Fahrzeuge ohne Motorkraft steht da, nicht allgemein Fahrräder
Wie ist denn Motorkraft definiert? Hat ein Pedelec jetzt Motorkraft, oder nicht?
Wäre mal ne Frage für @Sun on Tour
Ich schicke erstmal einen Disclaimer voraus:
Ich habe kein Pedelec oder E-Bike und habe auch nicht vor mir in nächster Zeit eines anzuschaffen.
Da der Erholungsuchende in Bayern sein Betretungsrecht, das die unterschiedlichsten Erholungsformen umfasst, direkt aus der Bayerischen Verfassung bezieht, kommt es letztlich - ganz unabhängig von verschiedenen Formulierungen im einfachen Gesetz - lediglich darauf an, ob sich die Erholung in den von der Verfassung gesetzten Schranken bewegt. Einschränkungen im einfachen Gesetz, die darüber hinaus gingen, verstießen gegen die Verfassung und wären somit rechtswidrig. Dies ist auch bei der Anwendung des Gesetzes zu berücksichtigen.
Die Schranken, die dem Betretungsrecht durch die Bayerische Verfassung gesetzt sind, sind:
Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit.
Das kann man jetzt drehen und wenden, oder auch diskutieren wie man möchte, aber es scheint doch sachgerecht, dass man in Bayern davon ausgeht, dass auch der Pedelecfahrer sich noch im Rahmen dieser verfassungsmäßigen Schranken bewegt. Zumindest finden sich in den 1411 vorherigen Beiträgen keine wirklichen Anhaltspunkte dafür, dass das Fahren von Pedelecs per sé unverträglich wäre.
Dann gilt das aber nur auf Privatwegen, was auch immer das konkret bedeutet in dem Kontext
Das bedeutet lediglich, dass der Eigentümer dieser Privatwege in der freien Natur und im Wald, die Nutzung durch Erholungsuchende hinnehmen muss (dann tatsächlich öffentliche Wege), auch wenn diese nicht bereits anderweitig hoheitlich für die Öffentlichkeit (öffentliche Straßen und Wege) zugänglich gemacht wurden.
An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die Frequentierung kein geeigneter Maßstab für die o.g. verfassungsmäßigen Schranken sein kann, denn das Vorhandensein anderer Erholungsuchender ist hinzunehmen (
Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG). Auch folgt daraus keine für das Betretungsrecht bedeutende Risikoerhöhung, die irgendwelche Einschränkungen rechtfertigen könnte. Es gibt ja so schon keine/kaum dokumentierte Fälle, wo sich so ein Risiko einmal verwirklicht hätte.
Im Übrigen darf sich in Bayern jeder bei der Erholung dem von ihm gewählten Risiko aussetzen. Dies gilt auch für Radfahrer (Fußgänger haben hiervon heuer besonders häufig Gebrauch gemacht, ohne dass dies Einschränkungen des Betretungsrechts hätte rechtfertigen können).
Die Befürchtung, dass sich durch die Pedelcs vermehrt Einschränkungen für Mounainbiker ergäben, haben sich bisher nicht bestätigt. Es gibt zwar immer wieder Bestrebungen Betretungsrechte einzuschränken. Diese blieben allerdings erfolglos.
Ein Schlüssel, dass dies auch künftig so bleibt, besteht in der Sensibilisierung der Erholungsuchenden für die berechtigten Belange des Naturschutzes und der Eigentümer, sowie der Aufklärung und Sozialisation der Neulinge in der Natur, ob mit oder ohne Tretunterstützung.
Außerdem wäre Solidarität unter den Pedalierenden für die Durchsetzung der eigenen Belange hilfreicher als Aus- oder Abgrenzung.
P.S.: Ich könnte mir vorstellen, dass ein entspannter Pedelecfahrer "erholter" ist, als ein Sportler, der sich erst von seiner Erholungsform erholen muss - um nochmal auf das Recht auf Erholung in freier Natur zurückzukommen.
Zwar aus einem anderen Thread und auch aus einem anderen Zusammenhang, aber trotzdem zum eigentlichen Topic dieses Threads und der Diskussion hier sehr passend:
Würde man ihnen stattdessen sagen, dass auf den Wegen alle unterwegs sein dürfen, solange sie gegenseitig Rücksicht nehmen, gäbe es die meisten Streitereien wohl gar nicht.
Darin liegt das "Geheimnis".
Daher nochmal Werbung in eigener Sache, damit sich alle weniger ärgern müssen:
Erinnern wir den Mountainbiker daran, wie er sich zu verhalten hat und die Wanderer, dass sie mit Mountainbikern zu rechnen haben.
Demnächst braucht es wohl noch Akzeptanz-Schilder, die dieser Diskussion gerecht werden.