__Stefan__
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Ohne vorhandenen Weg darfst Du Dich halt auch in Bayern nirgendwo fahrend mit dem Rad bewegen.den Kurbetrag von 2€ muß man nicht bezahlen. Leute, läßt euch nicht verarschen.
Wen ich da durch wandere oder mit dem Rad unterwegs bin, dann wird die Luft recht dünn für die Gemeinde hier Betretungsgeld zu verlangen. Nichts anderes ist dieser Kurbeitrag ohne die entsprechenden Anlagen zu nutzen. Ich hatte dies schon vor zig Jahren bei einem Strandspaziergang an der Nordsee bis vors Gericht getrieben. War geschäftlich auf Durchreise und wollte am Strand etwas die Beine vertreten. Dafür wollte die Gemeinde auch Geld kassieren. Ich habe nicht bezahlt und es drauf ankommen lassen.
Seitdem bezahle ich nirgends Geld dafür, dass ich durch Staatsgebiet laufen darf. Parkplatzgebühren, ok.
Die Gemeinden werden es sich zweimal überlegen, dies bis vors Gericht zu treiben.
Am 13. September 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 10 C 7.16), dass grundsätzlich jeder das Recht hat, einen Strand unentgeltlich zu betreten. Gebühren – wie die Kurtaxe – seien allerdings zulässig, wenn die Strandabschnitte über Einrichtungen wie Geschäfte, Toiletten, Duschen, Umkleiden, Strandkörbe sowie Absperrungen für Nichtschwimmer verfügen.
Das lese ich auch so. Der Absatz hier ist ziemlich eindeutig.Servus,
die Gemeinde Kochel hat auf ihrer Homepage FAQs zum Thema veröffentlicht.
https://www.gemeinde-kochel.de/taqeskurbeitrag-faqs
Ich interpretiere die so, dass ich den Kurbeitrag nicht zahlen muss, wenn ich außerhalb des Gemeindegebiets parke und damit das Gemeindegebiet nur "durchradle". Selbst wenn ich in einer Gaststätte einkehre oder was einkaufe, ist das nicht beitragspflichtig.
Muss ich, wenn ich als Tagesgast aus Schlehdorf um den Kochelsee laufe oder mit dem Radl nach Kochel a. See und zurückfahre, den Tageskurbeitrag bezahlen?
Nein. Wer sich nur „ganz vorübergehend“ an einem Kurort aufhält und damit nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen hat, ist grundsätzlich auch nicht beitragspflichtig. Bei einem offensichtlichen Aufenthalt zu Erholungszwecken, wie beispielsweise zum Baden, zum Thermenbesuch etc. ist der Tageskurbeitrag zu entrichten. Für jegliches Durchqueren, Durchwandern, Durchradeln usw. wird kein Tageskurbeitrag erhoben.
Was wird vom Kur- und Tageskurbeitrag unterhalten und finanziert? |
Nach den Vorschriften der Kurbeitragssatzung sind grundsätzlich diejenigen Personen zur Entrichtung des Kurbeitrags verpflichtet, denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Dementsprechend werden diese Einrichtungen oder Veranstaltungen auch mit dem Kurbeitrag finanziert. Zu den gemeindlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, zählen insbesondere auch Sport- und Unterhaltungsanlagen wie das Haus des Gastes „Heimatbühne“ sowie Spazier- und Wanderwege, Liegewiesen, Badeplätze, Langlaufloipen, Lehrpfade und Trimm-Dich-Pfade. |
Wenn das so ist, dann kann man nun als MTB, ungehindert und hemmungslos bzw ohne schlechtes Gewissen, radlen.Über Jahre hin weg wurde gerade in der Gemeinde Kochel immer gegen Mountainbiker gewettert, da diese alle immer die Wege so zerstören. Ganz schlimm. Und dies koste der Gemeinde gaaanz viel Geld. Das Argument ist jetzt natürlich hinfällig, wenn der Kunde die angeblich verursachte Wiederherstellung finanziert.
Wer mit dem Bus kommt etc. soll den am Automaten extra lösen.den Kurbetrag von 2€ muß man nicht bezahlen. Leute, läßt euch nicht verarschen.
Wen ich da durch wandere oder mit dem Rad unterwegs bin, dann wird die Luft recht dünn für die Gemeinde hier Betretungsgeld zu verlangen. Nichts anderes ist dieser Kurbeitrag ohne die entsprechenden Anlagen zu nutzen. Ich hatte dies schon vor zig Jahren bei einem Strandspaziergang an der Nordsee bis vors Gericht getrieben. War geschäftlich auf Durchreise und wollte am Strand etwas die Beine vertreten. Dafür wollte die Gemeinde auch Geld kassieren. Ich habe nicht bezahlt und es drauf ankommen lassen.
Seitdem bezahle ich nirgends Geld dafür, dass ich durch Staatsgebiet laufen darf. Parkplatzgebühren, ok.
Die Gemeinden werden es sich zweimal überlegen, dies bis vors Gericht zu treiben.
Am 13. September 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 10 C 7.16), dass grundsätzlich jeder das Recht hat, einen Strand unentgeltlich zu betreten. Gebühren – wie die Kurtaxe – seien allerdings zulässig, wenn die Strandabschnitte über Einrichtungen wie Geschäfte, Toiletten, Duschen, Umkleiden, Strandkörbe sowie Absperrungen für Nichtschwimmer verfügen.
Aber so ganz genau definieren, was die Gemeinde darunter versteht, tun sie ja eigentlich nicht.Die Gemeinde schreibt doch das das durchwandern/ radeln kostenfrei ist ?!
Wenn man sich längerfristig dort aufhält heisst es glaub ich dort. also wahrscheinlich mehr als 1, 2 Stunden. Also Pause machen, einkehren, verpflegen, alles drin.Aber so ganz genau definieren, was die Gemeinde darunter versteht, tun sie ja eigentlich nicht.
Zwischen den Zeilen sehe ich nur das reine durchqueren als kostenfrei an. Sobald man Anhält und Pause macht, sprich sich erholt, ist der Betrag fällig.
es geht doch um beides. Den Kurbetrag muß man auch als Fußgänger bezahlen - oder nicht? Und ob ich auf einem Weg laufe oder fahre - wo ist da der Unterschied in der Kurtaxe? Und natürlich kann ich in Bayern querfeldein fahren: „Ohne vorhandenen Weg darfst Du Dich halt auch in Bayern nirgendwo fahrend mit dem Rad bewegen.
Aber wahrscheinlich redest Du auch deswegen immer von „laufen“ und „betreten“, da Du den Unterschied zum mit dem Fahrrad betreten nicht ganz verstanden hast.
Schade, dass Du anscheinend nicht sehen kannst, dass mit dem Hinweis auf den Unterhalt/Bau der Wege hier eher die Luft für Radfahrende sehr dünn wird.
Mit dem Argument könnte man jeden Weg oder Straße Kurtaxenpflichtig machen.es geht doch um beides. Den Kurbetrag muß man auch als Fußgänger bezahlen - oder nicht? Und ob ich auf einem Weg laufe oder fahre - wo ist da der Unterschied in der Kurtaxe? Und natürlich kann ich in Bayern querfeldein fahren: „
Der Verwaltungsvorschrift zufolge ist ein Weg nur dann geeignet, wenn eine sichere Nutzung ohne Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern möglich ist. Ein starker Erholungsverkehr kann daher aus Gründen der Sicherheit den Weg für Reiter oder Fahrradfahrer ungeeignet machen.“
Wenn ich einen schmalen Pfad z.B. ein alter aufgelassener Wanderweg, eine Rückegasse usw. befahre oder sogar nur zwischen den Bäumen durch, dann behindere ich weder die nicht vorhandenen Fußgänger noch gefährde ich jemanden. Glaube mir, ich habe hier schon den ein oder anderen Bußgeldbescheid bekommen. Und noch nie bezahlt. Dieses Gesetz ist genauso schlecht gemacht, wie die 2m Regel.
Es gilt: „Denn ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Er muss so klar formuliert sein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was die Behörde will. Das aber ist schwierig, wenn bereits der zugrundzulegende Tatbestand nicht eindeutig ist.“
Hier geht es darum, daß nicht definiert ist was ein Weg ist und wie die 2m zu messen sind.
In Bayern ist nicht definiert was eine sichere Nutzung ist und ab wievielen Fußgänger eine unzumutbare Behinderung der Radfahrer darstellt.
Und der Unterhalt/Bau, da ist es nicht damit getan ein bisschen Schotter auf den Parkplatz oder Weg zu schmeißen. Selbst ein Dixieklo rechtfertigt keine Kurtaxe. Mit dem Argument könnte man jeden Weg oder Straße Kurtaxenpflichtig machen.
Da kann man sich 1 Woche groß mit den Klassikern austoben:Hallo, ich bin ab dem 19ten am Isarhorn Campingplatz auch zum ersten mal in dieser Ecke.
Kann mir jemand Trails 15/25km 700/1200hm empfehlen? Gibts die Möglichkeit SUP,s zu Leihen/Mieten?
Gruß Mike