Bundestag beschliesst Gesetzesänderung: Dienstrad-Versteuerung soll ab 2019 entfallen

Heute von der Personalabteilung erhalten...

Mögliche Gesetzesänderung, von der Sie bei Vertragsabschluss ab 01/2019 profitieren könnten
Wir freuen uns, dass Diensträder voraussichtlich unter die geplante Förderung von E-Dienstfahrzeugen fallen sollen. Es gibt aktuell zwei Vorschläge, die auf Bundesebene diskutiert und geprüft werden (Besteuerung geleaster Dienstfahrräder i.H.v. 0,5 % und „0 %-Besteuerung“). Durch eine Reduzierung des geldwerten Vorteils ergäbe sich ein zusätzlicher Steuervorteil, von dem Sie bei Vertragsabschluß ab Januar 2019 profitieren könnten. Beschlossen oder entschieden ist noch nichts und uns liegt leider auch noch kein Termin vor, an dem eine Entscheidung getroffen wird. Eine mögliche Gesetzesänderung könnte frühestens zum 01.01.2019 in Kraft treten. Bitte beachten Sie, dass Sie aktuell bei Vertragsabschluss vor Änderung der Steuergesetzgebung auch rückwirkend nicht von diesem Vorteil profitieren können. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewusst zu wählen.
 
Heute von der Personalabteilung erhalten...

Mögliche Gesetzesänderung, von der Sie bei Vertragsabschluss ab 01/2019 profitieren könnten
Wir freuen uns, dass Diensträder voraussichtlich unter die geplante Förderung von E-Dienstfahrzeugen fallen sollen. Es gibt aktuell zwei Vorschläge, die auf Bundesebene diskutiert und geprüft werden (Besteuerung geleaster Dienstfahrräder i.H.v. 0,5 % und „0 %-Besteuerung“). Durch eine Reduzierung des geldwerten Vorteils ergäbe sich ein zusätzlicher Steuervorteil, von dem Sie bei Vertragsabschluß ab Januar 2019 profitieren könnten. Beschlossen oder entschieden ist noch nichts und uns liegt leider auch noch kein Termin vor, an dem eine Entscheidung getroffen wird. Eine mögliche Gesetzesänderung könnte frühestens zum 01.01.2019 in Kraft treten. Bitte beachten Sie, dass Sie aktuell bei Vertragsabschluss vor Änderung der Steuergesetzgebung auch rückwirkend nicht von diesem Vorteil profitieren können. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewusst zu wählen.

d.h. Warten bis Januar. :daumen:
 
Das kriegt die Bande doch sowieso nicht rechtzeitig geregelt.Das wären ja noch 4 Wochen abzüglich 2 Wochen Weihnachtsferien.Das dauert mit Sicherheit noch länger
 
Auf der Jobradseite wird nach wie vor von einer geplanten Gesetzesänderung geschrieben.
Also bis jetzt ist nichts beschlossen.
 
Auf der Jobradseite wird nach wie vor von einer geplanten Gesetzesänderung geschrieben.
Also bis jetzt ist nichts beschlossen.
Doch, bitte genau informieren! Der Bundesrat hat das Gesetz am 23.11. beschlossen.
Du brauchst es also noch genauer? Hier der Beschluss des Bundesrates. Wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Dann tritt es sofort in Kraft. Dass Steinmeier nicht unterzeichnet, dürfte unrealistisch sein:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs...0600/559-18(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

und weiter hier:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/972/erl/5.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/18/972/972-pk.html?nn=4732016#top-5
 
Yeah! Und falls ich es im Kleingedruckten richtig lese, gilt dies doch auch für Fahrräder, die zur Übernahme überlassen werden, auch wenn diese vor dem 01.01.2019 angeschafft wurden.
 
Okay das ist ja dann mal was. Wahrscheinlich wird von den Leasinganbietern erst reagiert wenn die Sache Rechtsgültig d.h. mit der Unterschrift vom Steinmeier ist.
 
Ich will euch ja nicht die Freude nehmen..aber der reduzierte Steuersatz gilt nur wenn es das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt gibt. Und das können sich die meisten wohl abschminken. :wut:
In vorliegender Form greift die Neuregelung nur, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für das an den Mitarbeiter überlassene Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ übernimmt (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz – EStG – neue Fassung).
Quelle: https://www.jobrad.org/ueber-uns/presse/steuerentlastung-fuer-dienstraeder.html
 
Ich will euch ja nicht die Freude nehmen..aber der reduzierte Steuersatz gilt nur wenn es das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt gibt. Und das können sich die meisten wohl abschminken. :wut:
In vorliegender Form greift die Neuregelung nur, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für das an den Mitarbeiter überlassene Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ übernimmt (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz – EStG – neue Fassung).
Quelle: https://www.jobrad.org/ueber-uns/presse/steuerentlastung-fuer-dienstraeder.html
Das ist natürlich tatsächlich ein Mega-Bullshit. Ob das noch gewandelt werden kann? So ist es echt eine Farce. Da hätte ich auf die ursprüngliche Formulierung gehofft, die wohl doch noch geändert wurde. Bleibt die Frage, warum Jobrad u.a. nicht schon bei Vorlage der Beschlussfassung vor Einbringung in den Bundesrat nicht aktiv waren.
 
Ich will euch ja nicht die Freude nehmen..aber der reduzierte Steuersatz gilt nur wenn es das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt gibt. Und das können sich die meisten wohl abschminken. :wut:
In vorliegender Form greift die Neuregelung nur, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für das an den Mitarbeiter überlassene Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ übernimmt (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz – EStG – neue Fassung).
Quelle: https://www.jobrad.org/ueber-uns/presse/steuerentlastung-fuer-dienstraeder.html
Auf der Seite des Bundesrates ist die Grunddrucksache der Beschlussfassung Drucksache 559/18 aufgelistet. Darüber wurde abgestimmt. Darin steht auf Seite 6 Punkt 2. eine Änderung in Paragraf 6, bei der es um Diensträder allgemein geht, nicht mit dem Zusatz der zusätzlich zum Tariflohn überlassenen. Wie ist das zu verstehen?
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2018/0501-0600/0559-18.html
In Paragraf 6 geht es um die 1%Regel bei Dienstfahrzeugen. In Paragraf 3 eher um Aufwendungen des AG, die dem AN über das Tarifgehalt hinaus zukommen.
Jetzt wäre ein Jurist hilfreich...
 
Soll es das Rad etwa anstatt des Gehalts geben? :confused:
Nicht jede Firma wird dir eine Gehaltserhöhung in Form des Rads geben. Du kannst stattdessen, was durchaus üblich ist, auch das Rad leasen und einen Teil deines Gehalts eben dafür in diese Sachleistung wandeln. Damit profitierst du ja immer noch vom steuerlichen Vorteil. Aber eben nicht von der neuen Regelung.
 
Ich würde mal davon ausgehen, dass dieser Fall von "zusätzlich" erfasst ist. Es stünde ja frei, eine niedrigere Vergütung zu vereinbaren und dazu dann "zusätzlich" ein Rad. Das Finanzamt wird hier kaum ansetzen.
 
Ja. Also seit 01.01.2018. Natürlich wird man trotzdem ein Fahrtenbuch führen müssen, damit man es überhaupt ins Betriebsvermögen bekommt. Und dann wird wieder wegen des Mountainbikes rumgenörgelt (dass ein Zahnarzt einen SUV braucht, steht außer Frage). Aber besser als vorher.
 
Ich raff' es ehrlich gesagt immer noch nicht.

- Bleibt es bei der Versteuerung mit 1% bei "normalen" Verträgen oder ändert sich etwas daran? Man munkelte doch, dass bspw. auf 0,5% gesenkt wird. Lässt sich das bestätigen?
- Ändert sich im Allgemeinen etwas, was für Bestandsverträge relevant ist? D.h. wird es für Bestandskunden günstiger?
 
Mein Steuerberater meinte es ändert sich auch für Altverträge, aber nicht rückwirkend, sondern Vergünstigung gilt natürlich auch erst ab 2019. Soweit ich weiß fällt die Versteuerung dann ganz weg, also keine 0,5%. Zumindest für Selbständige und AN, die die Leistung on top zum Gehalt bekommen haben. Ob es auch gilt für diejenigen, die Gehalt gewandelt haben, weiß ich immer noch nicht.
 
Zurück
Oben Unten