Förster verbietet Wegenutzung

schmitr3

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Moin,
vorgestern war es bei uns dann auch so weit.
Mit den Kindern der MTB-Abteilung des örtlichen Vereins waren wir gegen 18:00 Uhr im Wald unterwegs. An einer Wegekreuzung wurden wird von einem Autofahrer angehalten, der sich als Forstbeamter ausgab und uns relativ harsch anwies, den von uns gewählten Weg nicht zu befahren. Nach kurzer Diskussion (Landesbeamter, Landeswaldgesetz, Wegenutzung etc.) haben wir dann eine andere Route gewählt - alleine weil eine Diskussion im Beisein der Kinder wenig sinnvoll ist.
Das Revier liegt in Rheinland-Pfalz, wo es keine 2m-Regelung gibt. Die für mich relevanten Paragrafen aus dem Landeswaldgesetzt sind:

LWaldG § 3 Begriffsbestimmungen
(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

LWaldG § 22 Betreten, Reiten, Befahren
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.

Dazu die Auslegung der DIMB für RLP:
https://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/317-die-rechtslage-in-rheinland-pfalz

Es gibt dort keine Schilder, die eine Weiterfahrt verbieten würden. Da der Weg in allen Wander- und Katasterkarten eingetragen ist und schon seit min. 30 Jahren existiert (so lange fahre ich den schon mit dem MTB) ist er wohl auch dauerhaft angelegt. Ich kann aus dem Waldgesetz kein Verbot ableiten.

Als Anhang ein paar Bilder besagter Kreuzung mit dem Weg, den wir fahren wollten bzw. dem Weg, dem wir bergauf gefolgt sind. IMG_20190505_132348[1].jpg IMG_20190505_132500[1].jpg IMG_20190505_132452[1].jpg

Ich bin mir durchaus klar, das es hier keine Rechtsberatung gibt, auch hilft eine Diskussion im Einzelfall nicht weiter. Mich würde einfach mal die Einschätzung von anderen interessieren.
 

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Is doch n normaler Waldweg. Auch kein Privatweg.
Da darfste ja sogar in BW fahren:lol:

Der Forstbeamte wollte sich mal wichtig machen, meine Meinung.
Also ich würde da definitiv (weiter)fahren, wie die letzten 30 Jahre auch.
Und ich bin auch öfter in rlp unterwegs.
Generell, egal welches Bundesland: immer freundlich bleiben( und schneller als der Förster :bier:)
 
Erst mal vorweg: Ich bin kein Spezialist im rheinland-pfälzischen Wegerecht...
Aber nach meiner Einschätzung war das angwiesene Fahrverbot unverhältnismäßig.
Da hatte wohl das Pflichtbewusstsein des Forstbeamten kompetenzmässig einen leichten Überschwinger.
Generell würde ich es so wie du machen und dort nicht langfahren. Allerdings habe ich mir angewöhnt bei offiziellen Behördenvertretern nach dem Namen zu fragen....
Bei Rückfragen nach dem Grund entgegne ich, dass ich dann ggf. er hätte seine Kompetenz überschritten mich beschweren würde.
Wenn er offiziell unterwegs ist und sich seiner Sache sicher sei hätte er ja nichts zu befürchten. Alles natürlich in höflichem aber bestimmten Ton.
Ein Großteil der echten Wichtig-Tuer lenkt dann plötzlich ein und alles wird relativiert.
Aufbrausendes Gegenpoltern hat zumindest bei mir nicht viel gebracht....., habe ich nämlich auch schon ( zu oft) versucht. :D
 
An einer Wegekreuzung wurden wird von einem Autofahrer angehalten, der sich als Forstbeamter ausgab und uns relativ harsch anwies, den von uns gewählten Weg nicht zu befahren. Nach kurzer Diskussion (Landesbeamter, Landeswaldgesetz, Wegenutzung etc.) haben wir dann eine andere Route gewählt - alleine weil eine Diskussion im Beisein der Kinder wenig sinnvoll ist.
Hast du dir das Kennzeichen notiert und erwägst den Gang zur Polizei?
Die Linie hin zur Nötigung (§ 240 StGB) ist je nach Auftreten, in den Weg fahren/versperren und haltlose rechtliche Drohungen aussprechen eine sehr feine. Wir reden hier ja nicht von irgendwelchen Trampelpfaden ins Unterholz, sondern von stattlichen "double tracks", auf denen ein Suzuki Jimny üppigen Platz hat. Ein Revierförster weiß normalerweise um die rechtliche Lage, anders sieht es nur oftmals bei der gemeinen Jägerschaft aus...
 
Einige Förster/Jäger machen gerne auf dicke Hose und wollen unliebsame Besucher auf ihrem Revier vertreiben.
Manchmal macht es Sinn diese Leite wieder etwas zu erden.

Ruhig bleiben
Handy an - Ton/Video
Ausweis verlangen und Sachverhalt unter Zeugen (oder Ton/Viedoaufnahme) aufnehmen.
Weiterfahren, stellt er sich in den Weg. Absteigen und ein Stück schieben, dabei Ruhig bleiben.
Wird man weiterhin am weitergehen gehindert, Polizei rufen und wegen Nötigung anzeigen.

Solche Leute haben ja oftmals eine Waffenbesitzkarte. Die kann schneller weg sein, wie sich mancher Jäger vorstellt.
 
Wie gesagt, es waren 11-13 jährige Kinder dabei, daher habe ich weder lange diskutiert, noch bin ich irgendwie laut geworden. Vorbild und so, mit Faust in der Tasche. Das war auch kein Jäger oder Jagdpächter, bei uns im Dorf kennt man die.
Mich ärgert auch viel mehr das Auftreten vor den Kindern, weil sich das in den Köpfen festsetzt. Und da wir dort jede Woche unterwegs sind, wäre es schon gut, das zu klären. Ich werde mal beim Forstamt anfragen.
 
Ich finde gut, dass du in der Situation ruhig geblieben bist und verstehe im Prinzip, dass du die Kinder keinem Wortgefecht aussetzen wolltest. Ich verstehe aber deinen Standpunkt nicht so recht, dass du dich so leichtfertig zum Bittsteller abstempeln lässt.
Du hast ein Betretungsrecht, welches das Radfahren auf Waldwegen einschließt, siehe Waldgesetz RLP § 22 (3), was du oben ja selbst angeführt hast.
Dass ein solch breiter Forstweg von diesem Recht ausgenommen ist, müsste durch Schilder gekennzeichnet sein.
 
Ich hätte nach dem genauen Grund für das Verbot gefragt und mir den Ausweis zeigen lassen. Mit allem Anderen sollte man die Kinder nicht belasten. Allerdings finde ich es auch sinnvoll, den Kindern zu vermitteln, wie man sich in so einem Fall (taktisch) richtig verhält.
 
Moin,
vorgestern war es bei uns dann auch so weit.
Mit den Kindern der MTB-Abteilung des örtlichen Vereins waren wir gegen 18:00 Uhr im Wald unterwegs. An einer Wegekreuzung wurden wird von einem Autofahrer angehalten, der sich als Forstbeamter ausgab und uns relativ harsch anwies, den von uns gewählten Weg nicht zu befahren. Nach kurzer Diskussion (Landesbeamter, Landeswaldgesetz, Wegenutzung etc.) haben wir dann eine andere Route gewählt - alleine weil eine Diskussion im Beisein der Kinder wenig sinnvoll ist.
Das Revier liegt in Rheinland-Pfalz, wo es keine 2m-Regelung gibt. Die für mich relevanten Paragrafen aus dem Landeswaldgesetzt sind:

LWaldG § 3 Begriffsbestimmungen
(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

LWaldG § 22 Betreten, Reiten, Befahren
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.

Dazu die Auslegung der DIMB für RLP:
https://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/317-die-rechtslage-in-rheinland-pfalz

Es gibt dort keine Schilder, die eine Weiterfahrt verbieten würden. Da der Weg in allen Wander- und Katasterkarten eingetragen ist und schon seit min. 30 Jahren existiert (so lange fahre ich den schon mit dem MTB) ist er wohl auch dauerhaft angelegt. Ich kann aus dem Waldgesetz kein Verbot ableiten.

Als Anhang ein paar Bilder besagter Kreuzung mit dem Weg, den wir fahren wollten bzw. dem Weg, dem wir bergauf gefolgt sind.Anhang anzeigen 858723 Anhang anzeigen 858724 Anhang anzeigen 858725

Ich bin mir durchaus klar, das es hier keine Rechtsberatung gibt, auch hilft eine Diskussion im Einzelfall nicht weiter. Mich würde einfach mal die Einschätzung von anderen interessieren.

Vielleicht wurde dort gerade eine Drückjagd oder ähnliches durchgeführt? In dem Fall wird ein Gebiet von Jägern umstellt und Treiber laufen mit Hunden in einer Linie durch das abgesperrte Gebiet. Da ist es tatsächlich nicht gut gleichzeitig in der Nähe mit dem Bike unterwegs zu sein :D
Vielleicht war er auch nur von den Mountainbikern genervt, da er in der Nähe zum Ansitz wollte oder ein Wichtigtuer :lol:

Klasse, dass Du ruhig geblieben bist, fällt mir immer schwer, wenn die Leute so unfreundlich drauf sind.
 
Ich hätte nach dem genauen Grund für das Verbot gefragt
Hab ich ja, die Antwort war "Steht so im Landeswaldgesetzt."

Vielleicht wurde dort gerade eine Drückjagd oder ähnliches durchgeführt?
Nein, diese werden bei uns vorher angekündigt, dann werden Schilder aufgehangen und er hätte das bestimmt einfach so gesagt, vermute ich. Außerdem hätten wir dann auch nicht den "erlaubten" Weg weiterfahren dürfen.

Hast du dir das Kennzeichen notiert und erwägst den Gang zur Polizei?
Ja, Kennzeichen habe ich und nein, Polizei ist kein Thema. In meinen Augen war das keine Nötigung, da wir ja entschieden haben, einen anderen Weg zu nehmen. Das jedoch mit dem Hinweis, das wir das nur zur Konfliktvermeidung tun, nicht, weil er im Recht ist.
 
LWaldG § 3 Begriffsbestimmungen
(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

Die Behörden in RLP vertreten eine von der DIMB Auslegung abweichende Meinung. Insbesondere was die Fußpfade und Fußwege angeht. Da wird oft mit einer Mindestbreite argumentiert.

Bei den von dir gezeigten Bildern denke ich aber das es da keine Diskussion geben sollte. Das ist für mich vom Augenschein ein "dauerhaft angelegter naturfester forstlicher Wirtschaftsweg".
Da du ausführst, dass der Weg in Karten eingetragen ist, sollte es eigentlich auch kein Maschinenweg sein. Und selbst das müsste man fragen, woran ein Laie unterscheiden soll, was ein Maschinenweg und was eine Forstweg ist.
 
Einige Förster/Jäger machen gerne auf dicke Hose und wollen unliebsame Besucher auf ihrem Revier vertreiben.
Manchmal macht es Sinn diese Leite wieder etwas zu erden.

Ruhig bleiben
Handy an - Ton/Video
Ausweis verlangen und Sachverhalt unter Zeugen (oder Ton/Viedoaufnahme) aufnehmen.
Weiterfahren, stellt er sich in den Weg. Absteigen und ein Stück schieben, dabei Ruhig bleiben.
Wird man weiterhin am weitergehen gehindert, Polizei rufen und wegen Nötigung anzeigen.

Solche Leute haben ja oftmals eine Waffenbesitzkarte. Die kann schneller weg sein, wie sich mancher Jäger vorstellt.

Das Thema mit Bild und Ton hatten wir an anderer Stelle schon mal ... rechtlich (wenn verdeckt) fragwürdig, da kann man sich schnell selbst strafbar machen. Wenn ich das ganze offen, also angekündigt, durchführe könnte ich mir durchaus vorstellen, dass es eskaliert.

Bei dem ersten Punkt ... "Ruhig bleiben" gebe ich dir zu 100% Recht. Evtl. die betreffende Passage im Gesetz ausdrucken und mitführen. Bei Bedarf wenn man mal wieder zu Unrecht angesprochen wird dem Förster, Jäger, Bedenkenträger einfach aushändigen ...
 
Die machen sich wichtig, da die Wild beobachten wollem, damit sie wissen, wo sie stehen, damit sie sie beim Jagen besser treffen.
Repsekt vor deiner Ruhe...
 
Ohne eine stichhaltige Begründung (Drückjagd oder Forstarbeiten) hätte ich dem "grünen Männchen" einen schönen Tag gewünscht und wäre weitergefahren. Solchen Leuten muss man ihre Grenzen aufzeigen.
 
So, mittlerweile gibt es eine Antwort des Revierleiters, also derjenige, der uns angehalten hat.
Zitat:
--------------------------------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter xxx,

gerne möchte ich Ihnen die gültige Rechtslage zum Thema Betreten,
Reiten und Befahren des Waldes erläutern. Die entscheidenden
Paragraphen haben Sie hierfür bereits richtiger Weise benannt.

1. §22 LWaldG Betreten, Reiten, Befahren
...
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen
erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können
die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des
Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere
Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege
sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits
eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und
Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen
die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von
Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine
besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.

- Grundsätzlich ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und
Waldwegen gestattet. Was ist ein Waldweg?

2. § 3 Begriffsbestimmungen
...
(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen
Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche
Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der
Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

- Aus §3 Abs.7 LWaldG geht die Bestimmung des Begriffes
Waldweg hervor. Entscheidend ist hierbei die Bezeichnung des
forstlichen Wirtschaftsweges. Der forstliche Wirtschaftsweg ist
dauerhaft oder zumindest temporär für LKW und/oder PKW navigierbar
(Walderschließung Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz).

Der besagte Wegeabschnitt in Abteilung 61a im Staatswald des
Forstrevieres xxx ist kein forstlicher Wirtschaftsweg sondern ein
Maschinenweg. Er ist nicht befestigt und weder LKW noch PKW befahrbar.
In Abhängigkeit ihrer Beschaffenheit entscheidet letztendlich der
Waldbesitzer über die Klassifizierung seiner Wegeabschnitte. Dies
erfolgte für den Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz im Jahr 2018 im
Zuge der Freigabe der aktuellen Walderschließungsrichtlinie mit Stand
12.06.2018. Der im Anhang beigefügte Kartenausschnitt zeigt die
entsprechenden Wegekategorien wie sie unser betriebliches GIS vorgibt.
Blau und Rot sind LKW- bzw. PKW-befahrbare Wege dargestellt, die Farbe
Lila kennzeichnet die Maschinenwege. Auf Maschinenwegen ist das
Radfahren im Wald grundsätzlich nicht erlaubt.

Das geschilderte Engagement von Ihnen, Kindern und Jugendlichen die
Themen Natur und Sport als hervorragende Kombination näher zu bringen
finde ich sehr gut und deckt sich voll und ganz mit den Zielsetzungen
unseres Forstamtes. Den Rahmen für diese Aktivitäten stellt jedoch die
entsprechende Gesetzgebung für deren Umsetzung ich als Forstbeamter im
Besonderen verantwortlich bin.
--------------------------------------------------------------------------------------------

Dazu gab es noch einen Auszug aus dem internen GIS des Forstes, auf dem so ziemlich alle Wege als Maschinenwege klassifiziert sind (also die in lila, die nicht befahren werden dürfen):Capture.JPG

Da fallen mir auf Anhieb zwei Fragen ein:
- es wird wieder mit der Befahrbarkeit durch PKW/LKW argumentiert, die aber im Gesetz nicht als Kriterium genannt wird
- woher soll man wissen, welche Wege als "Maschinenwege" definiert sind, wenn das nur in einem internen GIS zu sehen ist?
 

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    Capture.JPG
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Kleiner Pro-Tipp:
Nächstes Mal den Förster nicht einmal ausreden lassen und mit einer trockenen Rechten gleich ausnocken.
Dann weiß auch der Nachwuchs wie mit solch aufgeblähten Wichtigtuern umzuspringen ist.

Im Ernst, der hat doch nicht mehr alle Latten im Zaun.
 
- Aus §3 Abs.7 LWaldG geht die Bestimmung des Begriffes
Waldweg hervor. Entscheidend ist hierbei die Bezeichnung des
forstlichen Wirtschaftsweges. Der forstliche Wirtschaftsweg ist
dauerhaft oder zumindest temporär für LKW und/oder PKW navigierbar
(Walderschließung Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz).
Wo steht das?
 
Entscheidend ist hierbei die Bezeichnung des
forstlichen Wirtschaftsweges. Der forstliche Wirtschaftsweg ist
dauerhaft oder zumindest temporär für LKW und/oder PKW navigierbar
(Walderschließung Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz).

Der besagte Wegeabschnitt in Abteilung 61a im Staatswald des
Forstrevieres xxx ist kein forstlicher Wirtschaftsweg sondern ein
Maschinenweg. Er ist nicht befestigt und weder LKW noch PKW befahrbar.

Der Text des Gesetzes verlangt weder die Befahrbarkeit mit PKW/LKW und noch das der Weg befestigt ist. Im Gegenteil, der Begriff "naturfest" im Gesetz drückt ziemlich deutlich aus, dass es für das Befahren mit Fahrrädern eben nicht der künstlichen Befestigung des Weges bedarf:

(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen
Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche
Wirtschaftswege;

Das interne GIS des Landesbetriebes - das vermutlich eher der Betriebs- und Bebauungsplanung als der Definition erlaubter Radfahrstrecken dient - kann Dir als Radfahrer außerdem egal sein.

Ob ich mich auf eine solche Diskussion mit dem Förster vor den Kindern einlassen würde? Eher nicht.
Aber der Revierförster hat einen Vorgesetzten. Ich würde mich an diesen wenden und vorher auch mit dem Vorsitzenden Eures Vereins sprechen.
 
- woher soll man wissen, welche Wege als "Maschinenwege" definiert sind, wenn das nur in einem internen GIS zu sehen ist?

Wissen kannst du das garnicht. Dürfte also als Aussenstehender keine Konsequenzen haben, wenn man da fährt. Was anderes ist es, wenn dich der Förster darauf aufmerksam gemacht hat und du trotzdem weiter fährst, das wäre dann Vorsatz.

Natürlich kann ein deutscher Förster nicht zulassen, das du entgegen des Gesetzes einen ca. 4 m breiten Weg befährst.

Kannst ja mal ein Verfahren anleiern wegen fehlender Kennzeichnung eines Maschinenweges. Kann ja nicht sein, das man unwissend zum Straftäter wird. :D Bei der Menge hätte der "Amtmann" viel Arbeit damit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Für mich gibts da eine einfache Definition: Wenn für die "Herstellung" eines Maschinenweges die Verwendung irgendeiner Art von Baumaschine ( Bagger, Rauper, oder Grader...) notwendig war/ist, ist der Weg für mich befestigt. Wenn nur der Harvester bzw. Rückezug durch den Wald gefräst ist, ist es eine Rückegasse. ;)
 
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