Bikemarkt: Rückabwicklung eines Kaufs

Bei falscher oder defekter Ware muss er den Versand bezahlen, egal ob Händler oder nicht. Bei Weigerung nicht neutral bewerten, sondern negativ. Bei Inanspruchnahme des gestzl. Rückgaberechts (hier nicht der Fall) darf der Händler den Rückversand bezahlen, muss das aber schon seit einigen Jahren nicht mehr.
Wärest Du so nett, für Deine Auffassung noch die Rechtsgrundlage zu nennen?
Über Schadensersatz geht's nur mit Verschulden, und das liegt nicht alleine darin begründet, dass die Ware defekt ist. Eine dezidierte Prüfpflicht gibt's da nicht. Wird zwar grundsätzlich vermutet, aber er kann sich exkulpieren.

Auftrag könnte funktionieren, wenn er dem Kunden sagt "bitte zurückschicken". Wenn er allerdings sagt, das habe er keineswegs beauftragt, hätte eh in der Nähe Urlaub machen und das Teil dabei selbst abholen wollen, wird's schwierig.

Auf welcher Grundlage bekommt der Käufer Deiner Meinung nach seine Rücksendekosten?
 
Wärest Du so nett, für Deine Auffassung noch die Rechtsgrundlage zu nennen?
Über Schadensersatz geht's nur mit Verschulden, und das liegt nicht alleine darin begründet, dass die Ware defekt ist. Eine dezidierte Prüfpflicht gibt's da nicht. Wird zwar grundsätzlich vermutet, aber er kann sich exkulpieren.

Auftrag könnte funktionieren, wenn er dem Kunden sagt "bitte zurückschicken". Wenn er allerdings sagt, das habe er keineswegs beauftragt, hätte eh in der Nähe Urlaub machen und das Teil dabei selbst abholen wollen, wird's schwierig.

Auf welcher Grundlage bekommt der Käufer Deiner Meinung nach seine Rücksendekosten?
Erklär du doch lieber mal, wie sich der Verkäufer hier exkulpieren kann?
 
"Habe ne ganze Kiste Gebrauchtteile gekauft. Meine Frau, die sich nicht auskennt, hat Bilder geknipst, ich habe die Anzeigen eingestellt. Selber geprüft habe ich die Teile nicht. Beweis: Zeugnis Ehefrau." Da es keine Prüfpflicht gibt, ist er damit raus, sofern er nicht irgendwelche unzutreffenden Eigenschaften zugesichert hat.

So, jetzt bitte keine Ausweichtaktik mehr mit Gegenfragen, sondern Frage beantworten:
Du hast behauptet, er müsse zahlen. Ich frage, auf welcher Grundlage Du zu diesem Ergebnis kommst. Muss sich ja irgendwo aus dem Gesetz ergeben oder aus richterlicher Rechtsfortbildung. Da Du es offensichtlich weißt und ich nicht, wäre es doch toll, wenn Du die Normen nennst, die Dich zu diesem Ergebnis bringen. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
"Habe ne ganze Kiste Gebrauchtteile gekauft. Meine Frau, die sich nicht auskennt, hat Bilder geknipst, ich habe die Anzeigen eingestellt. Selber geprüft habe ich die Teile nicht. Beweis: Zeugnis Ehefrau." Da es keine Prüfpflicht gibt, ist er damit raus, sofern er nicht irgendwelche unzutreffenden Eigenschaften zugesichert hat.

So, jetzt bitte keine Ausweichtaktik mehr mit Gegenfragen, sondern Frage beantworten:
Du hast behauptet, er müsse zahlen. Ich frage, auf welcher Grundlage Du zu diesem Ergebnis kommst. Muss sich ja irgendwo aus dem Gesetz ergeben oder aus richterlicher Rechtsfortbildung. Da Du es offensichtlich weißt und ich nicht, wäre es doch toll, wenn Du die Normen nennst, die Dich zu diesem Ergebnis bringen. :)
Wurde die Ware als defekt an Bastler abzugeben da nicht geprüft verkauft? Nein... Verkaufe ich etwas muss der Käufer davonn ausgehen, das die Ware in Ordnung ist, ist dies nicht der Fall weil ich es als Verkäufer nicht geprüft habe, habe ich dafür gerade zu stehen, und den dem Kunden entstandenen Schaden zu ersetzten, seines dich nacherfüllung oder Rückabwicklung, und da ist es selbstverständlich, das der Kunde der nichts für den defekt kann nicht auf den Kosten sitzen bleibt!
 
Die Frage war eigentlich an Killkenny99 gerichtet, der ja behauptet, die Rechtslage zu kennen.

Wenn Du Dich berufen fühlst, so zu antworten, dann gilt allerdings: Eine Rechtsauffassung nachdrücklich vorzubringen und mit moralischer Entrüstung zu unterlegen, macht sie nicht automatisch richtiger...

Gehen wir mal zurück zum Sachverhalt: Da steht "gebraucht wie neu" - okay, hier müsste der Verkäufer sich zumindest vorwerfen lassen, dass er ins Blaue hinein irgendwas behauptet hat. Damit kommt man wohl weiter.

Alleine darüber, dass bestimmte Angaben nicht gemacht werden, wie Du verlangst, kommt man jedoch nicht zu einer Verschuldenshaftung, sondern nur ins verschuldensunabhängige Gewährleistungsrecht, in dem bezüglich der Rückabwicklung unter bestimmten Voraussetzungen auf § 346 BGB verwiesen wird. Und über den gibt's keine Rücksendekosten:https://dejure.org/gesetze/BGB/346.html
Das war Ausgangspunkt der Überlegungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
GANZ andere Frage (nachdem hier die BM Experten beisammen sind):
nachdem wir uns einig waren übern Preis hab ich Artikel wie v. Käufer gewünscht, als "verkauft" markiert - jetzt rührt er sich schon 4 Tage nicht mehr.-
WIE kann ich die Anzeige "reaktivieren" bzw. das "verkauft" streichen?
DANKE!
 
Nö, das geht nicht. Aber kopieren und neu veröffentlichen geht ohne die Anzeige neu tippen zu müssen. Reaktivierung wie zB bei ebay Kleinanzeigen nicht.
 
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