Empfehlung der Spitzenverbände: Radfahren auf allen geeigneten Wegen erlauben

Empfehlung der Spitzenverbände: Radfahren auf allen geeigneten Wegen erlauben

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Die Bundesplattform Wald – Sport, Erholung, Gesundheit (WaSEG) überreichte vor einigen Wochen ein Empfehlungspapier an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Inhalt dessen ist, wie in Zukunft mit dem Thema Erholung und Natursport umgegangen werden sollte – wovon natürlich auch der Mountainbike-Sport betroffen ist. Hier findest du einen kurzen Überblick.

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Empfehlung der Spitzenverbände: Radfahren auf allen geeigneten Wegen erlauben
 
Hier der komplette Text (Link):

"Bund und Länder schreiben sinngemäß vor, dass Radfahren in der freien Landschaft einschließlich Wald auf Straßen und auf geeigneten Wegen gestattet ist. Grundsätzlich geeignet sind Wege in festem Zustand. Außerhalb solcher Wege ist Radfahren nur mit Zustimmung der Grundbesitzenden erlaubt, vorbehaltlich einer speziellen Schutzgebietsregelung, (...)"

Ich bin nicht sicher, ob das dem entspricht, was wir uns wünschen. Die Definition von "geeignet" und "fest" fehlt. Beziehungsweise kann sie leicht gegen uns verwendet werden: Ist Waldboden fest (auch, wenn er nass ist)? Oder ein Weg über eine Wiese? Ist ein stark frequentierter oder erosionsgefährdeter Wanderweg "geeignet"?

Oder umgekehrt gefragt: Was sind "nicht feste" oder "ungeeignete" Wege?
 
Hilfreichster Beitrag geschrieben von AlexoAlexei

Hilfreich
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Wird sich zeigen , ob es ein Durchbruch ist oder zum Bumerang wird, weil spitzfindige Funktionäre die Definition der "Wege" anders auslegen wie wir
 
Wird sich zeigen , ob es ein Durchbruch ist oder zum Bumerang wird, weil spitzfindige Funktionäre die Definition der "Wege" anders auslegen wie wir
Was ein Weg ist ist klar definiert. Es ist einfach eine erkennbare Spur in der Landschaft. Auch wenn die Förster manchmal meinen ein Weg sei nur eine Forststrasse und alles andere Pfade oder Steige. Die forstliche Definition ist nicht die juristische Definition.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2005/7_K_1509_02urteil20050919.html
Ich bin nicht sicher, ob das dem entspricht, was wir uns wünschen. Die Definition von "geeignet" und "fest" fehlt. Beziehungsweise kann sie leicht gegen uns verwendet werden: Ist Waldboden fest (auch, wenn er nass ist)? Oder ein Weg über eine Wiese?

Das steht doch: Grundsätzlich geeignet sind Wege in festem Zustand. Dies ist so zu interpretieren, dass die Waldbesitzer keine Wegschäden wollten, die über das normale verträgliche Maß hinaus gehen. D.h. der Weg ausreichend tragfähig sein muss. Es kommt nicht darauf an, ob es ein paar Stollenabdrücke gibt. Aber wenn dein Reifen bis zur Felge versinkt, dann muss man da nicht unbedingt fahren. Dass kann auch witterungsabhängig sein. Wenn es sehr schlammig ist, dann muss man halt auch mal einen Trail auslassen. (Es sei denn der Weg ist sowieso schon z.B. durch Forstarbeiten beschädigt)

Dies entspricht auch letztlich auch den DIMB Trailrules Nr2 "Hinterlasse keine Spuren"
https://www.dimb.de/fachberatung/trail-rules/
Bezgl. der Frequentierung gibt es keine feste Vorgabe. Aber es ist auf Fußgänger entsprechend Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, dass man auch mal stehen bleiben muss. Wenn es ganz voll und schmal ist, ist evtl auch mal schieben angesagt. In dem Fall fährt man dann ja auch kein Rad. Das muss man eben in der Situation entscheiden. Aber das hat nichts damit zu tun, ob ein Weg grundsätzlich erlaubt oder verboten ist.

Mehr Infos auch im Leitartikel in den DIMB Trailnews 2019
https://www.dimb.de/dimb/mitgliedszeitschrift-trailnews/
 
Die Definition ist reichlich schwammig, aber vielleicht wird es dann bundesweit einheitlich schwammig. Egal wo ich bisher gefahren bin, mit Wanderern hatte ich bisher keine Probleme, halte allerdings jedes Mal an und lasse sie durch. Ab und an kommt ein "was hier wollen sie runter?" und erstaunte Blicke was so geht. Mit dem nötigen gegenseitigen Respekt, ist viel mehr getan als mit irgendwelchen Regeln.
 
Das Amtsgericht Aichach hat die Ableitung des „geeigneten Weges“ sowie die Betretungsrechte, die gemäß der Bayerischen Verfassung festgeschrieben sind, wunderbar dargestellt. Das hilft natürlich nicht in anderen Bundesländern, aber nach dieser Lektüre fahre ich entspannter durch die heimischen Wälder.
 

Anhänge

  • AG Aichach-101C153-17-TE.pdf
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"Bund und Länder schreiben sinngemäß vor, dass Radfahren in der freien Landschaft einschließlich Wald auf Straßen und auf geeigneten Wegen gestattet ist. Grundsätzlich geeignet sind Wege in festem Zustand. Außerhalb solcher Wege ist Radfahren nur mit Zustimmung der Grundbesitzenden erlaubt, vorbehaltlich einer speziellen Schutzgebietsregelung, (...)"
Finde die Regelung mal wieder sehr mehrdeutig.
Soll der hervorgehobene Teil nur außerhalb von Wegen gelten?
So wie es formuliert ist, besteht die Gefahr das viele Schutzgebiete (z.B. Nationalpark, Naturpark) versuchen ihre eigenen Regeln zu machen, weil sie sich rechtlich legitimiert fühlen. Vor allem weil diese mit den freizügigen Bund- und Länderregelungen nicht einverstanden sein werden.
Folge daraus wäre ein Flickenteppich auf Schutzgebietsebene.
 
Das Amtsgericht Aichach hat die Ableitung des „geeigneten Weges“ sowie die Betretungsrechte, die gemäß der Bayerischen Verfassung festgeschrieben sind, wunderbar dargestellt. Das hilft natürlich nicht in anderen Bundesländern, aber nach dieser Lektüre fahre ich entspannter durch die heimischen Wälder.
Gilt für Bayern
 
Bei uns in Hessen kann auch alles bleiben wie es ist. Meinetwegen können sogar Pedelecs weiterhin als Fahrräder interpretiert werden, obwohl ich selbige in den nächsten 13 Jahren (dann werde ich 70 und brauche Hilfe) nicht nutzen werde.

Den Punkt mit den festen Wegen (@Night-Mare) sehe ich als unabdingbar für vernünftige Wegenutzung. Laut DIMB ist damit gemeint, dass man Strecken nicht fährt (und zerstört) wenn sie in Folge von Nässe durchweicht sind. Leider ist das nicht Allgemeingut in der Ansichtswelt des typischen MTB-Fahrers. Daran verzweifle ich manchmal als Strecken"wart" unserer Vereinsstrecken (Fuchstrail).
 
Nur auf den ersten Blich schön: "geeignet" sind nach bisheriger Rechtssprechung (außer in Ba-Würtembrg) alle Wege, auf denen ein MTB fahren kann. Nunmehr soll als Definition eingeführt werden: "Wege in festem Zustand", das ist zwar weniger als "befestigte Wege", ist aber dennoch Einfallstor für Fahrverbote bei weicher Oberfläche (Regen) oder was auch immer - "fester Zustand" mag auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen wegen möglicher Erosionsschäden, ist aber ganz einfach eine zusätzliche Voraussetzung die ganz sicher nicht in unserem Interesse sein kann. schon in meinem Sprengel sind zahlreiche Wanderwege vorhanden, die an sich gut zu befahren sind, aber sicher nicht in einem "festen" Zustand sind, sondern eigentlich nur gänzlich unbefestigte Trampelpfade. Bisher kein Problem, die Wege erodieren seit vielen Jahren nicht, sind bisher befahrbar und damit geeignet, wären nach o.g. Neuregelung aber illegal. Es besteht daher kein Anlass, die Einschränkung "fester Zustand" aufzunehmen, es reicht aus, allgemein bei "Eignung" zu bleiben. Geeignet ist ein Weg nicht, wenn Erosionsschäden auftreten. Das scheint auch gemeint zu sein, ist aber deutlich zu weit formuliert.
 
Doch "fest" im Sinne von "nicht durchweicht" ist für mich der entscheidende Punkt für die Befahrbarkeit. Leider ist
derartiges heute im Zuge der extremen Frequentierung der einschlägigen Strecken nötig.
 
Nur auf den ersten Blich schön: "geeignet" sind nach bisheriger Rechtssprechung (außer in Ba-Würtembrg) alle Wege, auf denen ein MTB fahren kann.
Das ist falsch. In NRW haben wir "feste Wege". In Hessen "naturfeste Wege". In Sachsen-Anhalt "keine nachhaltige Schädigung der Wege"
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/
Und in Bayern haben wir zwar "geeignete Wege", aber wie du im oben verlinkten Urteil aus Aichach nachlesen kannst, definiert der Richter geeignet dort u.a. auch danach, dass die Oberfläche nicht geschädigt wird.

Von daher ist "feste Wege" eine gute Lösung. Klar könnte man am liebsten einfach nur "Wege" haben, aber solche Empfehlungen sind natürlich auch ein Kompromiss. Und in meinen Augen ist es verständlich, dass die Waldeigentümer und Wanderverbände nicht möchten, dass Wege unnötig über die normale Nutzung hinaus geschädigt werden.
Und in nahezu jeder Neuregelung eines Wald- oder Naturschutzgesetzes die letzten Jahre , wie z.B. Hessen oder NRW, wurde versucht uns auf Forststrassen einzuschränken. Dass dies nicht geschehen ist, ist ein guter Teil unserer Arbeit. Jetzt brauchen wir hoffentlich nicht mehr diesen Kampf führen. In Thüringen konnten wir die Empfehlung schon umsetzen und haben dort jetzt "feste" Wege, statt zuvor "befestigte Wege".
https://www.dimb.de/2019/09/26/thueringen-erlaubt-wieder-das-radfahren-auf-festen-wegen-im-wald/
So wie es formuliert ist, besteht die Gefahr das viele Schutzgebiete (z.B. Nationalpark, Naturpark) versuchen ihre eigenen Regeln zu machen, weil sie sich rechtlich legitimiert fühlen.
Das ist schon lange so. Jeder Nationalpark hat eigene Regelungen zum Radfahren. In nahezu jeder Naturschutzgebietsverordnung ist das Radfahren speziell geregelt. In Landschaftsschutzgebieten, FFH, Biosphärenreservaten und Naturparken zum Glück (fast) noch nicht. Das ist ein guter Teil unserer Arbeit solche Verordnungen zu prüfen und auch dort zu versuchen, dass evtl. Regelungen nicht über Gebühr einschränken.

Mit der Argumentation im Rücken, dass im "normalen Wald" das Radfahren auf "festen Wegen" kein Problem ist, muss es unseres Erachtens in den Schutzgebieten schon gute Gründe geben, wenn weitere Einschränkungen vorgesehen sind. Des weiteren muss einem Nutzer ja auch erkennbar sein, dass er sich in einem Schutzgebiet befindet. Bei einem Nationalpark oder einem NSG ist das meist beschildert. Bei den anderen, deutlich größeren Schutzgebieten ist dies nicht der Fall. Dann sollte es da auch keine spezielle Regelung geben, wenn der Nutzer nicht erkennen kann, ob er sich in so einem Schutzgebiet befindet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doch "fest" im Sinne von "nicht durchweicht" ist für mich der entscheidende Punkt für die Befahrbarkeit. Leider ist
derartiges heute im Zuge der extremen Frequentierung der einschlägigen Strecken nötig.
Nein, ist es nicht. Zumindest nicht pauschal. Wenn nötig können überfrequentierte Strecken, wie jetzt auch schon, gesperrt werden.

Wie die diversen Urteile zeigen, erfolgt die Beurteilung bei "geeignet" immer für den einzelnen Benutzer bei einer ganz konkreten Befahrung unter Berücksichtigung seines Fahrkönnens und der Ausrüstung. Durch das "im festen Zustand" wird aber pauschal für alle Benutzer ein viel strengerer Maßstab angelegt bei dem das Fahrkönnen und die Ausrüstung sowie die konkreten Randbedingungen während der Befahrung keine Rolle mehr spielen. Der Begriff fordert auch direkt dazu auf die verschiedenen Wege zu Katalogisieren und ein Wegmerkmal "fest" pauschal zu vergeben.
Dann werden deutlich weniger Strecken übrig bleiben.
Das führt im weiteren Verlauf zu einer erhöhten Nutzungsfrequenz auf diesen Strecken. Das könnte dann am Ende dazu führen, dass immer weitere Strecken aus der Klassifikation "fest" herausgenommen werden oder gar am Schluss das "fest" gegen "befestigt" ausgetauscht wird.


Und in Bayern haben wir zwar "geeignete Wege", aber wie du im oben verlinkten Urteil aus Aichach nachlesen kannst, definiert der Richter geeignet dort u.a. auch danach, dass die Oberfläche nicht geschädigt wird.
Gerade in dem Urteil geht es aber um einen Rückeweg. Da hat der Richter, ich formuliere es mit meinen Worten, festgestellt das ein Radler nicht mehr kaputtmachen kann als die Holzrücker zuvor schon. Ein fester Weg war das aber auf keinen Fall.
Was würde das im Zuge der allg. Festschreibung von "fest" bedeuten? Alle Wege werden von den Besitzern in einen eindeutig nicht festen Zustand, wie in einer Rückegasse, versetzt, dann darf da kein Radfahrer mehr lang...
 
Zuletzt bearbeitet:
in meinem Sprengel sind zahlreiche Wanderwege vorhanden, die an sich gut zu befahren sind, aber sicher nicht in einem "festen" Zustand sind, sondern eigentlich nur gänzlich unbefestigte Trampelpfade. Bisher kein Problem, die Wege erodieren seit vielen Jahren nicht, sind bisher befahrbar und damit geeignet, wären nach o.g. Neuregelung aber illegal.

Ohne deinen Weg zu kennen. Es ist deiner Beschreibung nach ein fester Weg. Ein fester Weg muss nur zu dem Zeitpunkt an dem du ihn befährst so tragfähig sein, dass du ihn nicht kaputt fährst. Von einer notwendigen "Befestigung" ist ausdrücklich nicht die Rede.

Ein fester Weg war das aber auf keinen Fall.
In diesem Fall war es tatsächlich ein Maschinenweg, Warum sollte so ein Maschinenweg, d.h. ein Weg auf dem ein Forwarder mehrfach hin und her fährt, nicht fest sein? Wenn der Weg eine mehrere Tonnen schwere Maschine trägt, dann doch wohl auch einen Radfahrer. Sollte der Weg aber Jahre nicht benutzt worden sein und so langsam am zuwachsen, dann wäre in Frage zu stellen, ob er noch als Weg zu sehen ist. Es kommt wie immer darauf an.

Wenn es noch keinen Weg gibt, dann mach ich mir einen. Und wenn das dann mehrere machen, entsteht ein fester Weg.
Das Betretungsrecht umfasst nur das "Betreten" des Waldes. Radfahren ist dem gleichgestellt. Alle weiteren Handlungen, wie das Anlegen eines Weges, sind nicht vom Betretungsrecht gedeckt und damit nicht erlaubt. Grundsätzlich muss der Grundeigentümer das neu Anlegen von Wegen auch nicht dulden und kann ihn, ggf in Absprache mit der Behörde, auch sperren.

Ich denke wir Mountainbiker wären gut beraten die uns jetzt zugestandenen Spielregel einzuhalten.
 
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Hier mal ein großes Lob an die DIMB! Auch wenn es sicher auch in Zukunft noch diverse Interpretatioen geben wird, was denn jetzt fest oder nicht ist, oder was auch immer der Grund für eine Meinungsdifferenz sein wird, ist damit ein großer Schritt in die richtige Richtung erfolgt. Super und weiter so! Einfach fleißig und mit Rücksicht Biken gehen, dann wird es schon.
 
Zunächst ein mal ein dickes Lob an die gute und hartnäckige Arbeit der DIMB. Diese Erklärung ist ein weiterer wichtiger Baustein für die Anerkennung und Etablierung des Mountainbikens als naturverträgliche und umweltfreundliche Breitensport.
Jetzt liegt es am Engagement aller Mountainbiker die Jugend für ein korrektes Verhalten auf dem Trail zu sensibilisieren und unsere Kritiker davon zu überzeugen, dass wir ein fester Bestandteil bei der wohnortnahen Freizeitgestaltung sind und man uns nicht mehr einfach wegverbieten kann!
 
Auch von mir ein fettes Lob an die DIMB und Ihre Mitstreiter.
Ich war mal Mitglied, bin ausgetreten und inzwischen wieder drin.
Danke, dass Ihr durchgehalten habt.

Auch wenn es erstmal nur eine Empfehlung ist, so ist Sie doch aufgrund der Zusammensetzung der Kommission durchaus wegweisend.
Jeder einzelne MTB-Gegner muss jetzt eingestehen, dass sein Spitzenverband kooperieren will.
Aktuell verbessert das zwar "nur" die Bereitschaft der anderen Seite zuzuhören und ins Gespräch zu kommen, aber genau darum geht es ja eigentlich oder?
Verstehen warum die anderen sauer sind, darüber reden und sich einigen "können".

Danke für das teilen der beiden Urteile.
Auch wenn Sie für Niedersachsen nicht gelten, so finden sich klare, juristische fundierte Herleitungen für "Weg" die wir in Gesprächen verwenden können.

Grüße
Bis bald im Wald
 
Es gibt sogar ein Urteil für feste Wege
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2008/14_K_5008_07urteil20081202.html
Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender - etwa von Wanderern - führen kann.
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Diese Auslegung des Begriffs des festen" Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit befestigte" Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll. Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 LFoG NRW bestätigt. Interessenverbände der Waldbauern und Waldbesitzer, der Bund der Forstleute sowie Naturschutzverbände hatten bei ihrer Anhörung im Gesetzgebungsverfahren zum dritten Änderungsgesetz des LFoG NRW vom 09.05.2000 angeregt, das Fahrradfahren im Wald auf befestigte Wege oder Wege mit festem Untergrund oder Wege mit einer Breite von 2m/3m zu beschränken und einen entsprechenden Verbots- und Ordnungswidrigkeitentatbestand in das LFoG NRW aufzunehmen,
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vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 20 ff..
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Dieser Anregung der genannten Interessenverbände ist der Gesetzgeber nicht in vollem Umfang gefolgt. Von einer Beschränkung des Fahrradfahrens auf künstlich befestigte Wege hat er Abstand genommen. Die Verwendung des Begriffs der festen" Wege macht deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus festen Wegen zugelassen sein soll. Die Beschränkung des Radfahrens auf feste" Wege war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausreichend für einen Ausgleich zwischen dem Erholungsinteresse der Radfahrer und den gegenläufigen Interessen anderer Erholungssuchender sowie dem Interesse am Schutz des Waldbodens und des Wildbestandes,
 
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