Zuerst einmal Danke amp, dass es anscheinend noch Leute gibt, die mit Argumenten und Informationen kommen und nicht mit flappsigen Einzeilern!
Thema Transit: Mein nächster Südtirol Biketrip (hoffentlich im Juli, wenn es die Situation zulässt) erfolgt per Zuganreise. Gerade in der Ferienzeit macht der Aufenthalt in den von dir genannten Gebieten sicherlich kein Spaß und kann den Frust der Be- und Anwohner verstehen. Ich selbst wohne in der Nähe der A3 - das ist hier schon nervig und wir sitzen nicht am Nadelöhr a la Vignettenvermeidungsstrecke Fernpass.
Und ja: es gibt leider viel zu viele Biker die den Instagram und YouTube Helden es gleich tun wollen. Es ist wie bei so vielem: es ist gut / OK bis es übertreiben wird. Das wird leider, so auch meine Befürchtung, nicht nur in Südtirol ohne Konsequenzen bleiben. Mir sind persönlich die Sperren in Südtirol (noch?) nicht so massiv ins Auge gefallen, dass es sich während meiner Touren negativ ausgewirkt hat.
Ich bin ja weiterhin zum Bergsteigen und klettern auch in Österreich unterwegs und da fallen einem die vielen Verbotsschilder zwangsläufig auf.
Zum Thema Duldung möchte ich noch sagen, dass wenn ich als Gast irgendwo bin, will ich mich auch an die lokalen Vorgaben halten, da ich das bei mir zu Hause auch von "meinen" Gästen erwarte. Leider steht da anscheinend oft das Ego einzelner und das Motto "Regeln gelten nur für andere" über allem, was in der Konsequenz zu noch mehr verboten führen wird.
Das Modell Tirol 2.0 kannte ich bisher noch nicht, werde mich aber damit befassen. Die Infos von dir hören sich auf jeden Fall interessant an!
Leider besteht aber dann immer noch das große Thema des rücksichtslosen Umgangs mit der Natur zur Profitmaximierung von Seiten der Seilbahnen (sicher nicht alle Betreiber - ich weiß) - aber der Eindruck bleibt, dass jedes Mittel Recht ist, um den Status des größten, besten, steilsten, höchsten, whatever Skigebiets zu bekommen.
Danke dass Du mit dem Zug anreist. Sehr lässig.
Auf die Gesetzesnovelle in Südtirol wurde ich von Südtiroler Bike Freunden aufmerksam gemacht.
Die Gesetzestexte sind im folgenden zu finden:
______
Infos zur Möglichkeit der Sperrung von Wegen durch die Bürgermeister in Südtirol:
1 - „Frag den Förster“, etwas weiter unten in den Fragen -
http://www.provinz.bz.it/land-forstwirtschaft/forstdienst-foerster/frag-den-foerster.asp
"[Allgemein]
In Rabland verläuft ein Teil des Peter Mitterhofer Kulturwanderweges entlang des Waldes bis zum K&K Museum...dort kommen mir immer öfter ganze Gruppen von Fahrrädern entgegen. Desweiteren verläuft von dort aus ein Weg hoch durch den Wald zum Niederhof, wo mir letzens 3 Männer entgegen kamen die wohl versuchten mit dem Elektrofahrrad zu downhillen. Wir gehen immer öfters dort, da man am Rad-Fuß -Weg Naturns-Töll als Fußgänger schon gar nicht mehr gehen kann. Nun meine Frage: dürfen auf dem genannten Weg überhaupt Fahrräder fahren und an wen wendet man sich bezüglich dessen?
Art. 26 (Radfahrverbot auf Wanderwegen)
(1) Im Gebiet mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung kann der Bürgermeister, nach Anhören des Direktors des
gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates sowie des jeweils zuständigen Wegehalters, des örtlichen Vertreters des auf Landesebene
repräsentativsten Bauernverbandes, der örtlichen Tourismusorganisation und - falls es sich um Naturparke oder den Nationalpark
Stilfserjoch handelt - der Direktoren der zuständigen Landesämter der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung auf
Wanderwegen oder einzelnen Abschnitten derselben das Befahren mit Fahrrädern verbieten, wenn durch das Radfahren Konflikte mit
den Wanderern oder mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auftreten.
(2) Das Fahrverbot wird durch eine einheitliche Beschilderung laut Muster in Anlage A kenntlich gemacht, wobei die Gemeinde das
Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers für das Aufstellen des Verbotsschildes einholt und die Ausgaben trägt.
(3) Wer das Fahrverbot übertritt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr.
21 in geltender Fassung.
(4) Im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr 9, in geltender Fassung, ist mit der Aufsicht über die Einhaltung dieser
Bestimmung das Landesforstkorps betraut. Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen ist das Amt für
Forstverwaltung zuständig. 9)
Art. 26 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 31. Mai 2018, Nr. 14.
Datum: 7.8.2019
2 - Im LexBrowser "Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 2018":
http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/212600§10/dekret_des_landeshauptmanns_vom_31_mai_2018_nr_14/art_1_nderung_des_durchf_hrungsverordnung_zum_forstgesetz.aspx
http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/212600§20/dekret_des_landeshauptmanns_vom_31_mai_2018_nr_14/anlage_a_span_beschilderung_fahrverot_f_r_r_der_auf_wanderwegen_span.aspx
Schaut in der Praxis so aus: Montiggl bei Eppan
Laut Auskunft des Örtlichen MTB Vereinspräsidenten sei der rechte Weg seit 20 Jahren mit Bikes ohne Probleme befahrbar gewesen sei, und die Schilder plus Holzgatter erst im Herbst 2019 aufgestellt worden