LeFritzz
Imagine there's nothing to kill or die for ...
- Registriert
- 29. Juni 2011
- Reaktionspunkte
- 828
Es wird schon seinen Grund haben, warum es im "Jennerwein-Lied" heisst:
"Am großen Jüngsten Tage ... da zieh'n die Jäger und die Förster auf's Gamsgebirg zum Luzifer."
Das mag aber vielleicht eher eine künstlerische, dichterische Frage sein, welche ich nicht weiter erörtern will.
Die "Fahrberechtigung" der Jäger nämlich ist ein ständiges Ärgernis., weil Jäger irrtümlich meinen, jederzeit und überall in ihren Revieren motorisiert unterwegs sein zu dürfen. Dies ist natürlich so uneingeschränkt keineswegs der Fall. Die Eigenschaft, ein Jagdpächter oder ein Landwirt zu sein, kann ja nicht so extrapoliert werden, dass jene dann immer und überall zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken unterwegs sind, schon gar nicht mit jedem beliebigen Fahrzeug. Leider sind sie aber fast immer genau dieser irrigen Ansicht.
Zudem erschwert oft eine schlichtweg falsche oder von der StVO so gar nicht vorgesehene Beschilderung die Entscheidung, wer da nun fahren darf und wer nicht. Das Zeichen 250 stellt ein "Verbot für Fahrzeuge aller Art" dar. Auch das Fahren mit Fahrrädern ist dort nicht erlaubt. Es gibt jedoch genug Fälle, wo das Zeichen 250 Wege sperrt, die gleichzeitig als Fahrradweg ausgewiesen und als solche genutzt werden. Richtig wäre hier das Zeichen 260.
Zusatzschilder Nr. 1026-xx, welche bei Sperrungen mit den Schildern 250, 260, etc. bestimmten Gruppen oder Fahrzeugen die Zufahrt trotzdem erlauben, sind genau spezifiziert. Seit 30. Mai 2017 fasst ein neuer Katalog der Verkehrszeichen alle bundesweit eingeführten und damit alle amtlich zugelassenen, nach der StVO gültigen Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen zusammen und erschien am 29. Mai 2017 als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 im Bundesanzeiger. Es können also keine beliebigen Zusatzschilder unter den Verkehrszeichen 250, 260, etc. angebracht werden. Insbesondere ist ein Zusatzschild "Frei für Forstwirtschaft und Fahrberechtigte" unwirksam, weil nicht im genannten Katalog enthalten. Zu entscheiden wäre allerdings die Frage, ob ein Zeichen 250, 260 durch die Unwirksamkeit des Zusatzschildes selbst unwirksam wird.
Es besteht offenbar Handlungsbedarf hinsichtlich einer richtigen und der STVO entsprechenden Beschilderung der Straßen und Wege.
Es besteht offenbar Aufklärungsbedarf bei Jägern, Landwirten etc. hinsichtlich ihrer Fahrberechtigungen auf Wegen, welche mit Zeichen 250, 260 gesperrt und mit Zusatzzeichen 1026-36,37,38 für bestimmte Zwecke freigegeben sind.
"Am großen Jüngsten Tage ... da zieh'n die Jäger und die Förster auf's Gamsgebirg zum Luzifer."
Das mag aber vielleicht eher eine künstlerische, dichterische Frage sein, welche ich nicht weiter erörtern will.
Die "Fahrberechtigung" der Jäger nämlich ist ein ständiges Ärgernis., weil Jäger irrtümlich meinen, jederzeit und überall in ihren Revieren motorisiert unterwegs sein zu dürfen. Dies ist natürlich so uneingeschränkt keineswegs der Fall. Die Eigenschaft, ein Jagdpächter oder ein Landwirt zu sein, kann ja nicht so extrapoliert werden, dass jene dann immer und überall zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken unterwegs sind, schon gar nicht mit jedem beliebigen Fahrzeug. Leider sind sie aber fast immer genau dieser irrigen Ansicht.
Zudem erschwert oft eine schlichtweg falsche oder von der StVO so gar nicht vorgesehene Beschilderung die Entscheidung, wer da nun fahren darf und wer nicht. Das Zeichen 250 stellt ein "Verbot für Fahrzeuge aller Art" dar. Auch das Fahren mit Fahrrädern ist dort nicht erlaubt. Es gibt jedoch genug Fälle, wo das Zeichen 250 Wege sperrt, die gleichzeitig als Fahrradweg ausgewiesen und als solche genutzt werden. Richtig wäre hier das Zeichen 260.
Zusatzschilder Nr. 1026-xx, welche bei Sperrungen mit den Schildern 250, 260, etc. bestimmten Gruppen oder Fahrzeugen die Zufahrt trotzdem erlauben, sind genau spezifiziert. Seit 30. Mai 2017 fasst ein neuer Katalog der Verkehrszeichen alle bundesweit eingeführten und damit alle amtlich zugelassenen, nach der StVO gültigen Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen zusammen und erschien am 29. Mai 2017 als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 im Bundesanzeiger. Es können also keine beliebigen Zusatzschilder unter den Verkehrszeichen 250, 260, etc. angebracht werden. Insbesondere ist ein Zusatzschild "Frei für Forstwirtschaft und Fahrberechtigte" unwirksam, weil nicht im genannten Katalog enthalten. Zu entscheiden wäre allerdings die Frage, ob ein Zeichen 250, 260 durch die Unwirksamkeit des Zusatzschildes selbst unwirksam wird.
Es besteht offenbar Handlungsbedarf hinsichtlich einer richtigen und der STVO entsprechenden Beschilderung der Straßen und Wege.
Es besteht offenbar Aufklärungsbedarf bei Jägern, Landwirten etc. hinsichtlich ihrer Fahrberechtigungen auf Wegen, welche mit Zeichen 250, 260 gesperrt und mit Zusatzzeichen 1026-36,37,38 für bestimmte Zwecke freigegeben sind.