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Novellierung Bundeswaldgesetz: Drohen massive Einschränkungen für Radfahrende im Wald?

der Pilzsammler wird nix verbreiten, aber die Horde an frischluftsuchenden Spassssballerinas mit Langholzlaster vll schon.

Trailrunner suchen auch immer neue Herausforderungen,
was in Ballungsgebieten auch wieder häufige Nutzung der "unbekannt neuen" Wege bedeutet.

bedachte kontrollierte örtliche Einschränkung macht schon sinn.
 

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Re: Novellierung Bundeswaldgesetz: Drohen massive Einschränkungen für Radfahrende im Wald?
Gibt es denn die Neufassung des Entwurfs irgendwo einzusehen?

Ansonsten scheint ja für die Ampel mittlerweile der Grundsatz zu gelten: Egal, ist eh bald Schluss. Ab jetzt nur noch Dienst nach Vorschrift und keine Ambitionen mehr. :)
Der Referentenentwurf wird normal nach der Ressortabstimmung veröffentlicht. Bei der aktuellen Lage der Regierung magst Du Recht haben, bin auch skeptisch dass da noch etwas kommt. Einmal im Leben dürfte man dann auch der FDP dankbar sein :)
 
Am besten ist im Artikel dieser Satz:
Konkret soll im Paragraph 14 des Gesetzes ein Passus eingefügt werden, dem zufolge Waldbesitzer und Behörden „von einem digitalen Routenanbieter die Entfernung oder Änderung einer digital ausgewiesenen Route auf einer bislang weglosen oder pfadlosen Grundfläche im Wald verlangen“ können.

Also ein digitaler Weg, der in der Realität nicht existiert? Den kann man gerne aus OSM entfernen, denn Ziel der OSM ist ja, die Wirklichkeit abzubilden. Gemeint ist aber wohl, Wege aus OSM streichen zu lassen, die unerwünscht sind. Aber wer darf darüber entscheiden? In OSM verzeichnete Wege sind in aller Regel real existent, denn sie werden ja aufgrund von realen Begehungen dort eingebracht. Der zitierte Satz macht also keinen Sinn, denn wenn man in wörtlich nimmt, wäre das keine Einschränkung. Beabsichtigt ist aber doch wohl eine Einschränkung. Die Frage ist jetzt nur noch, wo da jemand Mist gebaut hat: der Verfasser des Artikels oder der Verfasser des Entwurfs?

Edit - Nachsatz:
Ein Weg ist etwas, was als solcher wahrgenommen wird, und bedarf keiner offiziellen Ernennung!
Ich vermute mal, dass es darum geht, illegal angelegte Wege nicht auf den Karten abzubilden, damit die nicht zur Planung genutzt werden können. Um die Aufzeichnungen Einzelner kann es eigentlich nicht gehen (ja, die Regelung ist bei diesem Verständnis sinnlos, Strava Heatmap etc…)
 
Ich sehe OSM jetzt nicht als "Routenanbieter".
Gesetzgeber hatte vermutlich Komoot etc. im Sinn; wie schon angedeutet, das funktioniert vermutlich nicht wie geplant.
Gab vor über 20 Jahren schon Diskussionen der Städte, die gemerkt hatten, dass die ersten Navigationsgeräte sich nicht an den ausgeschilderten Strecken orientieren sondern die Autos quer durch beruhigte Wohngebiete schicken. Keine Ahnung wie das damals ausgegangen ist, aber die Problematik ist ziemlich vergleichbar.
 
Bitte mich nicht falsch verstehen, ich bin auf keinen Fall für unkoordinierten, wilden Wege-Neubau.

Ich will mich hier auch nicht in Details verlieren, was ein Track, ein Weg, ein Routing, ein Routinganbieter, eine (digitale) Karte etc. ist.

Was mich stört ist, dass in diesem Zusammenhang ganz häufig „weglos“ mit „ohne offiziellen Weg“ gleichgesetzt wird (wobei man sich da auch fragen kann, was ein offizieller Weg sein soll).

Gemeint ist offenbar, dass illegal errichtete Wege aus Verzeichnissen genommen werden können. Solange es nur das Entfernen von digitalen Eintragungen wo auch immer betrifft und für den Eintragenden keine Konsequenzen drohen, ist das auch okay. Bei Konsequenzen für Eintragung oder auch Nutzung solcher illegal errichteten Wege taucht aber sofort das Problem auf, woher man denn vor Ort erkennen soll, ob ein Weg legal oder illegal erschaffen wurde (von Problemen der exakten Trennung ganz zu schweigen). Wenn es diese Konsequenzen aber nicht gibt, ist abzusehen, wo das endet: Weg ist da, wird genutzt, wird entsprechend eingetragen, wird dann wieder rausgenommen, wird wieder eingetragen…

Letztlich ist es so, dass es eine Nachfrage nach Wegen gibt. Die zielführende Lösung wäre, diese Nachfrage koordiniert zu erfüllen, sodass dabei alle Interessen berücksichtigt werden, dann gibt es keinen (jedenfalls viel weniger) Wildbau und keinen (jedenfalls viel weniger) Ärger bei allen Beteiligten. Lässt sich die Nachfrage nach Wegen - insbesondere lokal - aus guten Gründen nicht erfüllen, dann sollte man das einerseits tatsächlich durchsetzen, also Zuwiderhandeln sanktionieren, andererseits aber entsprechend kommunizieren. Wenn die Gründe dann tatsächlich gut und nachvollziehbar sind, und insbesondere alle Nutzer gleich davon betroffen sind, wird man wohl auch weitgehend auf Akzeptanz stoßen. Im Moment ist es aber so, dass pro-aktiv kaum etwas für eine passende Wege-Infrastruktur gemacht wird, gleichzeitig wird alles in einem Graubereich an Regelung, Nicht-Regelung, Durchsetzung und Nicht-Durchsetzung gelassen, was insbesondere verschiedene Nutzergruppen gegeneinander aufbringt. Das sollte nicht die Lösung sein.
 
Ich sehe OSM jetzt nicht als "Routenanbieter".
Die OSM ist schon die Grundlage für manche Routing-Plattformen. Ähnlich wie früher die Topografische Landkarte zum Planen genutzt wurde (und auch noch wird). Im Gegensatz zu Trailforks, Komoot, ... werden dort aber keine "fertigen" Touren zum Wandern, fürs MTB, für Skitouren etc. angeboten.
 
Die OSM ist schon die Grundlage für manche Routing-Plattformen.
[...]
Im Gegensatz zu Trailforks, Komoot, ... werden dort aber keine "fertigen" Touren zum Wandern, fürs MTB, für Skitouren etc. angeboten.
Genau darum geht es ja.
OSM stellt die Daten zur Verfügung, mehr nicht.
Was diverse Plattformen damit anstellen, ist deren Sache.

Genau so gut könnte der Straßenbau belangt werden, weil zu7 schnell gefahren wird.
 
Ihr seid ja leicht zufriedenzustellen. Einfach vorab eine noch schlechtere Version leaken, dann wird die neue Version begeistert begrüßt. Keine Owi mehr fürs Aufzeichnen und Veröffentlichen meiner Fahrten, dann ist ja alles gut. SCNR.

Kommt da von dir noch etwas Inhalt oder was soll der ironische Beitrag?
 
Kann mir das einer erklären?

"§ 14 Absatz 1 wird folgt geändert:
...
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Durch die Gestattung des Betretens werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.“
"

Zu § 14a Absatz 1
Das erstmalige Anlegen oder Eröffnen von neuen realen Wegen, Fußpfaden, Trails oder
Fahrspuren im Wald durch Dritte (z. B. Zufahrten für Betrieb und Wartung neu errichteter
technischen Anlagen oder jagdlichen Einrichtungen, aber für neue Mountainbike-Trails) ist
nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Dies ist eine Klarstellung des geltenden
Rechts (Eigentum) und u. a. auch erforderlich, damit der Waldbesitzer seine Rechte (z. B.
mit Blick auf einhergehende Verkehrssicherungspflichten oder Haftungsrisiken
und Beein-
trächtigungen) wahren sowie seine Erhaltungspflichten bezüglich des Waldes und seiner
Ökosystemleistungen erfüllen kann.



Erst steht jetzt ausdrücklich dabei, dass keine Vekehrssicherungspflichten oder Haftungsrisiken mehr bestehen, aber dann wird u.a. deshalb die Zustimmung des Waldbesitzers benötigt?
Um es klar zu stellen, ich halte es für richtig, dass man mit dem Waldbesitzer reden muss und mit dessen OK Wege angelegt werden dürfen, ohne dass er dafür haften muss (was ja bisher auch schon so war). Aber die Erläuterung weiter unten zu diesem Absatz finde ich dann wieder Kontraproduktiv und bedient doch die alten Mythen?
 
Die Verkehrssicherungspflichten würde ich jetzt eher mit den mehrspurigen Wegen
( Zufahrten für Betrieb und Wartung neu errichteter technischen Anlagen oder jagdlichen Einrichtungen )
in Verbindung bringen.
 
Was wird mit diesem Satz über das alte Bundeswaldgesetz § 14,“Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.“ hinaus denn jetzt genauer geregelt? Imho nichts. Deswegen hätte man das einfach so belassen sollen, anstatt den Sachverhalt noch einmal möglichst kompliziert und unverständlich zu „präzisieren“.
Die Verpflichtung, Gesetzestexte für jeden möglichst verständlich zu gestalten, scheint in letzter Zeit komplett in Vergessenheit geraten zu sein.
 
Kann mir das einer erklären?

"§ 14 Absatz 1 wird folgt geändert:
...
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Durch die Gestattung des Betretens werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.“
"
Es findet sich in der Begründung hierzu:
Der bei § 14 Absatz 1 neu eingefügte Satz 3 ist eine erforderliche Klarstellung. Sie entspricht § 60 Satz 2 BNatSchG und verdeutlicht, dass diese Regelung auch für das Betretendes Waldes gilt. Durch die vom Waldbesitzer nicht bzw. nur im engem Rahmen abwehrbare werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichtenbegründet. Allerdings stellt dies keine Freistellung von jeglichen Verkehrssicherungspflichten dar, sondern nur in Bezug auf wald- bzw. naturbedingte Gefahren .
Der neue Satz 3 gilt im Übrigen für jedwedes Betreten und jede Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken, insbesondere auch für
– unterschiedliche Betretungsarten (z. B. Radfahren oder Reiten)
die Benutzung von im Wald liegenden und für Erholungszwecke bestimmten Einrichtungen, Anlagen und Geräten wie z. B. Waldlehrpfade, Informationstafeln, Trimm-Dich Anlagen, Sitzbänke, Schutzhütten oder Papierkörbe sowie
– die Teilnahme an Veranstaltungen im Wald, unabhängig davon, ob der Waldbesitzer oder die zuständige Behörde die jeweilige Veranstaltung genehmigt hat.


Es wäre damit ein Klarstellung, dass z.B. auch bei MTB-Strecken keine anderen Verkehrssicherungspflichten im Wald gelten, als bei den übrigen vorhandenen Wegen. D.h. konkret, es wäre keine Baumschau notwendig. Die DIMB hat diese Auffassung schon immer vertreten, aber leider wurde von Seiten mancher Juristen argumentiert, dass bei einer MTB-Strecke Baumkontrollen notwendig sind, was zu einem erheblichen Kostenaufwand geführt hat.
Die Klarstellung im Gesetz wäre also in jedem Fall zu begrüßen.
 
Es findet sich in der Begründung hierzu:
Der bei § 14 Absatz 1 neu eingefügte Satz 3 ist eine erforderliche Klarstellung. Sie entspricht § 60 Satz 2 BNatSchG und verdeutlicht,

Die Klarstellung im Gesetz wäre also in jedem Fall zu begrüßen.
Ein Verweis auf § 60 Satz 2 BNatSchG hätte dann zur Klarstellung aber ausgereicht. Wenn man meint das näher ausführen zu müssen, hätte man das imho auch besser im Gesetz selbst, anstatt in der Begründung getan.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, faktisch würde sich nichts ändern.
Und ich bin mir ziemlich sicher, dass das Märchen von der Haftung trotzdem weiterhin von sämtlichen "Gegnern" als Argument angebracht wird.

Was ich aus dem letzten Entwurf nicht entnehmen kann ist, wie es z.B. mit §29 vom ersten Entwurf aktuell aussieht. Sind jetzt einige § komplett gestrichen/geändert/umnummeriert worden oder weiß man es aktuell einfach noch nicht, weil der aktuelle Entwurf nicht komplett ist?
 
Was ich aus dem letzten Entwurf nicht entnehmen kann ist, wie es z.B. mit §29 vom ersten Entwurf aktuell aussieht.
Soweit wir es heute beurteilen können ist man von dem gänzlichen neuen Entwurf mit den deutlich mehr Paragraphen vom November 2023 abgerückt und wird nur das alte BWaldG Gesetz überarbeiten. D.h. das die Nummerierung der Pargraphen bleibt gleich, wird aber an manchen Stellen mit a,b,c ergänzt. Das Betretungsrecht bleibt wie bisher im §14.
 
Und ich bin mir ziemlich sicher, dass das Märchen von der Haftung trotzdem weiterhin von sämtlichen "Gegnern" als Argument angebracht wird.
Ich bin da ja eher der Typ, der dann fragt, warum absichtlich gelogen wird.
Da doch der Gesetzgeber schon vor (20 Jahren, Urteil , § )? das Gegenteil festgelegt hat.

Zum Glück bin ich kein Diplomat. :rolleyes:
 
Die Verpflichtung, Gesetzestexte für jeden möglichst verständlich zu gestalten, scheint in letzter Zeit komplett in Vergessenheit geraten zu sein.
👍

Und ich erwarte von Juristen eigentlich, daß sie sich klar und verständlich ausdrücken können. - Vor allen Dingen vollständig, damit man einen hinter ihren Worten eventuell verborgenen Sinn auch erfassen kann.

Denn wie soll man diesen Absatz eigentlich auffassen??
Das erstmalige Anlegen oder Eröffnen von neuen realen Wegen, Fußpfaden, Trails oder
Fahrspuren im Wald durch Dritte (z. B. Zufahrten für Betrieb und Wartung neu errichteter
technischen Anlagen oder jagdlichen Einrichtungen, aber für neue Mountainbike-Trails) ist
nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig.
Sollte hier statt eines 'aber' ein 'nicht aber' stehen. - Oder ein 'auch'? Ein 'außer'? Ein 'aber auch'? Oder wie oder wo oder wer oder was????

Dieser Satz keinen Sinn, kann ich da nur sagen. 🤦‍♂️🤦‍♀️
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist mir schon klar, schrieb ich ja auch.

Die Frage ist aber auch, wie soll auf Augenhöhe diskutiert werden, wenn von offizieller Seite Lügen aufgetischt werden?
Erst mal alles mitschneiden, und dann diese Leute wegen Falschaussagen einbuchten? :lol:
 
Gestern konnte meine Kollegin Sonja vor dem Tourismusauschuss des dt. Bundestages vortragen. Die Sitzung war zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem BWaldG. Aber wir konnten trotzdem auf die Bedeutung des BWaldG für Naherholung und Tourismus hinweisen. Mehr Infos auf unserer Webseite.

https://www.dimb.de/2024/10/10/die-dimb-als-sachverstaendige-im-bundestag/
 
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