er im Annahmeverzug. Dann muss das Bike nur zufällig wegkommen und schon hat er sein Bike nicht mehr und muss auch noch das Geld zurück zahlen ;)

Allerdings wirst du dann wohl auf dem Rückversand sitzen bleiben. Die muss (meine ich) nur ein Unternehmer bei Warenwert > 40 € zahlen.
 
Eine Anmerkung aber noch: Die Geschichte mit 312 d BGB funzt nur, wenn die Gegenseite ein Unternehmer ist (s. 312 b). Das ist bisher noch unklar.
Genau das ist meine Frage. Gibt es nicht eine EU-Richtlinie, die auch für Privatverkäufe Rückgaberecht und Gewährleistung vorschreibt, sofern man es nicht explizit ausschließt?
 
@ Dickerbert:
Nach unserer Zivilrechtsordnung ist es grundsätzlich so, dass das gilt, was die Vertragspartner vereinbart haben. Grundsätzlich ist es mein Problem, wenn ich einen für mich ungünstigen Vertrag schließe. Ich muss ihn halt vorher durchlesen und prüfen, worauf ich mich einlasse. Es herrscht im wesentlichen noch das Leitbild des mündigen Rechtsträgers.

Heißt: Wenn eine Gewährleistung vereinbart ist, gilt die erst einmal. Wenn sie explizit ausgeschlossen ist, gibt es zunächst einmal keine.

Einschränkungen:
Wenn irgendwo Lücken in der Vereinbarung sind, gilt das, was im Gesetz steht. (z.B. wenn man gar nichts über Sachmängel geregelt hat)

Nur manches, was im Gesetz steht, ist zwingend, und man (bzw. bestimmte Personen) kann nicht davon abweichen, sog. zwingendes Recht.

Auf Deine Frage: Für Unternehmer gilt § 475 BGB, die dürfen also die Gewährleistung nicht einfach ausschließen oder über ein bestimmtes Maß hinaus beschränken (Abweichungen zugunsten des Verbrauchers hingegen wären möglich). Der Gedanke des Gesetzgebers ist dabei, dass Verbraucher nicht so geschäftserfahren sind, leicht von gewissen skrupellosen Verkäufern über den Tisch gezogen werden können und daher schutzbedürftig sind.

Für Verträge zwischen Verbrauchern (bzw. Unternehmern unter sich) gibt es keine entsprechende Vorschrift, sondern lediglich die Einschränkungen in § 443 und 444.

Übrigens: Das mit der EU-Richtlinie ist Schnee von gestern. Die ist seit Ewigkeiten in nationales Recht umgesetzt, auch wenn Ebay-Verkäufer hartnäckig die Phrase von der "Neuen EU-Richtlinie, die einen zwingt, irgendwas zu tun..." von einander abschreiben. Ein Rückgriff auf die Richtlinie ist so gut wie nicht mehr erforderlich.
 
Zuletzt bearbeitet:
@basti: Hast du zufällig ne Quelle zu dem Ausschluss von Widerrufs- und Gewährleistungsrecht bei Privatverkauf? Würde mich einfach mal interessieren, wie das gehandhabt wird. Über Google findet man auch nur unzählige Foren wo mal das steht und mal das.


Wenn der "Nichtausschluss des Widerrufs" also ausreicht, um ein Rückgaberecht einzuräumen (auch wenn offensichtlich ist, dass es ein privates Angebot ist), dann wäre der richtige Vorgang ja der: Schriftlich den Widerruf erklären, das Bike verpacken und ab damit. Nimmt er die Sendung an, hast du einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes. Das ist eindeutiger als "Mountainbikegebrauchsspuren" ^^. Nimmt er das Paket nicht an, ist er im Annahmeverzug. Dann muss das Bike nur zufällig wegkommen und schon hat er sein Bike nicht mehr und muss auch noch das Geld zurück zahlen ;)

Allerdings wirst du dann wohl auf dem Rückversand sitzen bleiben. Die muss (meine ich) nur ein Unternehmer bei Warenwert > 40 € zahlen.

Eure "Tipps" sind wirklich das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben werden.
 
In dem Fall würde ich keine Fotos vom zerlegten Rad durch die Welt schicken, denn du darfst das Rad wie in einem Laden prüfen und zurück schicken. Nicht mehr und nicht weniger. Also auch nicht zerlegen.

@basti313 Vielen Dank für deinen Post!

Die Möglichkeit das Rad wie in einem Laden zu prüfen war leider nicht gegeben angesichts des Lieferzustandes:

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Zunächst warte ich den geöffneten eBay Fall ab den ich mit der Angabe "Artikel entspricht nicht der Beschreibung oder ist beschädigt" geöffnet habe.

Einfach das Rad an den Verkäufer mit einem schriftlichen Widerruf zurückschicken und hoffen, dass er es annimmt schließe ich als Möglichkeit aus ;-)
 
@basti313:

Erst einmal: Gutes Posting!

Eine Anmerkung aber noch: Die Geschichte mit 312 d BGB funzt nur, wenn die Gegenseite ein Unternehmer ist (s. 312 b). Das ist bisher noch unklar.
Ansonsten bleibt nur der Weg über Sachmangelgewährleistung bzw. Anfechtung wg. arglistiger Täuschung.

@ TE: Du hast Dir die Ebay-Anzeige sicher abgespeichert und ausgedruckt, oder?
Ja. Da hab ich selber zu einfach gedacht, ich habe den Post editiert um das klar zu stellen.

@basti: Hast du zufällig ne Quelle zu dem Ausschluss von Widerrufs- und Gewährleistungsrecht bei Privatverkauf? Würde mich einfach mal interessieren, wie das gehandhabt wird. Über Google findet man auch nur unzählige Foren wo mal das steht und mal das.


Wenn der "Nichtausschluss des Widerrufs" also ausreicht, um ein Rückgaberecht einzuräumen (auch wenn offensichtlich ist, dass es ein privates Angebot ist), dann wäre der richtige Vorgang ja der: Schriftlich den Widerruf erklären, das Bike verpacken und ab damit. Nimmt er die Sendung an, hast du einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes. Das ist eindeutiger als "Mountainbikegebrauchsspuren" ^^. Nimmt er das Paket nicht an, ist er im Annahmeverzug. Dann muss das Bike nur zufällig wegkommen und schon hat er sein Bike nicht mehr und muss auch noch das Geld zurück zahlen ;)

Allerdings wirst du dann wohl auf dem Rückversand sitzen bleiben. Die muss (meine ich) nur ein Unternehmer bei Warenwert > 40 € zahlen.
Leider doch nicht möglich.
Das mit dem Abhanden kommen des Rades halte ich nicht für möglich in Form von, das man damit erfolgreich sein Geld einklagen kann. Man muss ja auf der Post wieder dafür unterschreiben.

@basti313 Vielen Dank für deinen Post!

Die Möglichkeit das Rad wie in einem Laden zu prüfen war leider nicht gegeben angesichts des Lieferzustandes:
Ok. Dann hast du daher kein Problem. Aber wie schon geschrieben war der Widerruf zu kurz gedacht. Ich würde insofern nen Radhändler das Bike checken lassen und den Verkäufer mit den quantifizierbaren Mängeln auf die Füße treten. Die Kratzer sind schwierig, aber ich denke alleine die defekte Gabel, das Schaltauge und der Lagersatz summieren sich ja schon auf Reparaturkosten mit denen man gute Argumente für eine Rücknahme hat. Im Grunde kann man da etwas Druck ausüben ohne selbst Kosten für z.B. ein Gutachten zu generieren. Ein Angebot von nem Händler reicht ja schon aus und damit tritt man an den Käufer ran und fragt ihn ob man das Geld einklagen muss oder ob er das Rad zurück nimmt.

Zunächst warte ich den geöffneten eBay Fall ab den ich mit der Angabe "Artikel entspricht nicht der Beschreibung oder ist beschädigt" geöffnet habe.

Einfach das Rad an den Verkäufer mit einem schriftlichen Widerruf zurückschicken und hoffen, dass er es annimmt schließe ich als Möglichkeit aus ;-)
Was erwartest du dir vom Ebay Fall? Was soll Ebay entscheiden? Selbst bei Paypal entscheiden die sowas nicht ohne Gutachten.

In der Artikelbeschreibung wurde Sie nicht ausgeschlossen.

Und die in der eBay Formular angegebene Angabe, dass der Verkäufer den Artikel nicht zurück nimmt, reicht da nicht aus?
Doch, das würde ausreichen. Muss es aber eh nicht, sorry. Wichtig ist die Gewährleistung.
 
Ich erwarte von dem eBay Fall, dass der Verkäufer eventuell doch noch einsichtig wird ohne irgendwelche rechtlichen Schritte einzuleiten.

Das wurde von mir als nächsten Schritt angekündigt, falls wir zu keiner Lösung des Sachverhaltes kommen und das habe ich nun getan.

Aber wie schon geschrieben war der Widerruf zu kurz gedacht. Ich würde insofern nen Radhändler das Bike checken lassen und den Verkäufer mit den quantifizierbaren Mängeln auf die Füße treten. Die Kratzer sind schwierig, aber ich denke alleine die defekte Gabel, das Schaltauge und der Lagersatz summieren sich ja schon auf Reparaturkosten mit denen man gute Argumente für eine Rücknahme hat. Im Grunde kann man da etwas Druck ausüben ohne selbst Kosten für z.B. ein Gutachten zu generieren. Ein Angebot von nem Händler reicht ja schon aus und damit tritt man an den Käufer ran und fragt ihn ob man das Geld einklagen muss oder ob er das Rad zurück nimmt.

Wie meinst du das mit zu kurz gedacht?
Ich werde am Montag den Karton mit dem Rad mit zu einem Fachhändler nehmen und Ihm die Sache mal Kund tun...
 
Was erwartest du dir vom Ebay Fall? Was soll Ebay entscheiden? Selbst bei Paypal entscheiden die sowas nicht ohne Gutachten.

Da wäre ich mir nicht so sicher. Mein Fall war zwar etwas anders aber...
Ich habe mal einen gebrauchten Scheinwerfer für ein Auto von privat gekauft. Als er angekommen ist, waren die Haltezapfen vom Spiegel innen abgebrochen. Er hätte also eingebaut munter auf und ab gewippt bzw. geblendet. Laut Verkäufer war der Scheinwerfer (den er übrigens einzeln verkauft hat) natürlich in einwandfreiem zustand bei Versand usw. Ohne Bild als Beweis könne er da eh nix machen und überhaupt wenn dann müsste ich das schon selbst mit DHL klären.

Ich habe den wackelnden Spiegel dann gefilmt und passwortgeschützt hochgeladen. Leider nicht richtig gut zu erkennen aber mit etwas Fantasie ging es. DHL klärt sowas natürlich nur mit dem Versender. Der Verkäufer hat DHL aber trotz des Videos wohl nie kontaktiert. Nach ein zwei Wochen war es mir dann zu blöd und ich habe eBay eingeschaltet. Nach zwei Wochen hatte ich mein Geld via PayPal zurück. Ohne weitere Nachfrage von eBay bei mir.
Die komplette Kommunikation lief allerdings über eBay.
 
Nach ein zwei Wochen war es mir dann zu blöd und ich habe eBay eingeschaltet. Nach zwei Wochen hatte ich mein Geld via PayPal zurück. Ohne weitere Nachfrage von eBay bei mir.
Die komplette Kommunikation lief allerdings über eBay.

Bei der PayPal Zahlung greift ja auch eher der eBay-Käuferschutz.
Ich habe hier per Überweisung bezahlt und habe da ehrlich gesagt leider keine großen Hoffnungen, dass eBay das klärt.

Daher werde ich, falls der Sachverhalt nicht geklärt wird, Rat bei einem guten Bekannten, der sich mit Rechtssachen sehr viel besser auskennt als ich, einholen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hast schon recht. In deinem Fall ist das wegen der Überweisung etwas anders. Mir ging es nur um die Behauptung dass eBay da generell auch bei PayPal nichts unternimmt.
 
Wie meinst du das mit zu kurz gedacht?
Okay, hab ich nach nochmaligem lesen verstanden ->
Allerdings nur bei gewerblichen Verkäufern möglich.
Die nicht ausgeschlossene Gewährleistung ist der Sargnagel für den Verkäufer.
Hört sich schonmal gut an.

@ TE: Du hast Dir die Ebay-Anzeige sicher abgespeichert und ausgedruckt, oder?
Jap, habe die Webseite auf Festplatte gespeicher und auch schon ausgedruckt.

Der Verkäufer hat nun zunächst bis zum 20.02.2013 Zeit, sich auf den eBay Fall zu melden.
 
D
Ich habe den wackelnden Spiegel dann gefilmt und passwortgeschützt hochgeladen. Leider nicht richtig gut zu erkennen aber mit etwas Fantasie ging es. DHL klärt sowas natürlich nur mit dem Versender. Der Verkäufer hat DHL aber trotz des Videos wohl nie kontaktiert. Nach ein zwei Wochen war es mir dann zu blöd und ich habe eBay eingeschaltet. Nach zwei Wochen hatte ich mein Geld via PayPal zurück. Ohne weitere Nachfrage von eBay bei mir.
Die komplette Kommunikation lief allerdings über eBay.

ein Transportschaden muss DHL innerhalb von 7 Tagen angezeigt werden. und zwar in der Form, dass Außenverpackung, Innenverpackung UND Ware denen (Filiale) vorgelegt wird. die Filiale sendet das intern "zur Prüfung" weiter. insofern kann eigentlich sinnvoll nur der Empfänger einen Transportschaden "melden". einfach mal deren Bedingungen lesen...

Du hast die Kohle von Paypal bekommen, die buchen das wiederum dem Geschäftspartner zurück. Ich hatte bis dato exakt 1 Reklamation über Paypal, und die lief auch erstaunlich gut und unkompliziert.

dem TE wünsche ich viel Erfolg bei seinem Unterfangen. am besten wäre natürlich eine gütliche Einigung. mit Kanonen auf Spatzen schießen würde ich hier nicht. ist ja nicht so, dass ein Neurad gekauft wurde oder das Rad als tipitopi beschrieben wurde.

war halt ein gewitzter Verkäufer mit gut gemachter Insertion und etwas relaxterer Einstellung zum Bikezustand. Merke: wer roundabout 1.000 Euro für einen Artikelverkauf erzielen will/kann/möchte, der investiert auch 75 Cent für XXL-Bilder mit Detailaufnahmen...ein bisschen blauäugig war der Käufer schon auch.
 
ein bisschen blauäugig war der Käufer schon auch.
Das gebe ich zu, da ich schon sehr lange nach einem X4 2011 gesucht habe in Größe M.

Jedoch unter "gebraucht - in gutem Zustand" bedeutet doch etwas anderes als ein Gegenstand mit zahlreichen Schäden und Defekten.

am besten wäre natürlich eine gütliche Einigung

:daumen: bin ich für und habe ich vorgeschlagen (Kaufpreisminderung).
Wurde leider zunächst abgelehnt...
 
Das gebe ich zu, da ich schon sehr lange nach einem X4 2011 gesucht habe in Größe M.

Jedoch unter "gebraucht - in gutem Zustand" bedeutet doch etwas anderes als ein Gegenstand mit zahlreichen Schäden und Defekten.

ja, sicher, ganz ehrlich war der VK nicht. aber Betrug isses halt m.E. auch nicht. das Schaltauge kann beispw. auch beim Transport beschädigt worden sein. und die Kratzer sind die "Mountainbiketypischen Gebrauchsspuren" (natürlich Auslegungssache).

eins ist aber auch klar, eine Aktion mit Anwalt und Gericht, dauert a) ewig, b) weiß man nicht wie es aussgeht und ob dann c) Aufwand/Kosten (siehe brak.de) letztendlich lohnt. am Ende bringt der Knabe einen Zeugen, der behauptet, das Rad wäre 1a verpackt und versandt worden. dann brauchst du schon mal einen Zeugen außerhalb der Familie, der deine Aussage stüzt. dann steht die Frage mit Transportschaden im Raum etc. pp. Recht haben, heißt vor Gericht noch lange nicht, auch Recht bekommen.

mit der überwiegnden Mehrheit der normalen Menschen kann man sich meist gütlich ohne bereichernde Rechtsverdreher einigen. sollten halt beide Parteien das Gesicht fahren können.

wird schon klappen. viel Erfolg.
 
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