Die Zukunft des bikens im Pfälzer Wald

Wenn es angeblich zur Haftung keine bekannte Rechtssprechung gibt und dieses Thema auch nicht abschließend geklärt ist, würde mich mal die eindeutigen Fundstellen interessieren, welche den im Waldgesetz erwähnten Fußweg im Sinne der Behördenmeinung abschließend definieren.
 
Zuletzt bearbeitet:

Anzeige

Re: Die Zukunft des bikens im Pfälzer Wald
Gibt es die Möglichkeit daraufhin einen Leserbrief zu schreiben? Vermutlich nicht 🙈
Da sind doch einige Aussagen schlichtweg falsch, vor allem die Aussage über die Vereine.
Das kannst Du Dir komplett sparen. Mit dem Herrn Kaul hatte ich ja schon E-Mail-Kontakt und auch ein Telefonat geführt.
Dort wird das Thema "Definition von Fußweg bzw. Fußpfad" vollkommen irgnoriert. Dort wird im Umkehrschluss agiert. D.h. alles was nicht Wirtschaftsweg ist, ist ein Fußweg bzw. Fußpfad und somit von uns nicht befahrbar.
Ich hoffe ich werde bald mal im Wald auf einem Fußweg oder Fußpfad kontrolliert und erhalte einen Bußgeldbeschein. Dann kann das endlich mal vom DIMB vor Gericht geklärt werden.
 
Ist nicht Tourismus auch eine Form der Bewirtschaftung?

Siehe sonstige ländliche Wege@WiKi

Als Wirtschaftswege werden in Deutschland Wege wie Feldwege, Waldwege oder Wasserwirtschaftswege bezeichnet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. November 1975[1] spricht man von Feld-, Wald-, Wiesen-, Weinbergs- und sonstigen Wirtschaftswegen unabhängig von der Wegbefestigung, wenn sie
  • überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und
  • keine überörtliche Bedeutung haben

RLW 1999: „Die Feld- und Waldwege stehen in der Regel auch dem Fußgänger und Radfahrverkehr, beschränkt auch dem Reitbetrieb offen. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, ergänzend besondere Wege anzulegen. Diese sonstigen ländlichen Wege werden dann in der Regel selbständig geführt, vom allgemeinen sowie vom land- und forstwirtschaftlichen Verkehr getrennt und als solche gekennzeichnet.“

RLW 1999, 2005 und 2016 unterscheiden

  • Fußwege (RLW 2016: Gehwege) und Wanderwege
  • Radwege
  • Reitwege
  • Viehtriebe (Viehtriften)

Da kann man es wirklich mal auf eine OWI ankommen lassen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Es geht tatsächlich auch miteinander... :daumen:
Schild.jpg
 
Dort wird das Thema "Definition von Fußweg bzw. Fußpfad" vollkommen irgnoriert. Dort wird im Umkehrschluss agiert. D.h. alles was nicht Wirtschaftsweg ist, ist ein Fußweg bzw. Fußpfad und somit von uns nicht befahrbar.
Den Eindruck hab ich auch. Und das obwohl die UNB aufgrund der Datenlage (vorhandene Studien) ja selbst bestätigt hat, dass der negative Einfluss beim Befahren bestehender Pfade nicht größer ist als beim Begehen. Was legitimiert denn dann aus Sicht der Behörde noch das vermeintliche Verbot des Befahrens schmaler Pfade? Konsequenterweise müsste die Behörde aufgrund dieser Erkenntnisse doch mal eine Rückmeldung ans Ministerium geben und auf eine Änderung der Gesetzgebung hin zum freiem Wegerecht für MTB auf allen bestehenden Wegen drängen. Wird wohl aber leider nicht passieren :ka: .
 
Bzgl. der illegal gebauten Trails ist die Sichtweise der Behörde m.E. wenig überraschend und auch in großen Teilen Nachvollziehbar. Der bei uns Bikern beliebte Vergleich mit der Forstwirtschaft hinkt und wird uns bezüglich legaler Angebote kein Stück weiter bringen.

Ich lese im oben verlinkten Artikel seitens der Behörde auch durchaus eine gewisse Bereitschaft für die Unterstützung konkreter Planungen für gebaute Trails heraus. Mein Eindruck ist, dass in der Vergangenheit zwar viele Bemühungen seitens der Biker unternommen wurden, um Gespräche mit den Entscheidern in Gang zu bringen (Runde Tische etc.) aber eben kaum konkrete Planungen (mit in Frage kommendem Grundstück und Nutzungskonzept) vorgelegt wurden. Oder täusche ich mich da?

Wie im Artikel erwähnt, ist die Behörde ja tatsächlich nicht dafür zuständig für alle möglichen Nutzungsansprüche proaktiv ein attraktives Angebot zu schaffen. Sie muss aber aktiv werden, wenn jemand mit einer konkreten Planung kommt, einen Genehmigungsantrag stellt und falls erforderlich auch die nötigen Gutachten bezahlt. Wenn das Einverständnis des Grundstückseigentümers vorliegt und die Vorprüfung bzw. die Gutachten keine erheblichen Konflikte mit Natur und Landschaft feststellen oder die Konflikte durch geeignete Vermeindungs- und Kompensationsmaßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden können, muss die Behörde das Vorhaben genehmigen.
Mir ist klar, dass das für eine in weiten Teilen unorganisierte Interessengruppe wie uns Bikern sehr schwierig zu organisieren und noch schwieriger zu finanzieren ist, aber das ist aus meiner Sicht der einzige Weg, um an ein legales Angebot zu kommen. Wenn das mal an 1-2 Stellen gut geklappt hat und Wirkung zeigt, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass dann auch die eine oder andere Gemeinde mal sagt, wir schaffen ein legales Angebot und trocknen so den illegalen Trailbau aus und nehmen noch die MTB-Touristen mit.

Aber wie gesagt, alles nur mein Eindruck von außen, da ich bisher noch nicht an derartigen Genehmigungsverfahren oder Gesprächsrunden beteiligt war.
 
Den Eindruck hab ich auch. Und das obwohl die UNB aufgrund der Datenlage (vorhandene Studien) ja selbst bestätigt hat, dass der negative Einfluss beim Befahren bestehender Pfade nicht größer ist als beim Begehen. Was legitimiert denn dann aus Sicht der Behörde noch das vermeintliche Verbot des Befahrens schmaler Pfade? Konsequenterweise müsste die Behörde aufgrund dieser Erkenntnisse doch mal eine Rückmeldung ans Ministerium geben und auf eine Änderung der Gesetzgebung hin zum freiem Wegerecht für MTB auf allen bestehenden Wegen drängen. Wird wohl aber leider nicht passieren :ka: .
Anders als von den MTB-Gegnern gern behauptet geht es bei allen gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen u.ä. zum Radfahren im Wald (wie z.B. 2-Meter-Regel, Radfahrverbote in Naturschtuzgebieten und Nationalparks u.ä.) mit Ausnahme des "Wegegebotes" nicht um Naturschutz, sondern um Fußgänger"schutz".
 
Anders als von den MTB-Gegnern gern behauptet geht es bei allen gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen u.ä. zum Radfahren im Wald (wie z.B. 2-Meter-Regel, Radfahrverbote in Naturschtuzgebieten und Nationalparks u.ä.) mit Ausnahme des "Wegegebotes" nicht um Naturschutz, sondern um Fußgänger"schutz".
Ist das so? Hast du dazu eine Quelle wo man das nachlesen kann? In den relevanten Gesetzen und Verordnungen habe ich dazu bisher noch nichts gelesen. Bei den Verordnungen zu Schutzgebieten werden die Verbote ja meist pauschal mit dem Schutzzweck begründet, ohne darauf einzugehen, warum dieser Schutzzweck nun durch Radfahrer stärker beeinträchtigt werden sollte als durch Fußgänger. In den relevanten Gesetzen (insb. Landeswaldgesetz) wird meist überhaupt nicht begründet, warum Radfahren auf schmalen Pfaden verboten ist bzw. sein soll.
Aber selbst wenn der Fußgängerschutz das eigentliche Ziel der Verbote sein sollte, wäre das doch durch die tatsächlichen Vorgänge im Wald in keiner Weise legitimiert. Ich habe jedenfalls noch nie von Unfällen mit Personenschaden zwischen Bikern und Wanderern gehört. Sicherlich ist das schonmal irgendwo vorgekommen, aber bei der Masse an Wanderern und Bikern in den Wäldern müsste doch ständig was in der Zeitung stehen, wenn es da wirklich ein erhöhtes Risiko gäbe.

Ich habe eher den Eindruck, dass Mountainbiken zum Zeitpunkt der Einführung der meist schon recht alten Gesetze schlicht und einfach noch keine Rolle gespielt hat und das Befahren (unabhängig vom Verkehrsmittel) pauschal verboten wurde. Nun steht es eben (mehr oder weniger eindeutig) da und leider hat es der Gesetzgeber bisher versäumt, das Gesetz an die veränderten Nutzungsansprüche anzupassen.
Faktenbasiert ist das pauschale Verbot der Nutzung von schmalen Pfaden durch Radfahrer m.E. jedenfalls nicht haltbar.
 
@Karolus : im Prinzip sehe ich das auch so, wie vorletzten Post von Dir...

Allerdings mit der Einschränkung, dass @mw.dd damit Recht haben könnte...das kann man aber eher nicht nachlesen, ich halte das für gute Lobbyarbeit zB des PWV hier in der Pfalz...man wollte um 2000 (von da ist das Landeswaldgesetz) die MTBler schlicht nicht im Wald haben...aber, das wird wohl niemand zugeben...

Tante Edit: die Diskussionen gabe es schon Anfang der 90er als ich hier mit dem MTB anfing...und das hat man es ein Gesetz zu gegossen...

Ich denke, das sind zwei Richtungen:

  • Streckenbau => Naturschutz
  • Wegevernot => Personenschutz aka. Wanderer (und Jäger) wollen alleine sein
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe eher den Eindruck, dass Mountainbiken zum Zeitpunkt der Einführung der meist schon recht alten Gesetze schlicht und einfach noch keine Rolle gespielt hat und das Befahren (unabhängig vom Verkehrsmittel) pauschal verboten wurde.
Nein. Das Betretungsrecht, welches das Befahren mit Fahrrädern einschließt stammt aus den Siebzigern. Die Einschränkungen eher aus den 90ern.
 
Mancher Jäger und auch Wanderer führen sich aber durchaus so auf…

Tante Edit: und mancher Biker auch
 
Zuletzt bearbeitet:
Eben geht mit einem Teller
Witwe Bolte in den Keller,
Daß sie von dem Sauerkohle
Eine Portion sich hole,
Wofür sie besonders schwärmt,
Wenn er wieder aufgewärmt.
 
Ist das so? Hast du dazu eine Quelle wo man das nachlesen kann? In den relevanten Gesetzen und Verordnungen habe ich dazu bisher noch nichts gelesen.
Die angebliche Gefährdung der Fußgänger war ein wesentliches Argument in der Gesetzesbegründung 1995 bei der 2-Meter-Regel in BW. Das hat damals u.a. der Schwarzwaldverein durchgesetzt. Ich habe ein paar Scans von alten Dokumenten dazu, die ich aber nicht öffentlich hochladen will.

Der gefahrlose Begegnungsverkehr wird aber auch vom Ministerium 2013 bei einer kleinen Anfrager zur 2MR wieder angeführt.
https://www.dimb.de/wp-content/uploads/2020/02/Stellungnahme_Landwirtschaftsministerium_24072013.pdf
Wir hatten dann dazu eine Stellungnahme verfasst, weil die zitierten Unfällen nichts mit MTB zu tun hatten. Das ist schon unglaublich, wie offensichtlich falsch das Ministerium argumentiert hatte.
https://www.dimb.de/wp-content/uploads/2019/02/Waldwegenutzung_im_Spannungsverhaltnis.pdf
Trotzdem wurde die Gefährdung in der Ablehnung der Petition der 2MR wieder als Hauptgrund angeführt.
"Die Regelung wurde im Hinblick auf die Beschränkung des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, in Form der Freizeitbeschäftigung gegenüber dem Recht auf Leben und persönliche Unversehrtheit abgewogen und für angemessen beurteilt. Darin besteht der von den Petenten in Zweifel gezogene wichtige Grund i. S. des § 14 Abs. 2 Bundeswaldgesetz."
https://www.dimb.de/wp-content/uploads/2020/02/Beschlussempfehlung15_5806_D.pdf
Das es keinerlei Grundlage für die Behauptung gibt, dass Radfahrer Fußgänger auf schmalen Wegen gefährden, scheint die Politik nicht zu interessieren. Dabei haben wir zwischenzeitlich ja Auswertungen wie die DAV Unfallstatistik.
Beim Mountainbiken sind zwei Dinge sehr bemerkenswert. Erstens ist der Anteil der Unfälle und Notfälle mit E-Bikes mit 12% überraschend gering. Es sind vor allem die Bikeparks, aus denen vermehrt Vorfälle gemeldet werden - und nicht die Trails. Zweitens hat es keine Kollisionen zwischen Wandernden und Mountainbiker*innen gegeben - übrigens nicht nur in 2020 nicht, sondern in 20 Jahren nicht. Falls es also hier und da Konflikte zwischen diesen Fraktionen geben mag: Unfälle spielen dabei keine Rolle.
https://www.alpenverein.de/bergspor...k/dav-bergunfallstatistik-2020_aid_37211.html
Für mich bleibt angesichts dieser Fakten leider nur die traurige Erkenntnis, dass die Gründe für pauschale MTB Verbote auf schmalen Wegen nur vorgeschoben sind und das dahinter einfach nur Lobbyismus steckt. Und ich denke das ist auch jedem Mountainbiker aus der Praxis klar, dass solche pauschalen Verbote unsinnig sind. Wie man dann als Behörde auf die Idee kommen kann, dass sich vernünftige erwachsene Menschen an ein solches Verbot halten, das wird mir ein Rätsel bleiben. Damit Verbote befolgt werden, müssen sie auch zumindest einigermaßen einsichtig sein. Wenn sie das nicht sind, dann untergräbt die Behörde mit jedem weiteren Beharren ihre eigene Glaubwürdigkeit. Mit der Folge, das berechtigte Schutzinteressen dann auch nicht mehr ernst genommen werden.

Ich denke die Behörden sollten ihre Erfahrungen an das übergeordnete Ministerium heran tragen, dass restriktive Waldgesetz entsprechend angepasst gehören, damit man dem geänderten Freizeitverhalten der Menschen auch Rechnung trägt. Nur dann kann ich mich als Mountainbiker ernst genommen und auf Augenhöhe behandelt fühlen. Und dann ist man auch bereit, im Einzelfall berechtige Sperrungen zu akzeptieren. Und dann fällt es auch den Sportverbänden leichter, dass sie ihre Mitglieder auf berechtigte Sperrungen aufmerksam machen können.
 
Interessante Neuigkeiten aus der Zeitschrift "Wald. Werte. Wir.", der Zeitschrift für Mitarbeiter:innen von Landesforsten.

Seit Sommer 2021 gibt es von Landesforsten eine spezielle Projektgruppe "Mountainbiken im Wald"!
Anfragen, Hinweise und Anregungen können direkt per Email gestellt werden: [email protected]

Aufruf der Projektgruppe:
Gesucht werden Best-Practive-Beispiele, aus denen sich landesweite Lösungsansätze ableiten lassen.
Infos per Email an [email protected]
 

Anhänge

  • Wald.Werte.Wir 4 2021_Landesforsten-Projektgruppe Mountainbiken im Wald.pdf
    779,9 KB · Aufrufe: 87
Auf der offiziellen Seite des deutschen Natursportes finden sich am Ende drei Best Practice Beispiele. Die Waldgesetzänderung Hessen, die gebauten Strecken in Freiburg und die Aktion Gemeinsam Natur erleben.

https://www.natursport.info/natursportarten/zu-land/mountainbiking/
Da es dem Forst RLP vermutlich um die Lösung akuter Probleme geht (ansonsten wären 99% des Erholungsverkehrs im Wald "Best Practice"), ist eine Verhinderung der Verschärfung des Betretungsrechts ("Waldgesetzänderung") vermutlich nicht "Best Practice": 2mR + Schilder aufhängen "Gemeinsam Natur erleben" sicher auch nicht.
Das Beispiel in Freiburg entschärft vielleicht das Problem der illegalen Strecken (behebt es nicht, wie Strava zeigt); kann man aber aus Sicht eines nicht auf spezielle Srecken angewiesenen Mountainbikers durchaus auch insoweit kritsch sehen, dass es einer Separierung der Nutzergruppen Vorschub leistet, statt die Schaffung eines modernen und fairen Betretungsrechts voranzutreiben.
Ob man überhaupt Beispiele aus dem 2mR-Land als "Best Practice aufführen sollte... Ich weiß ja nicht.
 
Da ich im Wald wohne benötige ich keine so breiten Straßen die mich auf dem kürzesten Weg mit meinem Fahrrad zur nächsten Burg führt wo ich das moderne burgenleben genießen kann. Mir genügen 50 cm Straßen breite. (Stadtmenschen würden es als Fußweg bezeichnen. 😉) Wir haben nicht solche moderne umweltfreundliche Straßen bei uns.
moderne umweltfreundliche Straßen?
Bankett 1,50 m
Standstreifen 2,50 m
Schutzstreifen 0,50 m
1. Fahrspur 3,75 m
2. Fahrspur 3,50 m
3. Fahrspur 3,50 m
Schutzstreifen 0,75 m
Mittelstreifen 3,50 m
Schutzstreifen 0,75 m
3. Fahrspur 3,50 m
2. Fahrspur 3,50 m
1. Fahrspur 3,75 m
Standstreifen 2,50 m
Bankett 1,50 m
Macht genau 35,5 m Straßen breite.
Verhältnismäßigkeit
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben Unten