Ist auch angekommen
Wir werden versuchen, das mit dem Verfasser direkt zu klären, werden aber dazu auch offiziell noch Stellung nehmen. Da alles nach Feierabend geschieht, bitte ich dafür um ein wenig Geduld.
Wie wir das Betretungsrecht verstehen, kann man auf
http://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/317-die-rechtslage-in-rheinland-pfalz
nachlesen. Wir sind jedenfalls nicht der Meinung, dass man nur auf Wegen, auf denen auch PKWs und LKWs fahren können, fahren dürfen. Das steht so nicht im Gesetz in Rheinland-Pfalz und in Hessen haben wir dafür gesorgt, dass so ein Unsinn fallen gelassen wurde
Aktuelle Ergänzung:
Rein zufällig ist uns heute heute bei der Aktualisierung des Rechts in Schleswig-Holstein (siehe hier
http://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/321-die-rechtslage-in-schleswig-holstein) eine höchst interessante Gemeinsamkeit, aber ein noch interessanterer Unterschied aufgefallen. Lasst das einfach mal auf Euch wirken:
1. Schleswig-Holstein
"Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege."
2. Rheinland-Pfalz
"Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege."
Worauf ich hinaus will:
1. Schleswig-Holstein
"nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege,
die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege)"
2. Rheinland-Pfalz
"nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege"
Für den Juristen gibt es hier rechtsvergleichend zwei wichtige Erkenntnisse:
1. Aus dem Vergleich zwischen Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz wird deutlich, dass sich der Begriff "forstliche Wirtschaftswege" nicht nur auf solche Wege beschränkt, die man mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann, sondern auch solche Wirtschaftswege umfasst, auf denen man nicht mir zweispurigen Kraftfahrzeugen fahren kann. Andernfalls wäre die Definition "Fahrweg" (der Klammerzusatz ist hier gesetzestechnisch im Sinne einer Definition zu verstehen) in Schleswig-Holstein überflüssig gewesen. In Anbetracht der sich aus der Definition "Fahrweg" ergebenden Einschränkung hat der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein den Waldwegebegriff auf gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege ausgedehnt, was dieses Ergebnis untermauert.
2. Aufgrund der fehlenden weiteren Einengung und Definition des Begriffs "forstliche Wirtschaftswege" in Rheinland-Pfalz folgt, dass dort auch solche forstlichen Wirtschaftswege als Waldwege gelten, die man nicht mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann. Der Begriff "forstliche Wirtschaftswege" ist daher in Rheinland-Pfalz weiter als in Schleswig-Holstein. Im Gegenzug ist die Auflistung derjenigen Wege, die nicht als Waldwege gelten, in Rheinland-Pfalz länger und umfasst insbesondere auch Fußwege und -pfade, was sich eigentlich auch nur daraus erklären lässt, dass man in Rheinland-Pfalz den Begriff der forstlichen Wirtschaftswege nicht nur auf die Fahrwege beschränken sollte, sondern eine Beschränkung über die Begriffe Fußweg und -pfad herbeiführen wollte. Jedoch sagt der Gesetzgeber der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz nicht, woran man diese Wege, deren Befahren verboten sein soll, erkennen kann. Aber er sagt ziemlich eindeutig, dass jedenfalls die Beschilderung als z. B. Wanderweg nicht dazu führt, dass ein Weg als Fußweg oder -pfad gilt. Ergänzend darf ich dazu dann auf die Kurzkommentierung verweisen
http://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/317-die-rechtslage-in-rheinland-pfalz
Der Rechtsvergleich zwischen Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz belegt somit, dass es in Rheinland-Pfalz keine Mindestwegbreitenregelung gibt und das Radfahren/Mountainbiken auch auf solchen Wegen, die man nicht mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann, grundsätzlich erlaubt ist, sofern diese nicht mit amtlichen Schildern ausdrücklich als Sonderweg für Fußgänger gewidmet sind oder mit amtlichen Schildern ein ausdrückliches Verbot des Befahrens verhängt wurde.
Da sich Rechtsrecherchen im Ehrenamt leider nicht mal so nebenher machen lassen und wir uns gegenüber Behörden und Verwaltung nicht mit schlecht recherchierten und/oder schlecht begründeten Ausführungen blamieren dürfen, bitte ich noch um ein wenig Geduld.