Unabhängig vom konkreten Fall müsste die Einordnung so ablaufen.
- Bei einem selbstverschuldeten Sturz haftet kein Dritter. (Fahrfehler, etc.)
- Der Waldbesitzer haftet nie für Gefahren die sich aus der Natur ergeben. Das Betreten des Waldes und der Wege geschieht auf eigene Gefahr §14 Bundeswaldgesetz. Zu den waldtypischen Gefahren zählen auch die Gestalt eines Weges, Erosion oder darauf liegende Äste.
- Es bliebe jetzt höchstens noch die Haftung übrig, für nicht waldtypische Gefahren, die der Nutzer nicht erkennen konnte.
Das könnte beispielsweise eine Holzkonstruktion sei, die bei der Benützung unvorhergesehen zusammenbrach.
Dies wiederum setzt zwei Annahmen voraus.
- Der Radfahrer durfte darauf vertrauen, dass die Konstruktion verkehrssicher war.
- Der Waldbesitzer wusste, dass die Konstruktion baufällig war und hat sie trotzdem geduldet.
Bei einer erkennbar selbst gebauten Rampe wird man darauf abstellen, dass ein Radfahrer nicht darauf vertrauen darf, dass so eine Konstruktion auch standsicher ist. Man wird auf seine Eigenverantwortung abheben.
Von dem her ist es normal, dass bei einem schweren Unfall der Sachverhalt geprüft wird. Das Ergebnis dürfte aber sein, dass den Grundeigentümer kein Verschulden trifft.
- Bei einem selbstverschuldeten Sturz haftet kein Dritter. (Fahrfehler, etc.)
- Der Waldbesitzer haftet nie für Gefahren die sich aus der Natur ergeben. Das Betreten des Waldes und der Wege geschieht auf eigene Gefahr §14 Bundeswaldgesetz. Zu den waldtypischen Gefahren zählen auch die Gestalt eines Weges, Erosion oder darauf liegende Äste.
- Es bliebe jetzt höchstens noch die Haftung übrig, für nicht waldtypische Gefahren, die der Nutzer nicht erkennen konnte.
Das könnte beispielsweise eine Holzkonstruktion sei, die bei der Benützung unvorhergesehen zusammenbrach.
Dies wiederum setzt zwei Annahmen voraus.
- Der Radfahrer durfte darauf vertrauen, dass die Konstruktion verkehrssicher war.
- Der Waldbesitzer wusste, dass die Konstruktion baufällig war und hat sie trotzdem geduldet.
Bei einer erkennbar selbst gebauten Rampe wird man darauf abstellen, dass ein Radfahrer nicht darauf vertrauen darf, dass so eine Konstruktion auch standsicher ist. Man wird auf seine Eigenverantwortung abheben.
Von dem her ist es normal, dass bei einem schweren Unfall der Sachverhalt geprüft wird. Das Ergebnis dürfte aber sein, dass den Grundeigentümer kein Verschulden trifft.
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