Bekloppte Preise im Bikemarkt-Die Highlights

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Re: Bekloppte Preise im Bikemarkt-Die Highlights
Tut mir ja leid, dass ihm sein geliebtes Rad geklaut wurde, aber die Anstiftung zur Nötigung/Freiheitsberaubung, ggf. Körperverletzung, ist trotzdem keine gute Idee:
darf er, aber auch nur er als geschädigter. ich würde bei augenkontakt den vermeintlichen Dieb anfeuern schneller zu fahren, damit er sich möglichst zeitnah aus meinem aktionsradius verp*sst...
 
darf er, aber auch nur er als geschädigter.
Da unterliegst du aber einem ganz großen Irrtum . Mit ein etwas Nachdenken würdest Wissen das es so nicht sein kann . Z.B. Ein Irrer nimmt einem Kind sein Rad weg und die Umstehenden dürften dann maximal das geschädigte Kind aufforden den Räuber versuchen festzuhalten , denn sie , die umstehenden Zeugen dürften das ja nicht .:mad::wut:
https://www.google.at/url?sa=t&rct=...rage189.html&usg=AOvVaw3ELZw4j8PB6vCTsdqse08z
 
Da unterliegst du aber einem ganz großen Irrtum
da haste recht!

Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Tatverdachts ein Festnahmerecht besteht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.1980, Az. VI ZR 151/78). Demnach soll es genügen, dass so starke Verdachtsmomente vorliegen, dass sich dem Festnehmenden eine Straftat geradezu aufdrängt.
heißt für den speziellen fall: davon ausgehend, dass nicht noch einer so ne grauenhafte unkiste zusammenschustert, kann ich davon ausgehen, dass es die oben beschriebene ist. also müsste ich nur noch wollen... :ka: abgesehen davon, wissen du und ich wie unwahrscheinlich es ist, das ein geklautes bike un diesem zustand weiterexistiert. die karre ist zu 99% schon zerlegt und auf ebay.ro zu finden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ihr überseht genauso wie der Anzeigenverfasser, dass ein Festnahmerecht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begehung der Tat (§ 127 StPO verlangt als erste Voraussetzung, dass jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird) besteht!
Die gleiche Voraussetzung gibt es auch bei § 859 Abs. 2 BGB.

Plakativ: Selbst als Eigentümer mit dem Kaufbeleg in der Hand dürfte ich ein paar Tage nach dem Diebstahl den Typen, der gerade mit meinem Rad durch die Innenstadt fährt, nicht festhalten, sonst mache ich mich strafbar!
Ärgerlich, aber geltendes deutsches Recht.
 
Ihr überseht genauso wie der Anzeigenverfasser, dass ein Festnahmerecht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begehung der Tat (§ 127 StPO verlangt als erste Voraussetzung, dass jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird) besteht!
Die gleiche Voraussetzung gibt es auch bei § 859 Abs. 2 BGB.

Plakativ: Selbst als Eigentümer mit dem Kaufbeleg in der Hand dürfte ich ein paar Tage nach dem Diebstahl den Typen, der gerade mit meinem Rad durch die Innenstadt fährt, nicht festhalten, sonst mache ich mich strafbar!
Ärgerlich, aber geltendes deutsches Recht.
Das Risiko würde ich aber eingehen. Was will der Dieb den machen? Polizei rufen?
Wenn einer mein Rad klaut und ich ihn damit erwische, würde der sicherlich nicht weiter fahren.
 
Ihr überseht genauso wie der Anzeigenverfasser, dass ein Festnahmerecht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begehung der Tat (§ 127 StPO verlangt als erste Voraussetzung, dass jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird) besteht!
Die gleiche Voraussetzung gibt es auch bei § 859 Abs. 2 BGB.

Plakativ: Selbst als Eigentümer mit dem Kaufbeleg in der Hand dürfte ich ein paar Tage nach dem Diebstahl den Typen, der gerade mit meinem Rad durch die Innenstadt fährt, nicht festhalten, sonst mache ich mich strafbar!
Ärgerlich, aber geltendes deutsches Recht.

Das, was Du hier ausführst, ist vielleicht Deine Rechtsauffassung, aber ganz sicher kein geltendes deutsches Recht. In allen derartigen Fällen findet eine Straftat statt, nämlich die Hehlerei (§ 259 StGB).
 
Soso? Du weißt also genau, dass der, der da mit dem Rad vor Dir herumfährt, das Ding erworben und dabei zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass es aus einer bemakelten Vortat stammt?
Du weißt sicher, dass es nicht der Dieb selbst ist?

Auch Hehlerei ist übrigens kein Dauerdelikt...
 
Soso? Du weißt also genau, dass der, der da mit dem Rad vor Dir herumfährt, das Ding erworben und dabei zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass es aus einer bemakelten Vortat stammt?
Du weißt sicher, dass es nicht der Dieb selbst ist? ...

Mir war irgendwie so, als ob der dringende Tatverdacht ausreicht, aber da weißt Du sicher besser Bescheid.
 
Interessant, also kann ich an einer gestohlen Sache doch irgendwann das Eigentum erlangen?
Du schmeißt hier völlig unterschiedliche Geschichten in einen Topf.
Okay, darauf gehe ich noch ein, dann ist Schluss! Wen's nicht interessiert, der möge es einfach nicht lesen.

Eigentumserwerb ist eine zivilrechtliche Geschichte. Dass das bei gestohlenen Sachen nicht geht, regelt § 935 Abs. 1 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__935.html Den scheinst Du zu kennen.

Das Jedermann-Festnahmerecht ist in § 127 StPO geregelt: https://dejure.org/gesetze/StPO/127.html

Voraussetzung dafür, dass ich das Recht ausüben darf ist, dass
1) jemand auf frischer Tat betroffen (oder verfolgt) wird und
2) dass er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Mit "Tat" ist damit eine rechtswidrige Tat, eine Straftat, gemeint. Wie TNT zurecht anmerkt, gibt es einen Streit, ob diese rechtswidrige Tat vorliegen muss oder ob dringender Tatverdacht ausreicht. Nach herrschender Meinung muss tatsächlich eine Straftat begangen worden sein, Tatverdacht alleine genügt nicht.

Das wäre direkt beim Diebstahl unzweifelhaft der Fall. Wenn ich sehe, wie einer mein Rad schnappt, kann ich hinterher und mir nicht nur mein Eigentum zurückholen (das geht schon über § 32 StGB bzw. über § 859 Abs. 2 BGB), sondern ihn auch festhalten, bis Polizei kommt. Dabei bin ich in gewissem Rahmen auch berechtigt, Zwang und Gewalt anzuwenden. Dabei dürfen mir auch andere helfen, wie von memphis35 zurecht angemerkt.

Das ganze dürfte prinzipiell auch funktionieren, wenn ich ihn dabei erwische, wie er mein Liteville (nein, ich habe keines) am Bahnhof an einen schmierigen Typen für 50 € und ein Päckchen Kippen verkauft. Dann könnte man beide schnappen, den Käufer wegen der Hehlerei. Aber nur sofort, nicht Tage später!

Wenn ich aber, nachdem mein Rad plötzlich weg war, drei Tage später einen in der Stadt treffe, der mit meinem Rad an mir vorbeifährt, ist der Diebstahl nicht mehr "frisch". Da komme ich nicht mehr weiter mit § 127 StPO (und auch nicht mit den anderen genannten Normen). Hier kann ich jetzt sagen: "Sch... drauf, der hockt auf meiner Karre, die hole ich mir jetzt wieder! Was will er denn machen?" Ich gehe also hin, lasse mich ggf. auf eine körperliche Auseinandersetzung ein, hole mir mein Bike wieder, breche ihm die Beine und nehme ihn solange in den Haltegriff, bis irgendwann Polizei eintrifft. Dann mache ich mich strafbar, und es kommt auch heraus.
Hole ich mir nur mein Rad und lass den Typen laufen (oder humpeln), kann ich Glück haben, und es war der Dieb oder einer, der wusste, dass das Rad geklaut war. Dann habe ich mich zwar auch strafbar gemacht, aber er wird wohl, wie CrossX richtig anmerkt, kaum zur Polizei gehen und mich anzeigen. Dann wäre er nämlich selbst auch dran. Da müsste er schon ziemlich dreist sein.

Habe ich Pech, und derjenige hatte das Rad im guten Glauben erlangt, z. B. aufgrund einer Zeitungsannonce zu einem marktüblichen Preis gekauft, ohne dass ihm auffiel, dass der Verkäufer nicht sauber ist (dann gehört es ihm immer noch nicht, s. o., aber er hat strafrechtlich nichts falsch gemacht), wird er sauer sein, zur Polizei gehen und mich anzeigen. Dann bin ich wohl wegen Nötigung dran, ggf. auch wegen einer Körperverletzung, wenn ich ihm beim Abnehmen des Rades "näher gekommen" bin.

Oder kurz: Das deutsche Gesetz verbietet grundsätzlich Selbstjustiz. Bei rechtswidriger Vermögenslage muss ich vor Gericht ziehen, um mir mein Eigentum zurückzuholen. Ausnahmen gelten nur in engen Grenzen, und im Regelfall nur direkt im Zusammenhang mit der Tat.

Was jeder daraus macht, ist seine Sache. Dass diese ganzen Regelungen für zivilisiertere Zeiten als die heutigen gemacht sind, ist mir auch klar. Insofern muss jeder selbst wissen, wie weit er alleine auf den Staat vertraut oder selbst tätig wird.
Man sollte sich aber im Klaren darüber sein, dass man sich dann in den genannten Fällen selbst auch strafbar macht.

Sorry für den vielen Text, aber wenn es einigermaßen verständlich und einigermaßen richtig sein soll, bekomme ich es nicht kürzer hin.
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Vor diesem Hintergrund fand ich es einfach witzig, eine Anzeige mit der Aufforderung zu schalten: Sucht mein geklautes Rad und schnappt Euch den Typen, der drauf sitzt. Hätte ich geahnt, was das auslöst, hätte ich sie nicht eingestellt oder nur auf die hässliche Möhre Bezug genommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ich aber, nachdem mein Rad plötzlich weg war, drei Tage später einen in der Stadt treffe, der mit meinem Rad an mir vorbeifährt, ist der Diebstahl nicht mehr "frisch". Da komme ich nicht mehr weiter mit § 127 StPO (und auch nicht mit den anderen genannten Normen).

Die Hehlerei ist "frisch", Junge, - sie findet gerade statt - jedenfalls dem äußeren Anschein nach und das reeeeeiiiicht. Da sitzt ein Typ auf Deinem Eigentum! Das muss in Deutschland keiner (er)dulden. Knüppel frei!
 
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