Die Zukunft des bikens im Pfälzer Wald

Laut Wasgau-Anzeiger hat die Gemeinde Nothweiler übrigens mittels Satzung vom 9. Mai 2019 das Befahren von Feld- und Waldwegen auch Radfahrern pauschal verboten. Dies sei nur auf (nicht genauer definierten) "Radwegen" erlaubt. Und damit meint man ziemlich sicher auch nicht die Routen des MTB-Parks... Die man wohl einfach vergessen hat. :rolleyes:

Ich bezweifle allerdings vor allem die Waldwege betreffend die Ermächtigungsgrundlage an. Die Erlaubnis im § 22 (3) LWaldG kann m. E. mittels kommunaler Satzung nicht aufgehoben werden. Hatte die örtliche DIMB eigentlich schon einmal mit dem Thema Satzungen zu tun? Da kann und könnte ja jede Gemeinde jede Menge Unsinn treiben...
 

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Re: Die Zukunft des bikens im Pfälzer Wald
Also ich lese nur
Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Radwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Radwege vorgesehen
.

Radwege sind die mit dem blauen Schild?

Von einem allgemeinen Verbot lese ich nichts?
 
Nicht unbedingt. "Als Radwege bezeichnet" muss nach meiner Lesart kein "Radweg" im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sein. Der gehört nämlich in aller Regel zu einer Straße - und fällt damit nicht unter die Satzung. Man meint hier wohl hauptsächlich die HBR-Wege (weiße Schilder mit grüner Schrift). Also in diesem Falle nur den Weg Richtung Frankreich / Litschhof.

Das allgemeine Verbot ergibt sich aus § 4 (2) in Verbindung mit (1):

Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

Also zuerst der L+F-Verkehr, dann Fußverkehr. Radverkehr nur, wenn "Radweg". Siehe auch (5):

Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere (...), ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde Nothweiler zulässig.

Ich hab auch mal bei der VG Dahner Felsenland wegen einer brauchbaren Karte angefragt.
 
Zuletzt bearbeitet:
... und wofür soll das gut sein?

Du hast schon sehr richtig erkannt, dass das Landeswaldgesetz für die Satzung keine Ermächtigungsgrundlage bietet und die der Satzung angefügte Karte unbrauchbar ist. Andere Karten wären nicht relevant.
 
Du bist engagiert und Du hast auch Ahnung, aber Dir fehlt ein sinnvolles Ziel und eine brauchbare Strategie.
Aktuell regst Du die Gemeinde eher zum "Nachbessern" an.
 
§ 3
Bereitstellung
Die Ortsgemeinde Nothweiler gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten
Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

Es ist ja auch putzig, dass sich die Gemeinde selbst von der Haftung freistellt...
 
Aktuell regst Du die Gemeinde eher zum "Nachbessern" an.
So - Tu ich das? Also bin ICH mal wieder das Problem...? o_O

Was soll die denn groß "nachbessern", wenn sie die Satzung (das Radfahren betreffend) schon so oder so nicht hätte erlassen dürfen? Hier noch eine Klarstellung des Ortsbürgermeisters:

Wie von Ihnen bereits angemerkt, ist in der von Ihnen zitierten Satzung das Befahren allgemein verboten und nur auf den gekennzeichneten Wegen, bzw. ausgeschilderten Wegen erlaubt.

Sollten Sie eine genauere Karte benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Verbandsgemeindeverwaltung.
 
Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hat mir in Sachen Nothweiler heute kurz und knapp Folgendes mitgeteilt:
in o. g. Angelegenheit hat die Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland uns zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie der Ortsgemeinde Nothweiler vorschlagen wird, die in Rede stehende Satzung wieder aufzuheben.

Nun werde ich demnächst noch nachfragen, was sie genau dazu bewogen hat und ob die Ortsgemeinde Nothweiler dieser Empfehlung auch folgen wird.
 
Bad Dürkheim (ots)

Am 12.06.2020 fand die erste Kontrolle am Drachenfels statt. Zusammen mit der zuständigen Försterin und Revierleiterin, sowie einer Mitarbeiterin der Lokalredaktion DÜW der Rheinpfalz wurden die relevanten Örtlichkeiten auf dem Felsplateau in Augenschein genommen. Ein Hotspot, ist der Südfels mit Drachenhöhle, Durchblickskammer und darüber liegendem Aussichtspunkt. Es konnten zahlreiche, sich regelkonform verhaltende Wanderkleingruppen angetroffen und bezüglich der Naturschutzproblematik sensibilisiert und für ihr besonnenes Verhalten gelobt werden. Hier nochmal der Hinweis, dass das Gipfelplateau (NSG) für MTB- /Radfahrer komplett gesperrt ist.

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/117687/4622444Gab es hierfür einen besonderen Anlass? Ich war da oben erst ein einziges Mal. In der Verordnung steht jedenfalls mal nix von einer expliziten Sperrung für Radfahrer / Mountainbiker.
 
Danke für den Hinweis.
Die Polizeiinspektion Boppard appelliert an eine gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Radfahrern und Wanderern. Ebenso verweist sie darauf, dass das Fahren abseits von Waldwegen, insbesondere das Befahren von Wanderwegen nicht erlaubt ist. Dies wird durch § 22 des rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetz geregelt.
Nö, das wird dort nicht geregelt. ? Das LWaldG kennt nämlich keine Wanderwege. ?

Erstaunlich, wozu die Polizei und Ordnungsbehörden derzeit Zeit haben. Im Wasgau ist ja in der PI Dahn vor einiger Zeit das Jagdfieber auf Wildcamper ausgebrochen. ?
 
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/117687/4622444Gab es hierfür einen besonderen Anlass? Ich war da oben erst ein einziges Mal. In der Verordnung steht jedenfalls mal nix von einer expliziten Sperrung für Radfahrer / Mountainbiker.

Bisher waren da auch keine Hinweisschilder. Zumindest früher gab es unterhalb des Südfelsens mal ein Verbotsschild, die gelb-rote Abfahrt dort Richtung Tal zu nehmen. Wenn dieser eine Weg explizit verboten wurde, dachte ich mir bisher, müssten die anderen ja erlaubt sein, wenn dort keine Hinweisschilder sind.
 
Auskunft der PI Bad Dürkheim:
Nach § 22 Landeswaldgesetz (LWaldG) darf nur mit Zustimmung des Waldbesitzers (beim Staatswald handelt es sich um das Forstamt) gezeltet oder abseits der Waldwege Fahrrad gefahren werden.

Nach § 24 LWaldG darf grundsätzlich nur mit Genehmigung des Forstamts ein Feuer angezündet werden.

Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen nach § 37 LWaldG Ordnungswidrigkeiten dar, für deren Ahndung das Forstamt zuständig ist.

Die Revierleiter*innen haben darüber hinaus nach LWaldG die Befugnis, die Personalien festzustellen oder einen Platzverweis auszusprechen.

Meine Antwort:

Sehr geehrter Herr X,

§ 22 (3) S. 1 LWaldG beinhaltet sogar die ausdrückliche Erlaubnis, auf Straßen und Waldwegen Rad zu fahren. Auch im Bereich des NSG Drachenfels gibt es solche Waldwege, die legal befahren werden dürfen. Sie stellen in Ihrer PM einen speziellen Bezug zum NSG her, der vom Sachverhalt selbst, als auch von der Rechtslage nicht gedeckt ist.

In diesem Sinne ist die Behauptung in der Pressemeldung in ihrer Pauschalität nicht haltbar, weshalb ich die PI Bad Dürkheim hiermit um eine Richtigstellung bzw. Gegendarstellung bitten möchte.

Das Forstamt hat im Übrigen (wie die Polizei) auch nur dann eine Berechtigung zur Personalienfeststellung, wenn jemand eben eine solche Owi begangen hat. Das ist beim Befahren von Waldwegen im Sinne des § 3 (7) LWaldG mit Fahrrädern nicht der Fall.

Wobei auch hier noch darauf hingewiesen sei, dass das rheinland-pfälzische LWaldG keine Legaldefinition von "Fußwegen / -pfaden" enthält. Darüber hinaus bleiben gem. § 22 (5) S. 1 LWaldG die Vorschriften des (höherrangigen) Straßenverkehrsrechts unberührt.
 
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