In der aktuellen Bike ist ein etwas ausführlicheres Interview mit dem DAV (Mair) drin. Da ist die Rede von einem Pilotprojekt aus dem Jahr 2018, bei dem ein "Leitfaden Haftung und Recht" erstellt wurde. Weiß da jemand genaueres, warum der DAV das leidige Thema Haftung bei diesem Projekt mit aufgenommen hat, wenn es doch in Bayern so eh gesetzlich ausreichend verankert ist?
Ich frage mich eher, warum da ohne Not "Recht" aufgenommen wurde - und dann auch noch so getan wird, als wäre das was allgemein gültiges (von Bayern ist da kaum die Rede).
Das mit der Haftung haben sie nämlich gut zusamengefasst; das mit dem Recht ist leider in Teilen schief gegangen.
 
Ich kann in der Verwaltungsvorschrift nur den Satz "Dies wird insbesondere bei Singletrails der Fall sein, wenn einer der Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall verlassen muss." in Kapitel 1.3.3.2 finden.
wärs von der warte her nicht einfacher eine bewegungsrichtung für derartige wege festzulegen - sprich, einbahnstraßenwege draus zu machen?
 
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Da aber wie beschrieben auch Fußgänger wegen Fußgängern den Weg verlassen müssen, Einbahnregelungen dann für alle Benutzer. 😜
Und wenn es zu einem Ziel nur einen Weg gibt, muss man entweder eine zeitliche Regelung treffen (stundenweise wechselnde Richtung?) oder eben einen zweiten (Rück)weg bauen... :winken:
 
In der aktuellen Bike ist ein etwas ausführlicheres Interview mit dem DAV (Mair) drin. Da ist die Rede von einem Pilotprojekt aus dem Jahr 2018, bei dem ein "Leitfaden Haftung und Recht" erstellt wurde. Weiß da jemand genaueres, warum der DAV das leidige Thema Haftung bei diesem Projekt mit aufgenommen hat, wenn es doch in Bayern so eh gesetzlich ausreichend verankert ist?
Habe diesen "Leitfaden" jetzt mal grob durchgesehen.
Kann es sein, dass solche Sachverhalte wie Eignung und Beschaffenheit eines Weges schon 2018 dort niedergeschrieben wurden? Obwohl man dies wegen dem Titel des Leitfadens nicht unbedingt erwarten würde?
Sieht für mich gerade so aus, als würde das dort geschriebene in "ausformulierter" Weise jetzt in der Verwaltungsvorschrift auftauchen. Insbesondere da hier, wie im Endeffekt in der Verwaltungsvorschrift auch, nur eine Nutzergruppe betrachtet wird und man es versäumt die getroffenen Kriterien auch bei den anderen Nutzergruppen zu prüfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
wärs von der warte her nicht einfacher eine bewegungsrichtung für derartige wege festzulegen - sprich, einbahnstraßenwege draus zu machen?
Bergaufflow auf dem Trail, bergab dann auf Forststraßen.....:rolleyes:

...obwohl, einigen der motorisierten MTBler würde das sogar gefallen
 
Dieser unsägliche „Leid“faden vom DAV ist bisher irgendwie glatt an mir vorbei gegangen, Danke fürs (nochmal?) verlinken @dopero. Da würd ich meine DAV Mitgliedschaft ja am liebsten gleich ein 2. mal kündigen. Aber ehe die Herrschaften das dann als Kündigung der Kündigung rechtsverdrehen, lass ich das lieber...

Anknüpfend an @Sun on Tour s Chronologie im Parallelthread versuch ich mich mal im spoilern:
Umweltministerin Ulrike Scharf (der Name wird Ihr rein optisch btw durchaus gerecht 😍😁) musste Anfang 2018 Ihren Hut nehmen weil Sie sagen wir mal zuviel „Umwelt“ und zuwenig ähm „Ministerin“ war. Sie wurde zunächst von Marcel Huber beerbt, der dann Ende 2018 den Platz für Thorsten Glauber frei machte (musste?). Der DAV Leidfaden ist ja unschwer zu erkennen als:

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Wird kein Zufall sein dass dieser erst nach Scharfs Rauswurf in 2018 entstanden ist. Scheinbar haben sich da dann Türen geöffnet zwischen den MTB Gegnern (im Allgäu?), dem Umweltministerium und dann irgendwie traurigerweise auch zum DAV? Letzterer hat sich dann offenbar als Sprachrohr des Umweltministeriums missbrauchen lassen, um eben diesen Leidfaden unter die Leute zu bringen. Dabei hat der DAV seine bisherige (richtige, verfassungskonforme) Ansicht zum Thema „geeigneter Weg“ in seinem Rechtshandbuch kurzerhand über den Haufen geworfen und seine neue „Meinung“ installiert. Der DAV trägt also sehr wohl diese unsägliche verfassungswidrige Verwaltungsverordnung mit.

Btw: Auf mein Kündigungsschreiben mit Angabe des Kündigungsgrundes (s.o.), kam vom DAV nur seichtes rumgeeier, es würde sich jemand bei mir melden um den Sachverhalt zu klären blabla. Da ist in der Folge bis heute natürlich nichts passiert, darum bin ich nun nach fast 15 Jahren dort erstmal raus.
 
Seit ich mich mit der Thematik beschäftige, stoße ich immer wieder auf Hinweise das es runde Tische gibt/gab und aus diesen angeblich auch viele Absichtspapiere, Leitfäden und Vereinbarungen hervorgingen/hervorgegangen sind.
Leider kann ich davon nichts auffinden, sprich nichts ist nach modernen Maßstäben frei zugänglich. Meist ist es schon eine große Herausforderung herauszubekommen wer in an diesen Gremien überhaupt beteiligt war. Oder geht das nur mir so?

Wenn man dann mal durch einen Zufall wie den Artikel in der BIKE, den richtigen Suchbegriff genannt bekommt, ist das Auffinden kein Problem mehr: "Leitfaden Haftung und Recht"

Danke fürs Suchen und verlinken. Ich habe mir diesen Leitfaden aus diesem 250.000€ Pilotprojekt soeben auch mal durchgelesen.

Auch für mich als Laie springt sofort der Punkt 4.2.1. Einschränkung des Betretungsrechts und Wegeeignung ins Auge.
Darin heißt es u.a.:
"Bei der Beurteilung, ob ein Weg für das Radfahren geeignet ist im Sinne des Natur-
schutzrechtes, kommt es auf objektive Merkmale an.
(...)
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Weges (siehe Kapitel 4.2.2.) und dessen
Eignung (siehe Kapitel 4.2.3.) sind im Gesetz nicht definiert. Bei der Vielfalt der Erho-
lungsräume in Bayern lassen sich keine generellen und überall zutreffenden Aussagen
aufstellen. Die im Folgenden aufgeführten Merkmale sind vom DAV erarbeitet und bei-
spielhaft. Dieser Kriterienkatalog ist noch nicht finalisiert und kann noch um mögliche
Kriterien zur Beurteilung ergänzt werden. Diese Ergänzungen finden sich in den entspre-
chenden Vollzugshinweisen des Ministeriums."

Während unter 4.2.2. Definition Weg in meinen Augen gut dargestellt wird, kommt bei 4.2.3. Eignung des Weges etwas Bedenken auf.
Demnach hört es sich so an, als wären aus DAV-Sicht sämtliche Wege mit Spitzkehren (- Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit) generell ungeeignet.

Wie auch immer...anscheinend waren paar Punkte durchaus eine Vorlage für die jetzigen Vollzugshinweise. Von dem her wird dann auch langsam klar, warum der DAV den Protestbrief nicht mit unterschreiben wollte (konnte?). Irgendwie ist das ganze sehr traurig.
 
Genau am Punkt 4.1.2 bin ich jetzt auch hängen geblieben. Besonders dieser Absatz
Es ist nicht auf das subjektive Können des Radfahrers abzustellen.
Diese Einschränkung stützt sich auf den Vorbehalt in Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV, wonach jedermann verpflichtet ist, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.
finde ich eine echte Unverschämtheit. Hier wird ohne weitere Herleitung oder Erläuterung postuliert, dass es für pfleglichen Umgang mit Natur und Landschaft nicht auf den Einzelfall ankommt und nur objektive Kriterien anzuwenden sind. Wie man dies aus Artikel 141 herauslesen will, ist mir echt schleierhaft. Zudem gibt es ja Gerichtsurteil(e) die das genau anders sehen.
Zudem gewinne ich den Eindruck, dass bei diesem Thema als objektives Kriterium immer der schlechteste Fall ("Umweltrowdy") angenommen wird. Sonst wird/muss bei solchen Sachverhalten immer vom Durchschnitt ausgegangen werden. Irgend etwas läuft hier wohl schon bei den Grundlagen verkehrt.
 
Wann reicht die DIMB Klage ein? Ich vermute ich bin nicht der Einzige der gern etwas für diesen Zweck spenden würde.

Mir geht diese ganze Scheisse sowas von LUZIFERMÄSSIG auf die Eier......
Den Klageweg würde auch ich finanziell unterstützen!
Kann man hier so etwas wie ein Crowdfunding aufsetzten?
Um dem DIMB auch einen finanzielle solide Basis für eine Klage zu geben.
Evtl. schließen sich ja die Reiter am Ende mit an.
 
Irgendwo gelesen': Die DIMB hat kein Verbandsklagerecht , kann also nicht selber Klagen.
Ihr könnt aber Klagen und auf Hilfe der DIMB hoffen bzw. vor der Klage evtl. mal nachfragen ob die Unterstützt
 
Für die Interessenvertretung auf juristischem Wege stellt das deshalb kein sonderliches Problem dar. Das ist bei anderen Verbänden und Vereinen genauso. Im Übrigen gibt es durchaus Rechtskonstellationen bei denen die DIMB auch selbst klagen kann.
 
Mich würde mal interessieren wie man mit den Trails in Treuchtlingen legal geschafft hat. Wahrscheinlich nicht an die große Glocke gehängt und auch keine Ausschreibungen mit 100tsden Euro?
Als Unterstützer dort übrigens: Bayerische Staatsforsten.
In der Region München wird das sicher 10-20 Jahre dauern bis man soweit ist.
 
Anhang anzeigen 1218925
Servus @KäptnFR ,
nun die angekündigte Antwort.

Erstmal zur Vorgeschichte der Veröffentlichung der Vollzugshinweise (hierzu hab ich mal die Grafik mit eingebaut, die ich aus den Protokollen von damals zusammengestellt habe, ich selber war bei den Sitzungen NICHT anwesend). Letztendlich waren hier mit DIMB und DAV 1,5 Sportverbände und 0,5 anerkannte Naturschutzverbände anwesend. Dem Gegenüber eine Gewichtung von mehr Bauernverbänden. Bei einer homogenen Besetzung hätte das sicher anders verteilt werden müssen, so dass alle Interessen berücksichtigt werden (Tourismus wurde ja z.B. in dem Fall komplett vergessen, was ja eigentlich auch nicht sein kann). Letztendlich war es aber Konsensentscheidung aller beteiligten Verbände, dass die VZH überarbeitet werden sollen. Dem Auftrag ist das Ministerium nachgekommen, hat aber mit seinem finalen Produkt keinen Verband zufrieden gestellt (weder DIMB, DAV noch die Bauernverbände, wie ich in Gesprächen rausgefunden habe) und ist mit der Formulierung sicher übers Ziel hinausgeschossen.


Nun zu deiner spezifischen Frage:

Die Kommission Recht bei uns im Haus hat diese Interpretation vorgenommen. Kurz zur Zusammensetzung der Kommission, diese besteht aus mehreren aktiven und ehemaligen Juristen die bei diversen Gerichtshöfen Richtern waren oder sind, bzw Staatsanwälte etc).

Deren Interpretation ist kurz und knapp die folgende. Einfachrechtlich ist das Befahren ungeeigneter Wege verboten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG). Daraus ergibt sich, dass an die Eignung des Weges nur ein objektiver Maßstab angelegt werden kann. Die Eignung ist eine Eigenschaft des Weges und nicht der Person.

Das Problem an den Vollzugshinweise ist (und das sieht der DAV so), dass die VZH letztendlich subjektives Verhalten (z.B. Gefährdung, nicht sicher Bremsen können, Behinderung) mit objektiven Kriterien vermischen und so zusagen unter dem Deckmantel der Objektivität Parameter mit rein schmuggeln, die da nichts verloren haben.

Wenn man im Leitfaden MTB des DAV nachliest, so sind genau 4 Kriterien genannt, die für die Wegeeignung herangezogen werden sollen.

  • Fester Zustand
  • Steigung, Kurven und Übersichtlichkeit
Bzw zwei Kriterien, welche ihn ungeeignet macht und das ist das Kriterium mit der Treppe+80cm und die Frequentierung (beides BayVGH U v. 03.07.2015, B14.2809)). Als dritter Punkt, wenn der Naturraum nachhaltig geschädigt wird. (das kausal zu beweisen wird aber schwierig, vor allem wenn man sich die wissenschaftliche Datenlage zu Effekten von MTB im Vergleich zu Wandern und co. vor Augen hält), also kann man den Punkt in meinen Augen ignorieren.

Würde man die VZH auf diese Kriterien herunter brechen, so würde in dem Teil 1.3.3.2. Wegeeignung so gut wie nichts mehr übrig bleiben, weil hier wie gesagt subjektive (verhaltensabhängige) Merkmale mit eingebracht wurden. Dass das Ministerium diese Punkte vermischt hat, hat letztendlich aber nichts mit dem DAV zu tun.
Ich erlaube mir mal das hierher zu verschieben, ist ja kein spezielles Isartrail Thema.
 
Mich würde mal interessieren wie man mit den Trails in Treuchtlingen legal geschafft hat. Wahrscheinlich nicht an die große Glocke gehängt und auch keine Ausschreibungen mit 100tsden Euro?
Als Unterstützer dort übrigens: Bayerische Staatsforsten.
In der Region München wird das sicher 10-20 Jahre dauern bis man soweit ist.
Mach halt mal:
https://www.dimb.de/fachberatung/streckenbau/
Wobei Treuchtlingen halt auch irgendso eine Sport-FH hat und seit Jahren das Enduro-Rennen und nen großen Radsportverein, etc -> also bisschen so nen Background.
Aber vielleicht gibts bei euch unten ja auch so Orte?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mich würde mal interessieren wie man mit den Trails in Treuchtlingen legal geschafft hat. Wahrscheinlich nicht an die große Glocke gehängt und auch keine Ausschreibungen mit 100tsden Euro?
Als Unterstützer dort übrigens: Bayerische Staatsforsten.
Es ist sicher hilfreich, wenn man sich auf die Sicht der Grundbesitzer einlässt: Mountainbiken ist nur dort erlaubt, wo es der Eigentümer wünscht.
 
Wenn man im Leitfaden MTB des DAV nachliest, so sind genau 4 Kriterien genannt, die für die Wegeeignung herangezogen werden sollen.

  • Fester Zustand
  • Steigung, Kurven und Übersichtlichkeit
Bzw zwei Kriterien, welche ihn ungeeignet macht und das ist das Kriterium mit der Treppe+80cm und die Frequentierung (beides BayVGH U v. 03.07.2015, B14.2809)). Als dritter Punkt, wenn der Naturraum nachhaltig geschädigt wird. (das kausal zu beweisen wird aber schwierig, vor allem wenn man sich die wissenschaftliche Datenlage zu Effekten von MTB im Vergleich zu Wandern und co. vor Augen hält), also kann man den Punkt in meinen Augen ignorieren.

Mal auch ein Danke für die Antwort von mir. Bringt etwas Licht ins Dunkel.

Ich frag mich ja schon was daran objektiv sein soll. Bei festem Zustand kann man das ja noch irgendwie argumentieren.
Beim Rest :ka:
wenn 2 meter eine Steigung von 7% überstiegen wird, der Weg auf 20m Länge mehr als 3 Kurven hat und es Büsche gibt durch die ich nicht hindurchsehen kann ist der Weg dann objektiv nicht geeignet oder was ?

Bei Treppen und 80cm fang ich erst gar nicht an.
Ist nicht jeder ein Rampage Fahrer - aber wirklich ? Treppen ?

Am Ende ist die Reglung über den Fahrer und rein subjektiv die einzig Sinnvolle.
Da gibt es nichts objektives.
 
Ich frag mich ja schon was daran objektiv sein soll.
Nachtrag:
Die Auffassungen, dass es "vor allem auf das Können des jeweiligen Fahrers" ankäme, wie Herr Mayrock meint oder "es nicht auf das subjektive Können des Einzelnen" ankäme, wie der DAV (Beitrag #343) meint, sind juristisch, wie oben bereits dargestellt, nicht relevant. In beiden Fällen beruhen sie auf einer Fehlinterpretation des Fazits der Veröffentlichung der Deutschen Initiative Mountianbike e.V. (DIMB) Der „geeignete Weg“ – ein Irrweg vom September 2015:
"III. Fazit

Nach der von uns kritisierten Auffassung des BayVGH wären vorhandene Wege über den Begriff des „ungeeigneten Weges“ schon kraft Gesetzes vom Betretungsrecht ausgenommen und wären somit dem durch die Verfassung geschützten Betretungsrecht der freien Natur entzogen, ohne dass dafür gesetzliche Vorgaben, Maßstäbe oder Verfahren bestünden. Diese Auffassung ist jedoch weder vom Wortlaut noch vom Sinn der betreffenden Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes abgedeckt. Hinzu kommt, dass auch die Gesetzesbegründung (Drucksache 7/3007) sowie der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.1975 (GVBI S.203) für eine solche Auslegung keine Grundlage bieten. In diesem Sinne führt das Urteil des BayVGH in die Irre und auf den falschen Weg.

Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG enthält lediglich eine Konkretisierung des Grundrechts auf Erholung in der freien Natur dahingehend, dass einerseits die Eigentümer zur Duldung der genannten Erholungsformen auf ihren Privatwegen verpflichtet sind und andererseits der Erholung suchende Bürger keinen Anspruch darauf hat, dass sich vorhandene Wege für eine bestimmte Nutzungsart auch tatsächlich eignen.

Der Zweck der Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ ist deshalb primär darin zu sehen, den Grundeigentümern über die Duldung einer bestimmten Nutzung (z. B. Radfahren) hinaus keine weiteren Pflichten anzutragen. Insbesondere sind die Grundeigentümber nicht verpflichtet, Wege für eine bestimmte Nutzungsart auszubauen oder zu unterhalten. In diesem Sinne dient die Formulierung auch dem Zweck, die Grundeigentümer vor einem unzumutbaren Haftungsrisiko zu schützen.

Von diesem Verständnis ausgehend entscheidet der Erholungsuchende selbst, ob ein Weg im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG für die von ihm gewählte Form der Erholung geeignet ist und trägt damit auch das Risiko einer falschen Beurteilung der Eignung. Schätzt er seine Fähigkeiten falsch ein bzw. überschätzt er sich, so trägt er alleine dafür die Verantwortung. Und dies ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Betretungsrecht “auf eigene Gefahr” wahrgenommen wird, auch richtig so.

Für die Wahrnehmung des Betretungsrechts kommt es daher primär darauf an, dass sich der Erholungssuchende, und dazu gehören auch Radfahrer und Mountainbiker, an die in der Bayerischen Verfassung und im Bayerischen Naturschutzgesetz aufgeführten Verhaltenspflichten halten.

So schreibt Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV vor:
„Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“

Art 26 Abs. 2 BayNatschG konkretisiert diese Pflicht weiter:
„Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).“

Und natürlich gilt für Radfahrer auch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG:
“Den Fußgängern gebührt der Vorrang.“

Wie man diese einfachen und unverzichtbaren Grundsätze in der Praxis natur- und sozialverträglich einhalten und umsetzen kann, zeigen exemplarisch die DIMB Trailrules."
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Kommission Recht bei uns im Haus hat diese Interpretation vorgenommen. Kurz zur Zusammensetzung der Kommission, diese besteht aus mehreren aktiven und ehemaligen Juristen die bei diversen Gerichtshöfen Richtern waren oder sind, bzw Staatsanwälte etc).

Deren Interpretation ist kurz und knapp die folgende. Einfachrechtlich ist das Befahren ungeeigneter Wege verboten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG).

Ok, macht folgende Aussage für Dich einen Sinn: "Hey ich bin heute einen unfahrbaren Weg gefahren!"
Für mich nicht. Vor dem Hintergrund dass im Gesetz eben gerade keinerlei "objektive" Einschränkungen verankert sind über die "Eignung" eines Weges zum Fahrradfahren, macht das genauso wenig Sinn wie die Aussage: "Hey, ich bin heute einen (zum Fahrradfahren) ungeeigneten Weg gefahren."

Die richtige (verfassungskonforme) Interpretation müsste also folglich lauten:
"Einfachrechtlich ist das befahren ungeeigneter Wege nicht möglich".
Daraus ergibt sich, dass an die Eignung des Weges nur ein subjektiver Maßstab angelegt werden kann. Die Eignung ist eine Eigenschaft des Fahrers und nicht des Weges.
Alles andere ist eine relativ willkürliche "so hätt ichs gern" Interpretation der Herren Juristen, hat aber mit der Verfassung nichts zu tun.

Das Problem an den Vollzugshinweise ist (und das sieht der DAV so), dass die VZH letztendlich subjektives Verhalten (z.B. Gefährdung, nicht sicher Bremsen können, Behinderung) mit objektiven Kriterien vermischen und so zusagen unter dem Deckmantel der Objektivität Parameter mit rein schmuggeln, die da nichts verloren haben.
Mit Verlaub, aber diese "objektiven Kriterien" die der DAV gemäß Leitfaden vertritt, die einen Weg "ungeeignet" machen könnten, sind doch genauso komplett vom subjektiven Einzelfall, sprich dem Verhalten/Können des Fahrers abhängig.
Beispiele:
"Fester Boden"
Ein weicher Boden leidet unter einem 5" Fatbike Reifen weitaus weniger als unter einem high-heel. (und ja ich trage sowas gelegentlich beim Wandern, find ich todschick und macht auch leichte Wege spannend.)
"Übersichtlichkeit"
Ein unübersichtlicher Weg wird erst dann zum Problem wenn der Fahrer nicht auf Sicht fährt- bzw anhalten kann.
"Frequentierung"
Wenn mir als Radfahrer auf einem Weg 1.000 Wanderer pro h entgegenkommen, haben nicht die Wanderer das Problem mit mir, sondern ich mit denen! Fussgängern gebührt der Vorrang, von daher muss der Radfahrer alle 5m absteigen und hat dementsprechend wenig Spaß. => reguliert sich also selbst.
"Kurven, Steigung"
Sorry, aber das ist so albern, darauf kann ich gar nicht weiter eingehen...

Nenne mir bitte einen einzigen Weg in den Bergen, den Du anhand mindestens einer oder gleich mehrerer bis aller obiger Kriterien dann NICHT (willkürlich) sperren kannst? Mir würde adhoc nur der asphaltierte Donauradweg einfallen der hier übrigt bleibt:
Fest ✅ Übersichtlich ✅ geht keiner ✅ keine Kurven ✅ keine Steigung ✅ keine Treppen ✅ keine 80cm ✅
Ist das Deiner Meinung nach fürs MTB fahren ertrebenswert?

Das obige steht so im Leitfaden des DAV, deshalb kann man finde ich eher nicht sagen das
....hat letztendlich aber nichts mit dem DAV zu tun.


Die Frage die sich mir stellt, argumentieren die DAV Juristen das so aus tiefster juristischer Überzeugung, oder weil Sie davon überzeugt sein "wollen"? (motiviert von wem oder was auch immer...)
Ich bin zwar (zum Glück) juristischer Laie, aber ich kann trotzdem (oder wahrsch. gerade deswegen) nicht erkennen wie man aus der bayrischen Verfassung diese obigen Kriterien herauslesen kann/mag?
Wollen wir jetzt wirklich anfangen zu bestehenden Gesetzen einfach hier und da was dazu zu dichten oder wegzulassen? Vielleicht ist das der neue Zeitgeist, ich weiß es nicht, meine Welt ist das auf jeden Fall nicht.
 
Die richtige (verfassungskonforme) Interpretation müsste also folglich lauten:
"Einfachrechtlich ist das befahren ungeeigneter Wege nicht möglich".
Daraus ergibt sich, dass an die Eignung des Weges nur ein subjektiver Maßstab angelegt werden kann. Die Eignung ist eine Eigenschaft des Fahrers und nicht des Weges.
In der Neufassung des Waldgesetzes Sachsen-Anhalt wurde mit folgender Begründung auf den Zusatz "geeignet" verzichtet:
Wege, die zum Radfahren ungeeignet sind können nicht dem Rad befahren werden - ansonsten wären sie ja geeignet" ;)
 
Bezüglich Treuchtlingen:
Soweit ich informiert bin: Hier war auch eine Firma direkt und maßgeblich dran beteiligt, die auch selbst Geld in die Hand genommen hat um dies so umzusetzen:
https://ridetime.de/
Im Impressum könnte Ihr dazu auch folgendes lesen:
ridetime.de ist ein Internetportal des Unternehmens RideTime GmbH mit den Webseiten:
  • heimatrausch.de
  • kommit-bike.de
  • andy-rieger.de
  • happytrails.de
  • talstation-heumoederntal.de
  • heumoederntrails.de
  • waldklettergarten-pappenheim.de
Die Jungs haben schon so einiges an Ahnung, sind in der Region mega vernetzt und machen dort einen super Job.

Dazu hat wohl auch ein in der Nähe ansässiger Verein die Finger mit im Spiel gehabt:
https://www.rcg-weissenburg.de/
Dazu den MTBikern freundlich gesonnener Bürgermeister und voila!!!!
Auch so kanns gehen.
 
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