cjbffm
26 Zoll lebt!
Kenne ich sicher nicht. Jura ist lange her und ansonsten löse ich solche Dinge ganz phragmatisch, ich sitze ja hinter meinem Lenker und lenke mein Fahrrad mit meinem Popo dorthin, wo es mir sicher scheint.Falls Du eine einschlägige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts kennst, die sich mit der Frage beschäftigt, halte bitte mit Deinem Wissen nicht hinter dem Berg!
Es mich an dem Urteil etwas stört, ist die Ausführung zum ordnungsgemäßen Türöffnen.
Ich selbst bin im Auto ja immer nur Beifahrer, aber die Tür kann ich trotzdem anständig öffnen, um mich umzusehen. Und zwar zuerst nur so weit, daß ein Sehschlitz entsteht, durch den ich sehen kann, was hinten los ist. Das sind maximal vielleicht 5 Zentimeter. Zusammen mit der Stärke der Tür ist die Tür dann insgesamt vielleicht 12 Zentimeter ausgestellt, also nicht mehr, als der Rückspiegel absteht, und in dem Moment ist für Vorbeifahrende praktisch kein zusätzlicher Abstand notwendig, da es praktisch keine Kollisionsgefahr durch die leicht offene Tür gibt.
Insofern bleibt meiner Meinung nach das Gericht (zu) vage, was mit einem "spaltweisen Türöffnen" wirklich gemeint ist.
Ein echtes spaltweises Öffnen wie von mir oben beschrieben gibt einem erstens die Möglichkeit einwandfrei und ohne Sichthindernis zu sehen, was hinten los ist, damit ist die Ausrede, man habe nichts gesehen, weitgehend hinfällig. Wer hinguckt und vorhandenes trotzdem nicht sieht, hat seine Sorgfaltspflicht verletzt.
Andererseits ist dann überhaupt kein zusätzlicher Seitenabstand erforderlich. - Aber denken das erkennende Gericht und der BGH etwa, daß bei einem erkennbar leeren Fahrzeug ein Radfahrer einen Seitenabstand von null Zentimetern halten kann, darf oder soll? Oder einen, zwei, drei Zentimeter?
Es scheint so, als hielten deutsche Gerichte eine um 30 Zentimeter geöffnete Fahrzeugtür noch für "spaltweise geöffnet".
Das finde ich ziemlich abenteuerlich.