Führer aus Gefälligkeit - auch privat?

Nein wenn ich zu einer Bergtour mit Seil und Sicherungstechniken aufbreche ist das etwas ganz anderes als eine MTB Tour über Stock und Stein.
Fahrradfahren kann man zum grossen Teil intuitiv, aber Sicherungstechniken z.B. eher nicht.
Darauf kommt es nicht an. Überedest Du als Guide einen Partner zu einer gefährlichen (privaten) Tour (Zb G5 Stellen), der andere vertraut Dir, dass eh alles easy ist (Vielleicht S2) und der stürzt mit dem Radl genau an der problematischen Stelle. Da wirst wohl drankommen.
 
Darauf kommt es nicht an. Überedest Du als Guide einen Partner zu einer gefährlichen (privaten) Tour (Zb G5 Stellen), der andere vertraut Dir, dass eh alles easy ist (Vielleicht S2) und der stürzt mit dem Radl genau an der problematischen Stelle. Da wirst wohl drankommen.
Sicher kommt es darauf an ein Fehler beim Bergsteigen hat meisst ein höhers Schadensereigniss zu Folge.
Das kann man doch nicht vergleichen.

Und ums überreden geht es hier überhaupt nicht. Das ist jetzt alles stark konstruiert.
 
Sicher kommt es darauf an ein Fehler beim Bergsteigen hat meisst ein höhers Schadensereigniss zu Folge.
Das kann man doch nicht vergleichen.
Also gebrochener Arm ist ein gebrochener Arm und tot ist tot. Egal bei welcher Sportart. Auf das Ausmaß des Schadensereignis kommt es nicht an. Es geht nur darum, ob jemand durch einen faktischen Führer in eine Gefahrensituation gekommen ist, in die er sonst nicht gekommen wäre und sich dises Risiko verwirklicht, in dem dieser :
  • zu einer Tour überredet,
  • Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlost oder verheimlicht,
  • Ausrüstung verspricht und dann nicht zur Verfügung stellt,
  • gerechtfertigtes Vertrauen erweckt und
  • das Unterlassen einer notwendigen Aufklärung.

Ob Du mit dem Rad, den Ski oder dem Seil am Berg bist, macht da keinen Unterschied.

So, ich denke jetzt ist wirklich alles gesagt.
 
Also gebrochener Arm ist ein gebrochener Arm und tot ist tot. Egal bei welcher Sprotart. Auf das Ausmaß des Schadensereignis kommt es nicht an. Es geht nur darum, ob jemand durch einen faktischen Führer in eine Gefahrensituation gekommen ist, in die er sonst nicht gekommen wäre und sich dises Risiko verwirklicht, in dem dieser :

  • zu einer Tour überreden,
  • Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlosen oder verheimlichen,
  • Ausrüstung versprechen und dann nicht zur Verfügung stellen,
  • gerechtfertigtes Vertrauen erwecken und
  • das Unterlassen einer notwendigen Aufklärung.
Einspruch. Zur Prüfung lies bitte Rn 476 bis 479. Im Ergebnis ähnlich. In deiner Aufzählung fehlt z.B. die Abwägung der Eigenverantwortung. Die steht am Anfang der Prüfung und ist in D zentral.

Ob Du mit dem Rad, den Ski oder dem Seil am Berg bist, macht da keinen Unterschied.
Und es macht keinen Unterschied ob MTB Guide oder nicht
 
@Trittmeinsohn Du verstehst nicht, was du zitierst. Die Abwägung der Eigenverantwortung gilt nicht, wenn es zum "Erwecken und Inspruchnahme von Vertrauen" geht. RN 478 deiner Quelle. Gilt eh das gleiche wie in Österreich.

Ich muss dich jetzt echt bitten, es sein zu lassen. Du kennst Dich nicht aus uns verwirrst hier alle.

Gute Nacht, ich habe mich bemüht.
 
Soll ich Euch mal was sagen:
jedes Mal wenn dieser Thread durch einen neuen Beitrag wieder oben bei Aktuelles auftaucht werd ich echt hart getriggert wenn ich jedes Mal „Führer“ lesen muss :mad: :mad: :mad:
 
Unentschieden nach Punkten?
Rückkampf?

Lieber nicht!
Sorry, mir geht es nicht um einen "Kampf" oder "Recht haben". Ich habe wirklich nicht verstanden, worauf @gerison hinaus will. (Beziehungsweise wo er über das hinausgeht, was in den Seiten 1-9 festgestellt wurde). Mir kommt es so vor, dass jeder von anderen (impliziten?) Voraussetzungen ausgeht und wir fast schon absurd aneinander vorbei diskutieren. Das ist schade, das Thema ist wirklich relevant.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht trägt es ja der @ciao heiko nochmal in die Ausbildungsabteilung, damit die sehen, was man mit solchen Aussagen anrichten kann. Ansonsten müsste man ja jedem abraten, eine solche Ausbildung zu machen, wenn er nicht anschließend ausschließlich für einen Verein oder ein Unternehmen als Guide tätig sein und in diesem Zusammenhang mit anderen Rad fahren will.
Naja, die DIMB bildet seit vielen Jahren mehrere hundert Teilnehmer jährlich aus. Und jetzt scheint da jemand etwas falsch interpretiert zu haben, was wir dazu auch nur von Aussagen Dritter kennen. Von daher würde ich das mal nicht gleich überbewerten.

Die Kernbefürchtung, dass die Erwartung an die Sorgfaltspflicht eines ausgebildeten Guide etwas höher zu stellen ist, als bei einer unausgebildete Person, ist ja mal zunächst richtig. Der Fehler liegt vor allem darin, dass er nicht in Betracht gezogen hat, dass bei einer gemeinsamen Tour im privaten Umfeld zunächst die Eigenverantwortung jedes Teilnehmers weit im Vordergrund steht, bevor bei ihm überhaupt ein schuldhaftes Verhalten gesehen wird. Und dass er im privaten Umfeld durch seine Privathaftpflichtversicherung zumindest vor den finanziellen Risiken geschützt ist, sollte bei ihm doch ein Verschulden gesehen werden.

Von daher finde ich es gut, dass solche Themen hier diskutiert werden. Denn bei aller Liebe zum Sport. Es lohnt sich schon sich darüber ein paar Gedanken zu machen, weil es bei Unfällen ja auch um sehr hohe Schadensbeträge gehen kann. Und wenn dieser Thread dazu führt, dass mancher noch einmal überprüft ob und welche Privathaftpflichtversicherung er abgeschlossen hat, dann hat es sich schon gelohnt.
 
Ich finde es eher verwirrend. Auch wenn ich nicht alles gelesen habe, was ist das Fazit? Unter gewissen Umständen kann irgendwer in einer Gruppe von Leuten die gemeinsam Radfahren für die Schäden anderer haftbar gemacht werden wenn er sie , was wieder eine Auslegungssache ist , auch nur indirekt verursacht haben könnte, was dann zumindest im Falle eines Anfangsverdachts ( ist das der korrekte Ausdruck? ) , durch eine Z.B. Körperschaft öffentlichen Rechts ( gesetzliche KK z.B.) geprüft werden könnte wenn diese aufgrund unwahrscheinlicher Umstände Kenntnis davon bekommt, dass einer in der Gruppe irgendwie so eine Art Füherer war, gewesen sein müsste oder könnte.
Deshalb sollten vorsichtige Charaktere bevor sie eine solche gemeinsame Unternehmung starten unbedingt rechtssichere , notariel beglaubigte Verträge abschliessen um eine gegenseitige Haftung auszuschliessen.
Korrekt gendern und so in ein Amtsblatt o. Ä. drucken lassen.
 
Und jetzt scheint da jemand etwas falsch interpretiert zu haben, was wir dazu auch nur von Aussagen Dritter kennen. Von daher würde ich das mal nicht gleich überbewerten.
Naja, ich kann mich aus meiner Ausbildung an ähnliche Aussagen erinnern.
Ich habe das eben nur für mich als vereinsinterne Folklore abgetan und in der Praxis nichts darauf gegeben, schon weil mir bekannt ist, dass die Ausbilder keine Juristen sind.
 
Für, diejenigen, die es wirklich verstehen wollen, oder selbst in der Ausbildung tätig sind, unten stehend der leitende Rechtssatz des OGH dazu. Gilt für Österreich, wird - was ich bisher gelesen habe - zu einem ähnlichen Ergebnis in Deutschland führen. Sollte dem nicht so sein, freue ich mich über eine Ergänzung.

Von Schadenersatzsrecht sollte man aber grundlegend eine Ahnung haben. Ich hoffe die eigenen Worte des OGH sind klar genug.

Gericht​

OGH

Rechtssatznummer​

RS0111144

Entscheidungsdatum​

30.10.1998

Geschäftszahl​

1Ob293/98i; 6Ob91/12v; 7Ob171/14v

Norm​

ABGB §1295 Ia6; ABGB §1295 IId1

Rechtssatz​

Sowohl im Rahmen von Tourengemeinschaften mit einem Führer aus Gefälligkeit wie auch bei Tourengemeinschaften mit faktischem Führer ist das dem kompetenten Tourengemeinschaftsmitglied entgegengebrachte Vertrauen des schwächeren Begleiters schutzwürdig. Wenngleich an einen Tourenführer aus Gefälligkeit bzw auch einen faktischen Führer nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen, erwerbsmäßig tätigen Bergführer angelegt werden darf, muß doch von einem solchen Führer jene Sorgfalt erwartet werden, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist.

Entscheidungstexte​

TE OGH 1998-10-30 1 Ob 293/98i
TE OGH 2012-09-13 6 Ob 91/12v
Vgl; Beisatz: Besondere Sorgfaltspflichten können sich aber nicht nur aus der Übernahme einer „Führerrolle“, sondern ganz allgemein aus der Übernahme von Pflichten ergeben. Sie können somit auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern bestehen. (T1); Beisatz: Dabei ist schadenersatzrechtlich lediglich die freiwillige Pflichtenübernahme entscheidend; die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag ist demgegenüber für die Bejahung von dessen Existenz und vor allem auch für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung. (T2); Beisatz: Hier: Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. (T3)

TE OGH 2014-11-26 7 Ob 171/14v
Auch; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T4)
Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T5); Veröff: SZ 2014/118

European Case Law Identifier​

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111144
 
Zuletzt bearbeitet:
Gruppe von Bergsteigern

Ja, passt echt voll gut, wird sicher 1:1 so angewendet auf das beschriebene Beispiel des TE :daumen:
gif


Edit hat
vergessen :awesome:
 
@ jaerrit Sorry, mein Fehler.
Ich dachte, es geht hier ums Radfahren in den Bergen....
Leider fehlt es Dir am Verständnis; lustig bist eh.... kriegst ein like. 👍

Für die anderen:
Die Rechtsprechung wurde anhand der obigen Beispiele entwickelt und ist auf jeden Sachverhalt anwendbar bei dem jemand in eine „Führerrolle“ schlüpft oder Pflichten freiwillig übernimmt und der andere auf diese vertraut. In die Situation ist der Kollegen des TE gekommen, deshalb die Frage und hier oben auch die Antwort.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ jaerrit Sorry, mein Fehler.
Ich dachte, es geht hier ums Radfahren in den Bergen....
Leider fehlt es Dir am Verständnis; lustig bist eh.... kriegst ein like. 👍

Für die anderen:
Die Rechtsprechung wurde anhand der obigen Beispiele entwickelt und ist auf jeden Sachverhalt anwendbar bei dem jemand in eine „Führerrolle“ schlüpft oder Pflichten freiwillig übernimmt und der andere auf diese vertraut. In die Situation ist der Kollegen des TE gekommen, deshalb die Frage und hier oben auch die Antwort.
Mich würde jetzt mal deine juristische Vorbildung interessieren.

Denn Du tritts hier sehr selbstbewusst auf auf und dann lese ich was von "was ich bisher gelesen habe"

Es gibt hier im Forum Einige die hier auch geantwortet haben und welche eine juristische Vorbildung haben und das alles nicht so klar und eindeutig wie du gesehen haben.
 
>Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. <<

Ich sage es nochmal wenn ich einen Anfänger mit in eine Kletterhalle nehme ist das etwas ganz anderes als wenn ich mit Freunden welche fahrtechnisch alles auf einem Nivea sind eine MTB Tour mache.

In einer Kletterhalle kann ein Anfänger die nötigen sicherheitstechnischen Dinge nicht kennen, das bedeutet ich gebe ihm eine Art Schnellkurs, da bin ich natürlich in der Haftung.
 
Rechtssatz
Sowohl im Rahmen von Tourengemeinschaften mit einem Führer aus Gefälligkeit wie auch bei Tourengemeinschaften mit faktischem Führer ist das dem kompetenten Tourengemeinschaftsmitglied entgegengebrachte Vertrauen des schwächeren Begleiters schutzwürdig. Wenngleich an einen Tourenführer aus Gefälligkeit bzw auch einen faktischen Führer nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen, erwerbsmäßig tätigen Bergführer angelegt werden darf, muß doch von einem solchen Führer jene Sorgfalt erwartet werden, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist.
Danke für deine Antwort, ja das wurde mir so beigebracht, das ist soweit klar.

Die Ausgangsfrage ist diese:
Mehrere gleich starke Fahrer, die seit Jahren zusammen fahren verabreden sich zu einer privaten, gemeinsamen Tour. Bisher wurde gemeinsam entschieden und auf eigene Gefahr gefahren. Einer der Fahrer hat kürzlich eine MTB-Guide-Ausbildung abgelegt. Wie sieht es bei der nächsten Tour aus?

Ich verstehe aber nicht, wie du die Kurve hier zu den von dir genannten Fällen hinbekommst:
Hier liegen doch die Voraussetzungen für eine faktische Führung gar nicht vor. Hier haben sich gleichrangige Sportler zu einer gemeinsamen Tour verabredet. Klar, auch da gibt es besondere Sorgfaltspflichten, aber die gäbe es auch ohne die Guide-Ausbildung. Möglicherweise werden jetzt strengere Anforderungen an die Sorgfalt gestellt (da sind sich auch alle einig), allerdings führt das nicht dazu, dass eine Führungstour daraus wird.
Siehst du das anders?

Und damit sind wir bei dem anderen Punkt bei dem ich deine Argumentation nicht verstehe:
Zu diesem Zeitpunkt, also vor der Tour, macht ein Haftungsausschluss für Ansprüche, die sich aus der faktischen Führung ergeben könnten gar keinen Sinn. Die Teilnehmer beabsichtigen nicht so eine Situation entstehen zu lassen. Vielmehr ist zu Beginn der Tour vereinbart, dass man gemeinsam und auf eigene Verantwortung fährt und entscheidet. Dass jemand führen wird ist zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt und wird damit auch nicht geregelt. (ich glaube, dass kann gar nicht sinnvoll im vorneherein geregelt werden, weil die Grundlagen gar nicht bekannt sind. Man weiss nicht, wer führen wird, man kennt die Umstände nicht).
Die Frage der Haftung aus der faktischen Führung sollte man klären, wenn sich der Charakter der Tour ändert und eine Person die Führung übernimmt (wenn ich den Artikel richtig verstanden wird das ja so empfohlen). Das schriftlich zu machen wäre praxisfern.
Schriftlich könnte man im Voraus einen Haftungsausschluss wie bei Führungstouren oder Rennen üblich vereinbaren (da gibt es Vorlagen). Hier muss man sich die Frage stellen, ob das die gewünschte Wirkung hat.
 
Mich würde jetzt mal deine juristische Vorbildung interessieren.

Ich bin Rechtsanwalt. Wir lesen halt viel.

Ich habe versucht die komplexe Fragestellung auf eine einfache Lösung hin zu verdichten, damit man einfach Biken kann und nicht über Haftungsfragen nachdeneken muss.
Aber ihr wollt nicht wirklich mitgehen.

Auf viele notwendige schadensbegründene Elemte sind wir gar nicht eingegangen.

Es geht beim faktischen und freiwilligen Führer aber in erster Linie darum, dass für diesen ein erhöhter Sorgfatlsmasstab gilt, was einer Erweiterung der Haftung gleichkommt. Diese Modell gitl auch für D.

Für die Haftung muss aber erst einmal jemand frewillig die Frühung übernehmen, oder jemand faktisch so tun, als ob er führen würde (desahlb Führer aus Gefälligkeit). Führt keiner, kommt es auch nicht zur erweiterten Haftung (dass der OGH auch erhöhte Sorfaltsprlichten unter gleichrangigen Gruppenmitliedern erkennt, lassen wir mal aussen vor).

Haftunsbgegründene Element sind, wie bereits geschrieben.
  • Willentlich die Führung übernehmen,
  • zu einer Tour überreden,
  • Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlosen oder verheimlichen,
  • Ausrüstung versprechen und dann nicht zur Verfügung stellen,
  • gerechtfertigtes Vertrauen erwecken und
  • das Unterlassen einer notwendigen Aufklärung.
Das kann bei jeder MTB-Tour auch vorkommen

Die obigen Beispiele aus der Judikatur haben alle gemein, dass jemand führt und der andere ganau darauf vertraut. Darum geht es.

Mehrere gleich starke Fahrer, die seit Jahren zusammen fahren verabreden sich zu einer privaten, gemeinsamen Tour. Bisher wurde gemeinsam entschieden und auf eigene Gefahr gefahren. Einer der Fahrer hat kürzlich eine MTB-Guide-Ausbildung abgelegt. Wie sieht es bei der nächsten Tour aus?
Es macht keinen Unterschied ob jetzt ein Guide dabei ist, die Frage ist, ober faktisch oder frewillig führt und andere darauf vertrauen. (In D ist gil hier bei Profis ein sehr hoher Masstab, die führen quasi immer, haben wir oben diskutiert).

Siehst du das anders?
Sehe ich so, wie Du. Bin ich bei Dir.
.
Wenn jemand auf einer Tour zu Schaden kommt, für den der fatkische Führer nicht einmal kausal war, gibt's schon grundsätzlich keine Haftung. Und wenn er kausal war, muss man erst die Frage stellen, ob der Schaden im Zusammenhang mit der übernommenen Führung steht um zu erweitereten Haftung zu kommen. Siehe Beispiel "auf Brille setzen".

Wie aus der Diskussion erkennbar ist, steigen ja die Meisten ja schon bei der Problemstellung nicht durch. Wie soll ein Rechtsunkundiger für sich dann selbst die Frage klären, ob er durch sein Verhalten schon dem erhöhten Sorgfaltsmasstab (also erweiterten Haftung) unterliegt oder nicht.

Meiner Meinung nach ist das mühsam und am Ende entscheidet ein Richter.

Der TE wolllte ja nur wissen, ob es tatsächlich diese Risiko gibt, von dem ihm da berichtet wurde (ja, ein Haftungsrisiko kann es geben). Für ihn aber wohl nicht relevant.

Viel wichtiger ist, wie kann ich das mögliche Risiko wieder rausnehmen oder erst gar nicht entstehen lassen.

Zu letzerem hat der Prof. der UNI Innsbruck eine Haftungsfreistellung ins Spiel gebracht. Solche Instrumente gibt's auch in Deutschland. Hier im Forum sind einige der Meinung das geht in Deutschland nicht. Warum nicht, das konnte mir keiner erklären. Aus der hier angebotenen DAV Lektüre geht das nicht hervor. Das kann auch währnd der Tour bzw während der Tour notwendig werden wie @Trittmeinsohn schreibt.

Mein Fazit:

Wenn eine solche Situation auftritt, liegt es an demjenigen , ab dem Zeitpunkt zu dem er den Lead übernimmt, klar zu stellen, dass er überhaupt kein Interesse hat, dafür gegenüber einem Teilnehmer der Gruppe zu haften. Gehen Sie dann trotzdem mit (oder weiter) stimmen sie zu.

In der Regel wird das gscheit sein, wenn in der Gruppe Leute sind, die man nicht kennt. Darüber hinaus erhöht es das Risikobewusstsein und die Achtsamkeit der anderen.

It's that easy.
Ich verstehe nicht, dass es so hart ist, diese einfache Lösung zu aktzeptieren.

Und wenn jemand glaubt ohne Notariatsakt nicht auskommen zu können, soll er sich die Frage stellen, wen er eigetnlich auf eine Tour mitnimmt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin Rechtsanwalt. Wir lesen halt viel.
...

Und wenn jemand glaubt ohne Notariatsakt nicht auskommen zu können, soll er sich die Frage stellen wen er eigetnlich auf eine Tour mitnimmt.
Danke jetzt klärt sich das.

Das mit der Haftungsfreistellung ist in D ein schwieriges Feld. Ich versuche es mal als Laie: Wenn du es per Formular machen willst, gilt §309 (7) BGB. In Bezug auf Körper- und Gesundheitsschäden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung in AGB Klauseln unwirksam. Deshalb kommen Profis da nicht raus, Vereine auch nicht. Als Privatperson sollte man auch jeden Anschein vermeiden, dass ein Formular verwendet wird und die Freistellung nicht ausgehandelt wird. Wo die Tücken - besonders bei Personenschäden - und Unterschiede zu Ö genau liegen muss dir ein Kollege erklären.

Das Brillenbeispiel hat diesen Hintergrund: Vorformulierte Freistellungen gibt viele im Netz - aber aus dem gerade genannten Grund für Sachschäden. Die sind bei Vereinsausfahrten und Radrennen auch üblich. Wenn man die privat verwendet ist zwar der Brillenfall freigestellt aber eben nicht die Risiken aus dem Lead. Als Rechtsanwalt kommt dir die Vorgehensweise absurd vor, aber die Leute machen das.
 
Zuletzt bearbeitet:
In die Situation ist der Kollegen des TE gekommen,
Nein.
Für die Haftung muss aber erst einmal jemand frewillig die Frühung übernehmen, oder jemand faktisch so tun, als ob er führen würde (desahlb Führer aus Gefälligkeit). Führt keiner, kommt es auch nicht zur erweiterten Haftung (dass der OGH auch erhöhte Sorfaltsprlichten unter gleichrangigen Gruppenmitliedern erkennt, lassen wir mal aussen vor).
So weit waren wir schon auf Seite 4.
Das von mir zitierte PDF dazu ist übrigens ebenfalls von einem Rechtsanwalt verfasst.
 
Stichwort: Führer aus Gefälligkeit.
Kann einer von euch was dazu sagen?
Hab ich.

Das von mir zitierte PDF dazu ist übrigens ebenfalls von einem Rechtsanwalt verfasst.
Ja eh, und? Sonst was konstruktives?

Ich glaub besser wärs, ob @Rudirabe jetzt schreibt, ob er die Situation mit seinem Guide Kollegen jetzt richtig einordnen kann oder nicht. Und ob bei denen in der Bike Gruppe des Radl wieder "rund" läuft.

Um das geht's doch oder?

@Trittmeinsohn OK. Jetzt versteh ich, wo du umgehst.
Im konkreten Fall vom TE (wenn sich eh alle kennen) finde ich eine mündliche oder stillschweigende Erklärung echt ausreichend um die Haftungsfrage zu klären, sollte der Guide das unbedingt wollen. Wenn jemand einen Zettel vorbereitet hat und alle unterschreiben lassen will, bist Du auch noch im sicheren Bereich; unwirksam wird das net werden.

Deine Frage zu wirksamen Haftungausschluss in AGB oder sonstigen Formblättern durch Unternehmer oder Vereine, hat mit dem Führer aus Gefälligkeit nix mehr zu tun. Ich denke das lassen wir offen.
 
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