als nach meiner Erfahrung sind die Haftungsausschlüsse in unserer Szene nicht das Papier wert auf dem sie stehen. Hier der Grund:
Vorformulierte Vertragsklauseln (
AGB) dürfen nicht gegen Klauselverbote des
§ 309 BGB@ verstoßen.
Nach
§ 309 Nr. 7a und 7b BGB@ sind bestimmte Haftungsausschlüsse verboten.
Vertragsklauseln sind unwirksam, wenn sie gegen Verbote der Haftungsfreizeichnung (Haftungsausschlüsse) verstoßen.
Unwirksam sind
- ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung auf fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden (§ 309 Nr. 7a BGB@).
- ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung auf grob fahrlässiges Verhalten bei sonstigen Schäden (§ 309 Nr. 7b BGB@).
- ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung auf vorsätzliches Handeln bei allen Schäden (ergibt sich bereits aus § 276 Abs. 3 BGB@).
Da auch eine Haftungsbegrenzung verboten ist, sind mittelbare Haftungsausschlüsse durch Begrenzungen auf Höchstsummen oder bestimmte Schäden (z.B. unvorhersehbare Schäden) ebenfalls unzulässig.
Fazit: Freizeichnung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten des Verwenders oder dessen
Erfüllungsgehilfen ist in AGB nicht möglich.