Covid-19 - Biken nur noch im "Umfeld des Wohnbereichs" erlaubt

Hm .... wie ist das bei uns in Bayern-Sport-Biken ... darf man unter bekannten Bedingungen unsere Naherholungsgebiete ... zb die Voralpen zum Biken besuchen...ich Glaube schon oder?
 
Habe heute gehört im Umkreis von 200km. Aber glaube das irgendwie nicht
Guckst Du:
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

"Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigene Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung"

Steht nix von 200km. Steht aber auch nix von nur in der Wohnstrasse o.ä.
Von daher...
 
Habe ich mir doch gedacht 8-) … ein Freund von mir war am Sonntag mit seiner Frau am Sylvensteinsee unterwegs und ist einem vom Ordnungsamt begegnet, der ihn ausgiebig belehrt hat und ihm anschließend einen Platzverweis ausgesprochen hat... und den sofortigen Rückzug zum Ausgangspunkt verlangt hat.
 
Habe ich mir doch gedacht 8-) … ein Freund von mir war am Sonntag mit seiner Frau am Sylvensteinsee unterwegs und ist einem vom Ordnungsamt begegnet, der ihn ausgiebig belehrt hat und ihm anschließend einen Platzverweis ausgesprochen hat... und den sofortigen Rückzug zum Ausgangspunkt verlangt hat.
Ordnungsamt halt...:ka:
Die Belehrung würde mich ja mal interessieren.

Edit: in der o.a. Verordnung steht auch nix von Ordnungsamt.
"Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren."
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/130/baymbl-2020-130.pdf
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nach der letzten Allgemeinverfügung im Freistaat ist Sport ja nur noch im "Umfeld des Wohnbereichs" zulässig, wobei diese Formulierung etwas unklar ist. Hier die Erläuterung des SMS dazu:

Anhang anzeigen 1000727
Gibts dazu eine Quelle?

Ganz ehrlich: Totaler Schwachsinn!
Die eigentliche Frage, was als Umfeld des Wohnbereichs gilt wurde gar nicht geklärt, sondern mit dem ebenso schwammigen Begriff "nähere Umgebung" beantwortet. Stattdessen wurden zusätzliche Verbote/Einschränkungen aufgeführt, die so nicht in der Verfügung angedeutet werden und wahrscheinlich nicht im Sinne der Verfügungsverfassenden liegen.
Von Naherholungsgebieten ist in der Verfügung nichts zu lesen und was zählt alles als Naherholungsgebiet? Wo kann ich einsehen wo sich amtlich definierte Naherholungsgebiete befinden? Von Zutrittseinschränkungen für bestimmte Gebiete ist in der Verfügung nichts zu lesen.
Bestimmte Sportarten wurden ebenfalls nicht ausgeschlossen oder auch nur benannt.
Und wie soll ich im nicht fußläufig erreichbaren Stadtpark joggen? Darf ich nur im 100 km entferntenn, nicht fußläufig erreichbaren, Stadtpark joggen und mit dem Auto hinfahren? Kann der Stadtpark als Naherholungsgebiet mit Ausflugsverbot angesehen werden?
Unsportliches Fahrradfahren ist erlaubt, sportliches nicht?
Wenn das echt ist, dann hat das mit Sicherheit ein niederer Sachbearbeiter/in ohne besondere (Logik)Kompetenzen geschrieben, ohne es vorher abzustimmen. Ansonsten kann ich das nur als Kinderstreich abtun oder halt Fakenews.
 
So...zumindest ist jetzt Klarheit im Königreich mit dem Thema...

https://www.frankenpost.de/region/b...rgwanderer-kassieren-Anzeigen;art2832,7191508

Die Beamten aus Oberstdorf hatten beobachtet, dass «unzählige Wanderer und Skitourengeher» teils aus anderen Landkreisen angereist und unterwegs waren. Der Sprecher des Polizeipräsidiums erläuterte, es sei zwar nicht wünschenswert, wenn die Wanderer über weite Strecken anreisen, verboten sei dies jedoch nicht.

Bürgermeister aus dem Tegernseer Tal hatten wegen der vielen Ausflügler bereits verlangt, dass sich die Bürger in Bayern nur noch in ihren Landkreisen aufhalten dürfen. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) wies eine solche Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen am Dienstag aber zurück. «Das wäre jetzt das falsche Signal», sagte er.
 
Es wäre wünschenswert, dass Politiker sich ein bischen mit Staatsrecht auf Grundkursniveau beschäftigen würden.
Verordnungen oder gar Gesetzte, die offensichtlich handwerklich schlecht gemacht sind, braucht niemand.
 
Der "schwammige Begriff" nennt sich Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot.
Danke, den fachlichen Ausdruck dafür habe ich gesucht.
Morgen,

hier der Artikel zur Verwirrung in Leipzig:

https://www.l-iz.de/politik/sachsen...Nicht-praktikabel-laut-Polizei-Leipzig-323518
Kurz: Die in den letzten Tagen von den Behörden praktizierte 5km-Regel gibt es nicht.
Meine Schlussfolgerung: Zumindest die 30km-Hausrunde ist gerettet. Wobei Wege schmaler als 2m eigentlich nicht mehr drin sind?
Drüber springen geht ja auch. Super fürs Bunny-Hop-Training.
 
So etwas ist gesetzgebertechnisch der Gau.
Alle berufen sich immer auf das Grundgesetz, ohne es überhaupt mal zur Kenntnis genommen zu haben.
Also machen wir das doch einmal. Schadet auch nicht... ;)

Lest mal Art 103 II GG also nach der (2).
https://dejure.org/gesetze/GG/103.html
Der letzte Fall, der so richtig Wellen geschlagen hat, war die Bußgeldnorm bezüglich Winterreifen.
Damals sah der Bußgeldtatbestand einen Verstoß vor, soweit eine, "den Wetterverhältnissen nicht angepasste Bereifung" verwendet wurde.
Da fragte sich jeder: "Wassn dat?"
Ja, das mit dem Symbol auf dem Reifen.
Ahh...

Die Crux war, dass mangels geeigneter Kennzeichnung nicht zwischen Sommerreifen oder Winterreifen verbindlich unterschieden werden konnte. Da gab es Schneeflockensymbole, "M+S" und andere Sachen. Das konnte jeder Hersteller beliebig auf den Reifen machen.
Da eben das nicht definiert war - nochmal ins Grundgesetz in Art. 103 II schauen - kam eine Bestrafung nicht in Betracht, da die Tat bzw. die verwendeten Reifen noch nicht definiert waren. Die Strafbarkeit (das Thema Bußgeldsache wäre ein Exkurs) war zum Tatzeitpunkt eben nicht "gesetzlich bestimmt".

So, nun definiert mir mal den Beriff "Wohnumfeld". Die Definition steht nicht in der rechtlichen Regelung. Hätte man dies einfach mal mit
"10km Umkreis um den gemeldeten Wohnsitz" beschrieben, so wäre das eindeutig gewesen. Das wäre zwar etwas willkürlich gewählt, jedoch kein Verstoß gegen Art. 103 II GG.

Für mich ist eine Radtour um das Wohnumfeld eine Tour von ungefähr 50km Radius um das Haus. Das definiert jeder anders, auch Rentner R mit seinem E-Bike. Der meint, dass das Wohnumfeld bei einer Radtour soweit reicht, wie er mit einer Akkuladung hin und zurück fahren kann. Wie groß war doch gleich seine Akkukapazität?
Oma O nebenan meint, dass mit dem Rad 10km ausreichen.
Was ist nun mit dem E-Roller, mit Rollschuhen,...?
Genau dieses Wirrwar ist eben nicht eindeutig. Und genau dass soll nach unserem Grundgesetz nicht so sein.

Ich hoffe, dass ist verständlich erklärt.
 
Nur gut,dass ich hier nochmal ins Forum reingeschaut habe.Hatte nämlich schon alles für morgen geplant,2 Tage Rabenberg mit Übernachtung im Auto wäre das Ziel.Hatte dort vor ein paar Tagen angerufen und mir wurde gesagt,ich könnte fahren,muss aber damit rechnen,dass nicht die besten Bedingungen auf den Trails herrschen,weil die noch nicht prepariert sind.Als Thüringer habe ich in der Corona Zeit hier schon im Thüringer Land viel abgeklappert und wollte jetzt mal wieder ins schöne Sachsen,doch bei euch gelten ja andere Regeln als bei uns.Auch der Harz ist momentan tabu.In Thüringen gibt es keine Beschränkungen in Sachen Mountainbiking.
 
Nun, die Entscheidung ist insoweit eindeutig, dass die Entscheidung nur für das Bundesland Sachsen gilt. Es gibt keine Rechtsbindungswirkung eines sächsischen OVG bzw. bezogen auf NRW (da komme ich her) oder ein anderes unserer schönen Bundesläder.

Auch wenn @Lille sich in Thüringen bewegt, sollte man unnötige Bewegungen mit Risikoerhöhung unbedingt vermeiden. Holt doch bitte Freizeitaktivitäten zu gegebener Zeit nach. :)
Ein dummer Unfall auf dem Trail und man hat ungewollt Kontakt zu Anderen. ;)

Die Entscheidgung des sächsischen OVG verkennt, dass Radsport üblicherweise einen größeren Ausdehnungsbereich als 15km um den Bereich der Wohnung hat.
Der Entscheidung hätte es gut getan, wenn man dieses berücksichtigt und klarstellend ergänzt hätte, dass auf die "Üblichkeit" einer Radsportaktivität zu Krisenzeiten im Ausnahmefall gerade nicht abzustellen sein wird.
Es wird in Abwägung zur bestehenden Gefahr zumutbar sein, die Radsportaktivität auf den genannten Bereich von 15km um die Wohnung einzugrenzen.

Insoweit halte ich die Entscheidung auch übertragen auf andere Bundesländer für grundsätzlich richtig, auch wenn ich nie, nicht niemals in meinem jetzigen Leben Verwaltungsrecht mögen werde.
Verwaltungsrechler sind für mich immer noch die Kollegen, die im wirklichen Leben an einer ausgefallenen Lichtzeichenanlage scheitern werden. :D
Kein Verwaltungsrichter käme übrigens auf die unsinnige Idee, Radsport zu betreiben. :spinner:

@Lille
würde ich übrigens wegen einer Freizeitaktivität verdonnern, wenn er mit dem Pkw zum Radsport fährt, wenn, ja wenn er in Sachsen wohnen würde.
 
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