Bußgeld für das befahren von Trails

Registriert
9. Oktober 2022
Reaktionspunkte
20
Hey ihr,

in Aachen gibt es schon seit längerem Bestrebungen ein legales Trailnetz in der Region anzulegen. Aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Trails und der grundsätzlichen langsamen Amtsstruktur zieht sich der Prozess aber.

Nun ist es vorgekommen, dass das Forstamt am Ende der Trails steht und Biker dort abkassiert (bzw. deren Personalien aufnimmt um eine Ordnungswidrigkeit aufzunehmen). Die Trails sind alle schon seit langem in Nutzung und werden auch von Wanderern frequentiert.

Wisst ihr ob man gegen so einen Bescheid einen Widerruf einlegen kann und wie die Chancen dort stehen?
Oder hat jemand von euch schon ähnliche Erfahrungen gemacht?
 
Kommt darauf an, was für Gesetze in einem Gebiet gelten. Außerdem kommt es darauf an, wie konkret der Schrieb der Ordnungswidrigkeit aussieht.

Die Probleme gibt es doch schon ewig im Aachener Raum, mal im Regionalforum suchen.
 
In Aachen gilt das Landesforstgesetz für NRW.
Auszug: "Das befahren des Waldes mit dem Fahrrad ist zum Zwecke der Erholung auf festen Wegen erlaubt."
Es geht um feste Wege, nicht befestigte Wege!
Auch eine Mindesbreite ist nicht festgelegt. (Ich habe schon Sprüche gehört wie "min. 2m breit und ganzjährig mit einem PKW befahrbar" - das ist schlicht eine Lüge!)
Ausnahmen sind aber aufgrund von Naturschutz möglich!
Genaueres findest du im Post über meinem.
 
In Aachen gilt das Landesforstgesetz für NRW.
Auszug: "Das befahren des Waldes mit dem Fahrrad ist zum Zwecke der Erholung auf festen Wegen erlaubt."
Es geht um feste Wege, nicht befestigte Wege!
Auch eine Mindesbreite ist nicht festgelegt. (Ich habe schon Sprüche gehört wie "min. 2m breit und ganzjährig mit einem PKW befahrbar" - das ist schlicht eine Lüge!)
Ausnahmen sind aber aufgrund von Naturschutz möglich!
Genaueres findest du im Post über meinem.
Nun ist es vorgekommen, dass das Forstamt am Ende der Trails steht und Biker dort abkassiert (bzw. deren Personalien aufnimmt um eine Ordnungswidrigkeit aufzunehmen). Die Trails sind alle schon seit langem in Nutzung und werden auch von Wanderern frequentiert.

Er spricht von einem Trail und nicht festen Weg, da hätte das OA nichts geahndet, wir werden sehen was bei raus kommt.
Im Teutoburger Wald wurde auch schon kassiert, dort wurden auch noch extra Schilder aufgestellt, wegen Rechtssicherheit ☝️
 
In Aachen gilt das Landesforstgesetz für NRW.
Die grundsätzliche Aussage stimmt natürlich.
Auf den konkreten Fall bezogen lässt sich das nach meinem Verständnis aber so pauschal nicht sagen. Ich bin kein Jurist, aber lokale Behörden können - im Rahmen der Landesgesetze - durchaus eigene Verordnungen erlassen. Zudem können durchaus unterschiedliche Regelungen gelten wenn das Gebiet z. B. als NSG, LSG oder anderweitig speziell ausgezeichnet ist. Insofern kommt es darauf an wo genau und auf welchem Trail gefahren wurde.

Auszug: "Das befahren des Waldes mit dem Fahrrad ist zum Zwecke der Erholung auf festen Wegen erlaubt."
Hast Du dazu eine Quelle?
Im LFoG finde ich den zitierten Auszug erst mal nicht. Der Alpenverein NRW verwendet eine ähnliche Formulierung und verweist dazu auf § 2 Abs. 2 LFoG. Dort erweitert der Abs. 2 den Abs. 1 um Fahrradfahrer:
Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren [...]
Wobei Absatz 1 besagt:
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. [...]

Wenn es sich um ein Schutzgebiet handelt, dann ist ggf. neben dem LFoG zusätzlich das LNatschG relevant. Der Alpenverein verweist hier zu auf § 60 LNatschG. Beim Alpenverein heißt es:
Durch Rechtsverordnungen können Sperrungen und Wegeverbote im Sinne des Naturschutzes durch die Naturschutzbehörden ausgesprochen werden
bzw. im Gesetz:
Die Ausübung der Befugnisse nach § 59Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57 und 58 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden.

Allerdings hat hier auch @Cycliste17 Recht:
Woher weiß man denn, dass dort fahren verboten ist? Ohne Schilder funktioniert das eigentlich nicht.
§60 LNatschG Abs. 3:
Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen.
In Schutzegebieten dürfte es nach meinem Verständnis allerdings ausreichend sein das Gebiet als solches auszuzeichnen bzw. zu beschildern. Ein Verlassen der Straßen und Wege ist dort dann nicht erlaubt.
Was uns zur m. E. zentralen Frage führt, was als "Weg" klassifiziert wird. Reicht
Die Trails sind alle schon seit langem in Nutzung und werden auch von Wanderern frequentiert.
dafür aus? Oder umfasst die Definition "Weg" nur offiziell angelegte/ausgewiesene Wege?
Ich habe im Gesetz keine Definition des Begriffs gefunden, so dass hier auf die Rechtssprechung zum Thema zurückgegriffen werden muss. Da bräuchten wir dann aber wohl tatsächlich einen Juristen.

Das Thema wurde hier im Forum schon oft diskutiert - prominent im Rahmen der Meldung über die Reform des Bundeswaldgesetzes auf knapp 90 Seiten. Die Frage ist also wohl nicht ganz so einfach zu beantworten.


Um zur Eingangsfrage zurückzukommen:
Wisst ihr ob man gegen so einen Bescheid einen Widerruf einlegen kann und wie die Chancen dort stehen?
Einen Widerspruch einlegen bzw. gegen einen etwaigen Bescheid vorgehen kann man ja prinzipiell immer. Die Erfolgsaussichten hängen aber vom konkret zur Last gelegten Vergehen ab. Daher meine Frage nach der Rechtsgrundlage, die sich ja aus dem Bescheid ergeben müsste. Ich vermute, dass es am Ende auf die oben genannte Frage hinausläuft, ob Du auf einem "Weg" unterwegs warst. Wenn die Behörde besagten Trail als "Weg" im Sinne des Gesetzes anerkennt, dann legalisiert sie ihn (und damit vermutlich auch weitere) implizit. Das dürfte nicht in ihrem Interesse liegen.

Oder hat jemand von euch schon ähnliche Erfahrungen gemacht?
Im NSG und LSG hier bei uns verhält es sich ähnlich. Es gibt inoffizielle Trails, die vom Forst nicht gerne gesehen sind. Ranger patroullieren zuweilen im Wald und sprechen Verwarnungen ("Gelbe Karte") oder sogar Bußgelder aus, wenn sie Biker (aber auch Spaziergänger/Wanderer/Hundebesitzer) außerhalb der offiziellen Wege antreffen. Ich selbst bin noch nicht angesprochen worden, weiß aber von Leuten die entsprechende Bußgeldbescheide bekommen haben.

Schönes Detail: Die "Gelbe Karte" führt ein Verbot zum Radfahren abseits fester Wege an und nennt auch explizit das fahren auf "schmalen Trails" mit Verweis auf § 2 Abs. 2 LFoG. Dort lese ich aber erst mal nur heraus, dass das Betreten des Waldes (auch zum Fahrradfahren) gestattet ist (siehe oben). Von einem Verbot - zumal mit Bezug auf "Trails" oder eine Wegesbreite - lese ich dort nichts. Allgemein scheinen die Behörden aber das Modell aus anderen Bundesländern zu mögen, nachdem sich die Wege-Definition auf eine bestimmte Breite ("2-Meter-Regelung") bezieht, auch wenn es in NRW keine entsprechende Rechtsgrundlage dafür gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sind Förster überhaupt befugt, in solchen Fällen "abzukassieren"? Unabhängig davon, dass sie sich wohl - bei knapper Personalsituation- mal besser um die Zukunft des Klimawaldes zu kümmern haben.
Sind sie sozus. "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft"?
Es spricht sich doch rasend schnell rum, wo abkassiert wird. Die können doch nicht überall stehen, wo man mit dem Bike auf einen Waldweg ausfährt. Dann nehme am Ende einfach eine alternative Ausfahrtroute.
 
Sind Förster überhaupt befugt, in solchen Fällen "abzukassieren"?
Nach meinem Verständnis sind sie dazu befugt Personalien aufzunehmen und eine entsprechende Anzeige bei den Ordnungsbehörden einzureichen. Die konkrete Rechtsgrundlage dafür habe ich aber auch noch nicht gefunden. Soweit ich weiß haben die Ranger hier ähnliche Befügnisse wie Mitarbeiter des Ordnungsamts.
Tatsächlich "kassieren", also Geld einziehen dürfen sie m. E. nicht.

Es spricht sich doch rasend schnell rum, wo abkassiert wird. Die können doch nicht überall stehen, wo man mit dem Bike auf einen Waldweg ausfährt.
Die stehen sicher nicht rund um die Uhr an einer Stelle, sondern vermutlich nur ab und zu. Wenn Du also gerade dann dort herauskommst, dann hast Du eben Pech gehabt. Bei uns patroullieren sie durch den Wald, sind also nicht immer an der gleichen Stelle. Aber es gibt natürlich "Hotspots", wo oft Mountainbiker anzutreffen sind und es sich vielleicht lohnt dort öfter/länger zu stehen.


Die Formulierung
entspricht in diesem Zusammenhang natürlich auch nicht der offiziellen Intention. Man will den Wald schützen und der sich querfeldein bewegende Erholungsssuchende stört den Naturschutz. Das Ordnugnsgeld ist hier nur Mittel zum Zweck und dient nicht primär der Generierung von Einnahmen. Das ist genau wie mit Blitzern im Straßenverkehr, die ebenfalls nur der Kontrolle geltender Vorschriften dienen und Überschreitungen ahnden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. So jedenfalls der Standpunkt der Behörden.
 
Nach meinem Verständnis sind sie dazu befugt Personalien aufzunehmen und eine entsprechende Anzeige bei den Ordnungsbehörden einzureichen. Die konkrete Rechtsgrundlage dafür habe ich aber auch noch nicht gefunden.
Die Förster sind im Wald den Ordnungsbehörden gleich gestellt. Liest sich etwas sperrig im Gesetz: "Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes". Im VwVG kann man nachlesen, was die dann so dürfen.
 
Kommt in Hannover auch immer wieder mal vor.
Je nach Streitbarkeit mit unterschiedlichem Ausgang.

Steigerung:
Hier jagt man sogar aus dem Homeoffice und mahnt Leute ab, die sich auf z.B. YOUTUBE für das befahren eines Trails feiern!
Dumm, wer seinen Namen und die Namen der Mitfahrer, den Ort und den Trail im Video nennt!
 
Ich denke das funktioniert nur, weil der durchschnittliche Deutsche so konditioniert ist, dass er stehen bleibt und sofort alles bereitwillig gesteht, sobald der Oberamtsrat pfeift. Ähnlich der Motorradfahrer bei "Achtung Kontrolle", die sich, nachdem man ihnen für 2 dB zu viel 300 € abgeknöpft hat, bei der Polizei bedanken und denen dann inoronisch einen schönen Tag wünschen.
 
Zurück