Ich frage mich bei so manchem Kommentar hier zu diesbezüglichen Verbotsschildern, ob diese nun für mich relevant und zu beachten wären.
Es wird zwar meist Bezug genommen auf irgendwelche Paragrafen etc.. Aber für mich bleibt das ungute Gefühl.
Dass ich bei so einer Gegebenheit damit rechnen muss, harsch von Fussgängern mit Hinweis auf das Schild,
angegangen zu werden, ist klar und wahrscheinlich.
Doch wie sieht die Realität für mich praktisch aus? Werde ich erfasst und gebührenpflichtig verwarnt oder ist so ein Schild für mich irrelevant?
Das ist naiv gesehen für mich das entscheidende. Das würde ich gerne erklärt haben. Dies ist mir wichtiger als irgendwelche hochgestochenen Paragrafenreferenzen.
naja, wenn der Sherif kommt wird er einfach mal das Knöllchen fertig machen (wenn er dich erwischt und identifiziert). Ob das dann gerechtfertigt ist müsstest du erst mal danach rechtlich prüfen lassen wenn du nicht einfach zahlst

die Cowboys hier probieren es ja gerade auch https://www.merkur.de/lokales/regio...-meter-regel-fuer-mountainbiker-93988375.html

Da steht die DIMB angeblich schon Gewehr bei Fuß
 
EDIT:
Allerdings finde ich jetzt in der Verordnung zum Pottenstein kein Radfahrverbot auf Wegen
https://www.regierung.oberfranken.b...2_trockenhaenge_um_pottenstein_verordnung.pdf
Ich befürchte, die wollen überhaupt keine Radfaher haben.

Denn ob man auf einem Feld- Schotter- oder sonstigen Weg fahren darf, machen die abhängig davon, ob eben dieser Weg zu einer "dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen" gehört.


Ferner ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2
BayNatSchG verboten:
1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller
Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder
diese dort abzustellen
 
Ich befürchte, die wollen überhaupt keine Radfaher haben.

Denn ob man auf einem Feld- Schotter- oder sonstigen Weg fahren darf, machen die abhängig davon, ob eben dieser Weg zu einer "dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen" gehört.


Ferner ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2
BayNatSchG verboten:
1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller
Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder
diese dort abzustellen
Das ist eine Lüge.

BayNatSchG Art. 7 beschäftigt sich mit Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen.
 
Du zitierst aus einer nichgt aktuellen Quelle.
Ich halte meine Bezichtigung aufrecht.

Hier die gültige Fassung:


Art. 52 bayNatSchG
Verfahren zur Inschutznahme
(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach Teil 3 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) 1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(3) 1Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (§ 28 BNatSchG) und Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. 2Im Übrigen kann das Verfahren nach Abs. 1 und 2 durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und -stellen ersetzt werden. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zum Schutz von Bäumen und Sträuchern.
(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(5) 1Wird eine Rechtsverordnung oder nach dem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 der Entwurf einer Rechtsverordnung erheblich geändert, so ist das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 zu wiederholen. 2Bei unerheblichen Änderungen kann von dem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die betroffenen Berechtigten und Stellen angehört wurden.
(6) 1Für das Verfahren zur Inschutznahme können auch Karten und Texte in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. 2Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.
(7) 1Eine Verletzung der Vorschriften der Abs. 1 bis 6 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde geltend gemacht wird. 2Bei der Bekanntmachung der Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.



Art. 7 BayNatSchG
Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen
1Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG sollen im Sinne der Artenvielfalt festgelegt werden, wobei insbesondere auch auf die Förderung alter Kultursorten geachtet werden soll. 2Ersatzzahlungen im Sinn des § 15 Abs. 6 BNatSchG sind an den Bayerischen Naturschutzfonds zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. 3Eine Verwendung in anderen Bereichen ist möglich, wenn die betroffenen unteren Naturschutzbehörden ihr Einvernehmen erteilt haben oder nach Bestimmung der obersten Naturschutzbehörde, sofern Mittel nach zwei Jahren nicht für konkrete Maßnahmen verwendet worden sind.
 
Hier die gültige Fassung:


Art. 52 bayNatSchG
Verfahren zur Inschutznahme
(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach Teil 3 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) 1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(3) 1Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (§ 28 BNatSchG) und Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. 2Im Übrigen kann das Verfahren nach Abs. 1 und 2 durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und -stellen ersetzt werden. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zum Schutz von Bäumen und Sträuchern.
(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(5) 1Wird eine Rechtsverordnung oder nach dem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 der Entwurf einer Rechtsverordnung erheblich geändert, so ist das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 zu wiederholen. 2Bei unerheblichen Änderungen kann von dem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die betroffenen Berechtigten und Stellen angehört wurden.
(6) 1Für das Verfahren zur Inschutznahme können auch Karten und Texte in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. 2Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.
(7) 1Eine Verletzung der Vorschriften der Abs. 1 bis 6 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde geltend gemacht wird. 2Bei der Bekanntmachung der Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.



Art. 7 BayNatSchG
Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen
1Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG sollen im Sinne der Artenvielfalt festgelegt werden, wobei insbesondere auch auf die Förderung alter Kultursorten geachtet werden soll. 2Ersatzzahlungen im Sinn des § 15 Abs. 6 BNatSchG sind an den Bayerischen Naturschutzfonds zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. 3Eine Verwendung in anderen Bereichen ist möglich, wenn die betroffenen unteren Naturschutzbehörden ihr Einvernehmen erteilt haben oder nach Bestimmung der obersten Naturschutzbehörde, sofern Mittel nach zwei Jahren nicht für konkrete Maßnahmen verwendet worden sind.
Diese Lektüre zu Verfahren, Ausgleichszahlungen, Ersatzzahlungen ist mit Sicherheit für den einen oder anderen hier ein hochinteressanter Lesestoff.
Aber was trägt sie zu unserer Diskussion um ein Radverbot im Naturschutzgebiet "Trockenhänge um Pottenstein" und der Begründung des Verbots seitens der Behörden bei?
 
Die Verordnung zum Naturschutzgebiet Pottenstein ist rechtswidrig.
PUNKT. DOTSCHKA.
Di Schilder, welche sich darauf beziehen sind unbeachtlich.
Punktum.
 
Wie man sich innerhalb dieses kleinen Zirkels der hier Lesenden und Beitragenden so sinnlos streiten kann, muss man wohl nicht verstehen…

Um mal zur Frage von @scratch_a zurückzukommen:

Das Schild an sich hat sicher keine bindende Wirkung. Allerdings würde ich das Schild auch nicht als Verbotsschild interpretieren, sondern vielmehr als Informationstafel. Die Hauptinformation ist dabei, dass man sich jenseits in einem Naturschutzgebiet bewegt. Der Rest ist dann eine Illustration der Regeln in diesem Gebiet. Die Regeln in diesem Gebiet treffen dich, soweit du weißt, dass du dich in dem Schutzgebiet befindest. Dieses Wissen hat dir das Schild vermittelt. Die Informationsbeschaffung über die tatsächlichen Regeln in dem Gebiet bleibt dann wieder dir überlassen, was imho aufgrund der verbreiteten Situation der Zugänglichkeit zu diesen Regelungen ein untragbarer Zustand ist. Hier gehört angesetzt.

Inwiefern das Informationsschild nun zur tatsächlichen Lage in dem Schutzgebiet passt, ist die eine Frage. Es wurde ja angedeutet, dass es eigentlich gar kein Radfahrverbot gibt. Sollte es ein solches Radfahrverbot geben, wäre die nächste Frage, inwiefern ein solches rechtlich haltbar ist. Unabhängig davon gilt eine Verordnung aber erst einmal und zuständige Vertreter der Staatsgewalt (im weiteren Sinne) haben für eine Umsetzung zu sorgen. Ob das dann Konsequenzen hat, hängt im Falle davon ab, ob man die Rechtmäßigkeit der Verordnung rechtlich qua Gericht prüfen lässt und wie diese Prüfung ausfällt.

Grundsätzlich ist die Lage so:
In Bayern gibt es insgesamt eine rechtliche (also von der Legislative erlassene) Situation zum Fahren mit einem Fahrrad auf Wegen. Die Situation ist also eigentlich bestimmt. Nun ist es zwar so, dass die Exekutive (zumindest teilweise) die Situation gerne anders sehen würde, als die Jurisdiktion das bisher in Bayern gehandhabt hat, was eine gewisse Unsicherheit schafft, ob aber deshalb die Legislative eine Präzisierung oder gar Veränderung der Lage vornehmen wird, ist bisher unklar. Es gilt also weiterhin die Situation, wie sie hier schon ausführlich diskutiert wurde.

Weiterhin ist es so, dass es für verschiedenste Schutzgebiete eine Einschränkung der Rechte aufgrund von Verordnungen geben kann. Diese Verordnungen sind jeweils keine Ausprägung der Legislative, sondern als Verwaltungsakte Maßnahmen der Exekutive; sie haben also in einem Rechtsstaat nur bindende Wirkung, solange sie mit den Erlassen der Legislative (aka Gesetze) konform sind. Dies hat im Zweifel die Jurisdiktion zu überprüfen, macht das in der Regel aber nur bei gegebenen Anlass, sprich es muss jemand klagen. Ohne Klage keine Überprüfung und dann gilt eine Verordnung erst mal und man muss mit ihr und ihren Konsequenzen leben. Wobei jedem jederzeit der Weg zur Überprüfung qua Klage zumindest theoretisch offen steht (praktisch mag anders sein aufgrund von Geld und Zeit).

Damit die Regeln einer Gebietsverordnung auf dich zutreffen, muss darüber hinaus gegeben sein, dass dir erkenntlich sein kann, dass du dich in dem Gebiet befindest. Dazu ist in der Regel eine entsprechende Ausschilderung notwendig, die aber meistens gegeben ist (und aber trotzdem leicht übersehen wird). Übrigens ist das zumindest ein Punkt, über den man sich digital im Bayernatlas relativ gut informieren kann. Die Umsetzung könnte besser sein und wie zutreffend und aktuell die im Einzelfall ist, mag ich nicht beurteilen, aber immerhin gibt es diese Möglichkeit.

Was dann weiterhin der Fall ist: Sobald dir klar sein kann, dass du dich in einem Gebiet mit Schutzverordnungen befindest, liegt es an dir, dich über diese Verordnungen zu informieren. Hier liegt nun ein Knackpunkt und hier sollte imho auch die Dimb mal ansetzen, denn es ist keinesfalls so, dass diese Regelungen überall leicht zugänglich wären. Für die Veröffentlichung sind die erlassenden Einheiten der Verwaltung zuständig, was in diesem Fall oft die Landkreise sind, und da ist es keineswegs so, dass die Regelungen überall digital einsehbar sind. Meiner Meinung nach sollten diese Verordnungen alle zentral auffindbar sein und bestenfalls in einem Kartenwerk wie dem Bayernatlas verlinkt sein.

Um damit abschließend nochmals zur Ausgangsfrage zu kommen:
@scratch_a Das Schild verbietet dir nicht das Radfahren, aber es weißt dich darauf hin, dass es möglicherweise eine Verordnung für das Gebiet gibt, welche dir das Radfahren verbietet. Streng genommen ist die Infotafel auch kein Ausweis des Gebiets, sondern das sind nur solche Schilder wie von @reo-fahrer gepostet, aber die wirst du höchstwahrscheinlich auch finden. Dann liegt es an dir, dich über die Verordnung zu informieren und festzustellen, ob es da ein Radfahrverbot gibt oder nicht. Wenn du zum Schluss kommst, dass es kein Verbot gibt oder dass gegebenenfalls ein Verbot rechtlich nicht haltbar ist, dann fahre dort Rad. Wenn dann ein Ordnungshüter dir was will – alle anderen können dir eh nichts –, kannst du erstens klären, ob der Ordnungshüter in genauer Kenntnis der Verordnung ist. Steht in der Verordnung dann, dass du eine Ordnungswidrigkeit begangen hast, kannst du entweder die Konsequenzen tragen oder eben die Verordnung qua Klage rechtlich überprüfen lassen. Wenn dabei rauskommt, dass die Verordnung nicht rechtmäßig ist, bist du fein raus, ansonsten musst du zahlen.

Und wie immer, dies alles ist meine persönliche Meinung und ohne jede nachgewiesene juristische Kompetenz zum besten gegeben. Also sollte sich niemand darauf berufen.
 
Vielen Dank @Dahigez für die ausführliche Information!

Was den BayernAtlas betrifft, geht es hier um das Naturschutzgebiet, oder?
1762344862514.png


Würde es um das Landschaftsschutzgebiet gehen, wäre ja quasi die ganze Gegend betroffen! :eek:

Im konkreten Fall ist also die Frage, ob die weiter oben verlinkte Verordnung für die Trockenhänge Pottenstein die aktuellste Version ist.
Falls dem so ist, ist die nächste Frage, ob diese in der Art noch gültig ist, da sie auf ein veraltetes Gesetz hinweist, wenn ich das richtig verstanden habe.

Und wenn sie so gültig ist, ist die Frage, ob man hier ein Fahrverbot für Räder heraus lesen kann/muss...wenn, dann ist wohl dieser Absatz entscheidend:
"Ferner ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2
BayNatSchG verboten:
1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller
Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder
diese dort abzustellen"


Ist an dem Thema möglicherweise die DIMB schon dran und klärt die genaue rechtliche Situation? Vielleicht kann ja auch @Sun on Tour dazu etwas schreiben? Betrifft ja doch einige Wege rund um Pottenstein und für manche wäre es schon schade, wenn man diese nicht mehr befahren dürfte :(
 
Ich verstehe das Problem nicht. Selbstverständlich fahren wir auf den Trockenhängen nicht Rad, sondern nur auf den Wegen, die ggfs. an den Hängen verlaufen, sofern sie nicht wie auch immer rechtswirksam für das Fahren mit Fahrrädern gesperrt sind. Warum man solche Selbstverständlichkeiten nochmal auf ein Schild drucken muss :ka:
 
Hat schon mal jemand an den Verwaltungsakt gedacht, den ein solches Verbotsschild darstellt? Aderssat (Biker), Norm (seh ich da nicht) und ausstellenede Behörde müssen ersichtlich sein. Ein Verwaltungsakt hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Ist hier passiert, bis auf die fehlende Norm, also nicht.

Da die Norm fehlt, ist es eher nicht bindend, was nicht gleichzusetzen ist mit : es gibt keinen Ärger. Recht haben und Recht bekommen…

Wer in Deutschland ein Schild aufstellt, bräuchte eine Errichtungsanordnung, auf öffentlichem Verkehrsgrund eine verkehrsrechtliche Anordnung. Ob ein Waldweg einen solchen darstellt ist oft schwierig zu begründen.

Die entsprechenden Gesetzesregelungen sind meiner Meinung nach nicht eindeutig, sonst wäre ein Verwaltungsakt überflüssig.🤷‍♂️ Von Zivilrechtlichen Ansprüchen habe ich keine Ahnung und würde auf das GG abstellen, alle Menschen sind gleich, wobei das ja nur für Eingriffe des Staates in das bürgerliche Leben gilt, aber auch da eine Parallele in der Klage geben könnte. Bleibt die Frage, wer das Schild wirklich aufgestellt hat…

Rechtswissenschaften: sehr große Grauzone.😉

Hier spricht ein Diplomverwaltungswirt aus Bayern und ich hasse diesen Titel…🙄
 
Zuletzt bearbeitet:
Werter Herr Diplomverwaltungswirt.
Die Betretungsrechte und Regeln für Wegesperrungen sind in der bayrischen Verfassung, im Bayrischen Waldgesetz und im Bayrischen Naturschutzgesetz klar geregelt. Dort wird auch auf die weitere Gültigkeit der strassenverkehrsrechlichten Bestimmungen hingewisen.
Verwaltungsakte (hier der Oberen Naturschutzbehörde, Regierung von Oberfranken) haben sich an die Gesetzeslage zu halten. Das Aussperren von Radfahrern bei Zulassung von Fußgängern entspricht nicht dieser Gesetzeslage.
 
Ich verstehe das Problem nicht. Selbstverständlich fahren wir auf den Trockenhängen nicht Rad, sondern nur auf den Wegen, die ggfs. an den Hängen verlaufen, sofern sie nicht wie auch immer rechtswirksam für das Fahren mit Fahrrädern gesperrt sind. Warum man solche Selbstverständlichkeiten nochmal auf ein Schild drucken muss :ka:

So hab ich es bisher auch interpretiert und entsprechend gehandhabt.
 
So hab ich es bisher auch interpretiert und entsprechend gehandhabt.
Da es sich hier ja auch um sehr kleine Gebiete handelt würde ich es auch so machen. Meiner Ortskenntnis nach müssten das ja auch eher einfache Trails sein die man lediglich auf der Durchfahrt nutzt und nichts was man explizit anfährt um es ggf. sogar mehrfach zu fahren. Glaube auch nicht, dass es da nennenswert Kontrollen geben wird solange niemand auf die Idee kommt da irgendwelche Bauten anzulegen.
 
Werter Herr Diplomverwaltungswirt.
Die Betretungsrechte und Regeln für Wegesperrungen sind in der bayrischen Verfassung, im Bayrischen Waldgesetz und im Bayrischen Naturschutzgesetz klar geregelt. Dort wird auch auf die weitere Gültigkeit der strassenverkehrsrechlichten Bestimmungen hingewisen.
Verwaltungsakte (hier der Oberen Naturschutzbehörde, Regierung von Oberfranken) haben sich a die Gesetzeslage zu halten. Das Aussperren von Radfahrern bei Zulassung von Fußgängern entspricht nicht dieser Gesetzeslage.
Soweit zutreffend, wobei ich dabei bleiben würde, dass das mit dem oben benannten Schild nicht viel zu tun hat. Das Schild ist qua Gestalt kein Verbotsschild sondern ein Hinweisschild und zwar auf eine etwaig vorhandene Gebietsverordnung. Für ein etwaiges Fahrradverbot wäre also die Gebietsverordnung relevant, und das unabhängig von der Hinweistafel. Sprich wenn das Gebiet korrekt ausgewiesen ist - woran es auch scheitern kann, siehe Miesbach - und in der Verordnung ein Fahrradverbot steht, dann gilt auch erst mal das Verbot. Offenbar ist hier aber erstens nicht klar, ob die Gebietsverordnung ein Fahrradverbot enthält - wenn nicht, hat es sich eh erledigt. Und zweitens stellt sich im Falle eines Verbots in der Verordnung die Frage, ob dieses rechtlich zulässig ist. Unabhängig davon gilt aber die Verordnung, bis sie gegebenenfalls weg geklagt ist. Dass dazu berechtigte Hoffnung besteht, ist wie in anderen solchen Fällen aber so, worauf @LeFritzz wohl hinaus will.

Also nochmals: Das Schild an sich ist wohl unbeachtlich, sprich es begründet kein Verbot. Gleichwohl kann das Verbot bestehen, und falls es besteht, bestünde es auch ohne das Schild. Das Schild ist also als Dienstleistung im Sinne der Information gedacht und als solches finde ich es auch nicht verkehrt. Ob es angemessen ist in diesem konkreten Fall, weiß ich nicht, und dass man die Info durchaus noch besser rüber bringen könnte, falls sie zutrifft, würde ich auch zustimmen. Die Diskussion über das Schild an sich ist aber eher müßig.

Vielleicht mag aber @Sun on Tour noch was dazu sagen, dem würde ich erstens entsprechende Kompetenz zubilligen und zweitens ist es schließlich sein Faden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Rechtslage ist die eine Sache - das ist ein NSG und dort darf nur auf den Wegen gegangen/gefahren werden. Daran halten sich meiner Beobachtung nach die MTBler eher als die Spaziergaenger.
Aber egal, ob beachtlich oder nicht: diese Schilder werden wieder einige Gelegenheitswanderer zum Anlass nehmen, Radfahrer zu belehren. Von daher finde ich sie echt bedenklich.
 
Gleichwohl kann das Verbot bestehen, und falls es besteht, bestünde es auch ohne das Schild.
Danke für die inhaltlich schon zusammengefasste Differnzierung zwischen einem angeordneten Verkehrsschild und einer Verordnung.

@Paul_FfM Das allgemeine Fahrverbot wird in der oben bereits verlinkten Naturschutzvervordnung von 1995 (mit gleichem Wortlauft wie auf dem Schild) auf das damals gültige Naturschutzgesetz (Original von 1982, mehrfach geändert, aber nicht an relevanten Stellen) zurückgeführt. Das ist falsch, denn auch schon im Gesetz von 1985 ist der Artikel 7 ein komplett anderer. Im Art. 23 des alten Gesetzes findet sich sogar ein Recht, Privatwege zu nutzen. Insofern besteht das Fahrverbot vermutlich nicht. Interessant ist, dass das Parken oder Befahren mit Kutschen oder Kfz des Naturschutzgebietes damals als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 DM(!) Geldbuße belangt werden konnte.
 
Aber egal, ob beachtlich oder nicht: diese Schilder werden wieder einige Gelegenheitswanderer zum Anlass nehmen, Radfahrer zu belehren. Von daher finde ich sie echt bedenklich.
Vielleicht steckt da auch eine gewisse Absicht dahinter? Die Bilder stiften Unfrieden und den Behörden werden dadurch vermehrt Konflikte zw. Wanderen und Radfahrern zugetragen.
 
Die Bilder stiften Unfrieden und den Behörden werden dadurch vermehrt Konflikte zw. Wanderen und Radfahrern zugetragen.

Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Das Naturschutzgebiet besteht aus 3 nicht verbundenen Bereichen. Zwei davon sind an Orten wo wenig Wanderer unterwegs sind, also auch zu Fuß keineswegs ein Hotspot und Begegnungen dementsprechend ohnehin selten. Nur ein Bereich ab der Burg ist in einem mehr frequentierten Bereich. Dort ist es aber so, dass am meisten auf der Straße bzw. folgend auf dem Feldweg hin zu einem Aussichtsturm los ist, und da das Teil einer offiziell ausgeschilderten und beworbenen Strecke ist dürfte das kaum unter das Verbot fallen.

Ich würde eher vermuten, dass auf dem Schild zwar alles abgebildet ist, es im Kern aber vor allem um das Thema Feuer, Müll und Verlassen von Wegen geht worauf nochmal explizit hingewiesen werden soll.
 
Das Aussperren von Fahrrädern bei Zulassung von Fußgängern ist unzulässig.
So hat zB die Regierung von Mittelfranken die Verordnung zur Rathsberger Wildnis (nördlich von Erlangen) diesbezüglich nach einigen Jahren dahingehend geändert, dass Radfahren zugelassen wurde. Die nahezu wortgleiche Sperrverordnung für das Walberla enthält dagegen bis heute das rechtswidrige Verbot für "alle Fahrzeuge". Ebenso verhält es sich in Pottenstein. Man ist offenbar in Ansbach schon etwas klüger als in Bayreuth.
 
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