Wie man sich innerhalb dieses kleinen Zirkels der hier Lesenden und Beitragenden so sinnlos streiten kann, muss man wohl nicht verstehen…
Um mal zur Frage von
@scratch_a zurückzukommen:
Das Schild an sich hat sicher keine bindende Wirkung. Allerdings würde ich das Schild auch nicht als Verbotsschild interpretieren, sondern vielmehr als Informationstafel. Die Hauptinformation ist dabei, dass man sich jenseits in einem Naturschutzgebiet bewegt. Der Rest ist dann eine Illustration der Regeln in diesem Gebiet. Die Regeln in diesem Gebiet treffen dich, soweit du weißt, dass du dich in dem Schutzgebiet befindest. Dieses Wissen hat dir das Schild vermittelt. Die Informationsbeschaffung über die tatsächlichen Regeln in dem Gebiet bleibt dann wieder dir überlassen, was imho aufgrund der verbreiteten Situation der Zugänglichkeit zu diesen Regelungen ein untragbarer Zustand ist. Hier gehört angesetzt.
Inwiefern das Informationsschild nun zur tatsächlichen Lage in dem Schutzgebiet passt, ist die eine Frage. Es wurde ja angedeutet, dass es eigentlich gar kein Radfahrverbot gibt. Sollte es ein solches Radfahrverbot geben, wäre die nächste Frage, inwiefern ein solches rechtlich haltbar ist. Unabhängig davon gilt eine Verordnung aber erst einmal und zuständige Vertreter der Staatsgewalt (im weiteren Sinne) haben für eine Umsetzung zu sorgen. Ob das dann Konsequenzen hat, hängt im Falle davon ab, ob man die Rechtmäßigkeit der Verordnung rechtlich qua Gericht prüfen lässt und wie diese Prüfung ausfällt.
Grundsätzlich ist die Lage so:
In Bayern gibt es insgesamt eine rechtliche (also von der Legislative erlassene) Situation zum Fahren mit einem Fahrrad auf Wegen. Die Situation ist also eigentlich bestimmt. Nun ist es zwar so, dass die Exekutive (zumindest teilweise) die Situation gerne anders sehen würde, als die Jurisdiktion das bisher in Bayern gehandhabt hat, was eine gewisse Unsicherheit schafft, ob aber deshalb die Legislative eine Präzisierung oder gar Veränderung der Lage vornehmen wird, ist bisher unklar. Es gilt also weiterhin die Situation, wie sie hier schon ausführlich diskutiert wurde.
Weiterhin ist es so, dass es für verschiedenste Schutzgebiete eine Einschränkung der Rechte aufgrund von Verordnungen geben kann. Diese Verordnungen sind jeweils keine Ausprägung der Legislative, sondern als Verwaltungsakte Maßnahmen der Exekutive; sie haben also in einem Rechtsstaat nur bindende Wirkung, solange sie mit den Erlassen der Legislative (aka Gesetze) konform sind. Dies hat im Zweifel die Jurisdiktion zu überprüfen, macht das in der Regel aber nur bei gegebenen Anlass, sprich es muss jemand klagen. Ohne Klage keine Überprüfung und dann gilt eine Verordnung erst mal und man muss mit ihr und ihren Konsequenzen leben. Wobei jedem jederzeit der Weg zur Überprüfung qua Klage zumindest theoretisch offen steht (praktisch mag anders sein aufgrund von Geld und Zeit).
Damit die Regeln einer Gebietsverordnung auf dich zutreffen, muss darüber hinaus gegeben sein, dass dir erkenntlich sein kann, dass du dich in dem Gebiet befindest. Dazu ist in der Regel eine entsprechende Ausschilderung notwendig, die aber meistens gegeben ist (und aber trotzdem leicht übersehen wird). Übrigens ist das zumindest ein Punkt, über den man sich digital im Bayernatlas relativ gut informieren kann. Die Umsetzung könnte besser sein und wie zutreffend und aktuell die im Einzelfall ist, mag ich nicht beurteilen, aber immerhin gibt es diese Möglichkeit.
Was dann weiterhin der Fall ist: Sobald dir klar sein kann, dass du dich in einem Gebiet mit Schutzverordnungen befindest, liegt es an dir, dich über diese Verordnungen zu informieren. Hier liegt nun ein Knackpunkt und hier sollte imho auch die Dimb mal ansetzen, denn es ist keinesfalls so, dass diese Regelungen überall leicht zugänglich wären. Für die Veröffentlichung sind die erlassenden Einheiten der Verwaltung zuständig, was in diesem Fall oft die Landkreise sind, und da ist es keineswegs so, dass die Regelungen überall digital einsehbar sind. Meiner Meinung nach sollten diese Verordnungen alle zentral auffindbar sein und bestenfalls in einem Kartenwerk wie dem Bayernatlas verlinkt sein.
Um damit abschließend nochmals zur Ausgangsfrage zu kommen:
@scratch_a Das Schild verbietet dir nicht das Radfahren, aber es weißt dich darauf hin, dass es möglicherweise eine Verordnung für das Gebiet gibt, welche dir das Radfahren verbietet. Streng genommen ist die Infotafel auch kein Ausweis des Gebiets, sondern das sind nur solche Schilder wie von
@reo-fahrer gepostet, aber die wirst du höchstwahrscheinlich auch finden. Dann liegt es an dir, dich über die Verordnung zu informieren und festzustellen, ob es da ein Radfahrverbot gibt oder nicht. Wenn du zum Schluss kommst, dass es kein Verbot gibt oder dass gegebenenfalls ein Verbot rechtlich nicht haltbar ist, dann fahre dort Rad. Wenn dann ein Ordnungshüter dir was will – alle anderen können dir eh nichts –, kannst du erstens klären, ob der Ordnungshüter in genauer Kenntnis der Verordnung ist. Steht in der Verordnung dann, dass du eine Ordnungswidrigkeit begangen hast, kannst du entweder die Konsequenzen tragen oder eben die Verordnung qua Klage rechtlich überprüfen lassen. Wenn dabei rauskommt, dass die Verordnung nicht rechtmäßig ist, bist du fein raus, ansonsten musst du zahlen.
Und wie immer, dies alles ist meine persönliche Meinung und ohne jede nachgewiesene juristische Kompetenz zum besten gegeben. Also sollte sich niemand darauf berufen.