schmitr3
Rolle
- Registriert
- 19. Februar 2007
- Reaktionspunkte
- 3.861
Moin,
vorgestern war es bei uns dann auch so weit.
Mit den Kindern der MTB-Abteilung des örtlichen Vereins waren wir gegen 18:00 Uhr im Wald unterwegs. An einer Wegekreuzung wurden wird von einem Autofahrer angehalten, der sich als Forstbeamter ausgab und uns relativ harsch anwies, den von uns gewählten Weg nicht zu befahren. Nach kurzer Diskussion (Landesbeamter, Landeswaldgesetz, Wegenutzung etc.) haben wir dann eine andere Route gewählt - alleine weil eine Diskussion im Beisein der Kinder wenig sinnvoll ist.
Das Revier liegt in Rheinland-Pfalz, wo es keine 2m-Regelung gibt. Die für mich relevanten Paragrafen aus dem Landeswaldgesetzt sind:
LWaldG § 3 Begriffsbestimmungen
(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.
LWaldG § 22 Betreten, Reiten, Befahren
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.
Dazu die Auslegung der DIMB für RLP:
https://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/317-die-rechtslage-in-rheinland-pfalz
Es gibt dort keine Schilder, die eine Weiterfahrt verbieten würden. Da der Weg in allen Wander- und Katasterkarten eingetragen ist und schon seit min. 30 Jahren existiert (so lange fahre ich den schon mit dem MTB) ist er wohl auch dauerhaft angelegt. Ich kann aus dem Waldgesetz kein Verbot ableiten.
Als Anhang ein paar Bilder besagter Kreuzung mit dem Weg, den wir fahren wollten bzw. dem Weg, dem wir bergauf gefolgt sind.
Ich bin mir durchaus klar, das es hier keine Rechtsberatung gibt, auch hilft eine Diskussion im Einzelfall nicht weiter. Mich würde einfach mal die Einschätzung von anderen interessieren.
vorgestern war es bei uns dann auch so weit.
Mit den Kindern der MTB-Abteilung des örtlichen Vereins waren wir gegen 18:00 Uhr im Wald unterwegs. An einer Wegekreuzung wurden wird von einem Autofahrer angehalten, der sich als Forstbeamter ausgab und uns relativ harsch anwies, den von uns gewählten Weg nicht zu befahren. Nach kurzer Diskussion (Landesbeamter, Landeswaldgesetz, Wegenutzung etc.) haben wir dann eine andere Route gewählt - alleine weil eine Diskussion im Beisein der Kinder wenig sinnvoll ist.
Das Revier liegt in Rheinland-Pfalz, wo es keine 2m-Regelung gibt. Die für mich relevanten Paragrafen aus dem Landeswaldgesetzt sind:
LWaldG § 3 Begriffsbestimmungen
(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.
LWaldG § 22 Betreten, Reiten, Befahren
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.
Dazu die Auslegung der DIMB für RLP:
https://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/317-die-rechtslage-in-rheinland-pfalz
Es gibt dort keine Schilder, die eine Weiterfahrt verbieten würden. Da der Weg in allen Wander- und Katasterkarten eingetragen ist und schon seit min. 30 Jahren existiert (so lange fahre ich den schon mit dem MTB) ist er wohl auch dauerhaft angelegt. Ich kann aus dem Waldgesetz kein Verbot ableiten.
Als Anhang ein paar Bilder besagter Kreuzung mit dem Weg, den wir fahren wollten bzw. dem Weg, dem wir bergauf gefolgt sind.
Ich bin mir durchaus klar, das es hier keine Rechtsberatung gibt, auch hilft eine Diskussion im Einzelfall nicht weiter. Mich würde einfach mal die Einschätzung von anderen interessieren.