Händler ändert einseitig Kaufanbot?

Wer hats verschuldet

  • Händler

    Stimmen: 12 36,4%
  • Käufer

    Stimmen: 21 63,6%

  • Umfrageteilnehmer
    33
Registriert
15. September 2010
Reaktionspunkte
451
Nachdem Robert von r2 meinte ich solle ruhig mal in der Community nachfragen, was ich hier falsch gemacht hätte hier also meine Frage.

Vielleicht noch vorweg: bis auf diese "Kleinigkeit" war ich mit dem Händler immer zufrieden. Sehr schnelle Antworten auf Anfragen, sehr schnelle Lieferung und gute Preise.

Was ist passiert?

Ich hatte mir einen Warenkorb zusammengestellt und mit Screenshot an den Support geschickt ob beim Preis noch etwas zu machen ist. Der Warenkorb bestand aus ein paar Kleinteilen und einem SRAM Upgrade Kit für die Schaltung welche Wertmässig ca. 2/3 ausmachte.

Zurück kam promt:
"bei Zahlung per Vorkasse kann ich dir für die gewünschten Artikel maximal 3% Rabatt anbieten."

Gut also bestellt, in den Bestelltext noch die Info über die Absprache und überwiesen.

Es kam dann auch umgehend die autom. Bestätigung die den vollen Preis enthielt. War beim letzten Einkauf auch so, damals wurde gesagt überweise einfach abzüglich dem Skonto und es wird dann auf der Rechnung korrigiert.

Am Tag darauf wurden die Sachen auch schon versendet und nach der Versandmeldung auch die Rechnung geschickt. Auf der stand dann, dass ich zu wenig überwiesen hätte. Bitte noch xxx überweisen.

Darauf hin habe ich nachgefragt wodurch die Differenz zu stande käme. Die Antwort: "
Prozente bekommst du nur auf nicht reduzierte Artikel, das Upgrade Kit hat bereits einen Sonderpreis ..."

Nun war es beim letzten mal auch schon so, dass reduzierte Artikel bestellt wurden - es wird ja auch nichts zum UVP verkauft - und damals wurde das Skonto auch gewährt. Mit dem Hinweis, und dass der Warenkorb ja bei der Anfrage bekannt war also nochmal nachgefragt.

Wieder kam die Antwort: "Dann können wir uns an der Stelle nur entschuldigen und für die letzte Bestellung war es ein glücklicher Umstand das darauf keiner geschaut hat. Auf Sonderpreise gibt dir auch woanders keiner weitere Rabatte. Wir bitten um Verständnis."

Nachdem ich dann ganz formal mit den genannten Gründen die Forderung abgelehnt habe, wurde sie auch fallen gelassen wobei immer noch mitschwang, dass der Fehler bei mir liegen würde.

Jedenfalls finde ich es fragwürde das man einen Auftrag annimmt, aufliefert, gleichzeitig das Kaufanbot abändert und dann auch noch darauf beharrt und das bei einer Summer, bei der der email Verkehr schon mehr kostet. Und ja meine Zeit ist mir eig. auch mehr Wert ;)


Ich sehs vielleicht einfach nur nicht aber was habe ich falsch gemacht?
 
Es gibt einen eigenen Berufsstand, der sich mit nix anderem beschaeftigt, als sich Gedanken zu machen, wer hier (auf dem Papier) im Recht ist.

Dann gibts noch die Realitaet einer Marktwirtschaft ... Da muss man halt als Haendler aufpassen, darf die Kunden nicht verar§en und/oder sollte das auch nicht versuchen, sonst sieht man sie nie wieder und man kann einpacken ... ;)
'Aufpassen' haette in dem Falle geheissen, dass er Dir das Skonto gleich nur fuer die regulaeren Preise anbieten haette duerfen und nicht fuer die Super-Sonderangebote.
 
Bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt hast Du jedenfalls keinen Fehler gemacht.
 
Jedenfalls finde ich es fragwürde das man einen Auftrag annimmt, aufliefert, gleichzeitig das Kaufanbot abändert und dann auch noch darauf beharrt und das bei einer Summer, bei der der email Verkehr schon mehr kostet. Und ja meine Zeit ist mir eig. auch mehr Wert
Warum dann überhaupt erst der ganze Aufriss mit Screenshot etc.? o_O

Wäre ich du, dann säße ich bereits beim Anwalt und hätte die sozialen Medien aktiviert. Sollen sie brennen, diese Schweine, da müssen Köpfe rollen. :rolleyes:
Der letzte Absatz war Ironie.
 
Warum dann überhaupt erst der ganze Aufriss mit Screenshot etc.? o_O

Ich glaub du hast da was missverstanden. Der Screenshot war nur für die Anfrage obs noch Skonto gibt da ich den Warenkorb nicht abtippen wollte. Man muss ja schließlich angeben was man kaufen möchte wenn man nach Rabatten fragt ;)

Vom Bestellprozess selbst hab ich keinerlei Screenshots. Ich bin ja nicht davon ausgegangen, dass irgend was nicht klappt bzw. steht der Bestelltext ohnehin in der autom. Antwortmail.

Du wolltest mir doch nicht unterstellen, dass ichs von vorn herein drauf angelegt hätte :bier:
 
Ich hatte das schon richtig verstanden. Daher die Frage nach dem warum, wenn du gleichzeitig sagst, dass du deine Zeit auch anders verbringen könntest.
Darauf angelegt hast du es sicherlich nicht. Hattest mal Glück und jetzt halt nicht.
 
Wenn man spitzfindig liest, könnte man sich noch über die erste Antwort von R2 streiten: Da steht "maximal 3 % Rabatt" und nicht "3 % Rabatt".
Ist zwar eher unwahrscheinlich, aber könnte man auch so auslegen, dass er sich noch vorbehalten hat, auch weniger Rabatt zu gewähren, dass die Antwort nicht eindeutig war und daher hier noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Aus Sicht des Fragenden wäre das aber, wie gesagt, eher nicht so zu verstehen, neige auch eher zu:
Bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt hast Du jedenfalls keinen Fehler gemacht.


Auf der anderen Seite ist mir persönlich solch eine Form von Basargefeilsche ziemlich unsympathisch. Ich fange nicht auch noch an, die günstigsten Onlinehändler wegen paar Mark runterzuhandeln. Aber das muss jeder selbst für sich entscheiden.
 
Ich hatte das schon richtig verstanden. Daher die Frage nach dem warum, wenn du gleichzeitig sagst, dass du deine Zeit auch anders verbringen könntest.
Darauf angelegt hast du es sicherlich nicht. Hattest mal Glück und jetzt halt nicht.

Die Anfrage dauert genau 2 min. Bei 3 % Skonto sind das in dem Fall 300,- / Stunde. Das ist denk ich vertretbar. Mit dem Screenshot ging ich auch davon aus, dass es ganz klar ist - was es dann wohl nicht war.

Die Folgemails und die Umfrage sind tatsächlich Zeitvertreib und rechnen sich nicht - außer ich lerne daraus etwas. Bisher gabs aber noch keine Anhaltspunkte was ich anders machen hätte sollen obwohl schon jemand der Meinung ist dass ich es verschuldet hätte :confused:
 
Es gibt einen eigenen Berufsstand, der sich mit nix anderem beschaeftigt, als sich Gedanken zu machen, wer hier (auf dem Papier) im Recht ist.

Also rechtlich ist die Sache relativ klar was mir ein Bekannter dieses Berufsstandes sagte. Relativ weil man sich ja nie ganz sicher sein kann was ein Richter gefrühstückt hat.
Käufer macht Kaufangebot welches den Rabatt enthält. Völlig unabhängig davon was zuvor war oder ausverhandelt wurde nimmt der Verkäufer dieses an oder auch nicht. Bei Annahme (z.B. durch den Versand) ergibt sich der Kaufvertrag (übereinstimmende Willenserklärung).

Natürlich ist aus Verkäufer sicht zu überlegen, ob man nicht auf den Bestelltext verzichtet.
 
Skonto fuer Vorkasse kann man IMHO durchaus anfragen.
Andere zahlen per Rechnung, Paypal, Kreditkarte, Bankeinzug ...
Da ist jedesmal entweder eine zeitliche Verzoegerung und/oder Gebuehr mit dabei.
Als Vorkassenzahler erspart man das dem Haendler.
Deswegen bieten manche ja von selber ein Skonto bei Vorkasse an.

Verglichen mit dem, was ich 'live' von Kunden damals vor Ort in unserem Radladen erlebt habe ... ist das echt harmlos :D
 
Habe mich vor einiger Zeit auch mal mit dem Thema beschäftig....

Rechtlich gesehen kommt ein Kaufvertrag zu stande, sobald der Verkäufer dir eine Angebotsbestätigung zusendet. Dieses erfolgt in der Regel durch Versand der Ware oder eine Mail/Brief mit der Bezeichnung "Versandbestätigung", "Rechnung" oder "Auftragsbestätigung".
Nicht zu verwechseln ist letztere mit der Eingangsbestätigung, welche du i.d.R. automatisiert nach dem Bestellvorgang erhältst.

Wie du siehst macht allein die Wortwahl zwischen "Auftrag" und "Eingang" einen Unterschied bzgl. der Rechtsverbindlichkeit. Und wie @nightwolf bereits richtig schrieb, beschäftigen sich Heerscharen von Anwälten mit solchen Wortklaubereien.

Ob es sich bei
"bei Zahlung per Vorkasse kann ich dir für die gewünschten Artikel maximal 3% Rabatt anbieten."
nun um eine verbindliche Angebotsbestätigung handelt oder nicht müsste im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden.

Aber um auf den Titel deiner Frage einzugehen: Du als Käufer hast ein Kaufangebot mit regulärem Preis abgegeben (elek. Warenkorb) und der Händler hat dieses angenommen. Somit hast du es "verschuldet".
Sofern es sich bei der Rückantwort von R2 um eine verbindliche Angebotsbestätigung handelt, könntest du aber den per elek. Warenkorb getätigten Kauf innerhalb der 14 Tage rückabwickeln und auf Erfüllung des per eMail geschlossenen Vertrages pochen.

Somit hast du 2 Kaufangebote parallel abgegeben.
 
(...) Käufer macht Kaufangebot welches den Rabatt enthält. (...) Bei Annahme (...) ergibt sich der Kaufvertrag (übereinstimmende Willenserklärung). (...)
Soweit sollte es unstrittig sein. Dann gibts halt noch die Geschichte mit dem Irrtum und was weiss ich.
https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Das ist klarerweise gegeben, denn wenn er gecheckt haette, dass er kein Skonto auf bereits verbilligte Ware geben kann/will, dann haette er das nicht angeboten.
Aber 'anfechten' heisst ja nach meinem Verstaendnis auch noch nicht, dass die Annahme und damit der Kaufvertrag damit gleich ungueltig wird ... Da haben dann die Heerscharen wieder eine dankbare Aufgabe :lol:
 
Ob es sich bei

nun um eine verbindliche Angebotsbestätigung handelt oder nicht müsste im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden.

Aber um auf den Titel deiner Frage einzugehen: Du als Käufer hast ein Kaufangebot mit regulärem Preis abgegeben (elek. Warenkorb) und der Händler hat dieses angenommen. Somit hast du es "verschuldet".
Sofern es sich bei der Rückantwort von R2 um eine verbindliche Angebotsbestätigung handelt, könntest du aber den per elek. Warenkorb getätigten Kauf innerhalb der 14 Tage rückabwickeln und auf Erfüllung des per eMail geschlossenen Vertrages pochen.

Somit hast du 2 Kaufangebote parallel abgegeben.

Also meine 1. Anfrage ist definiv kein Kaufangebot sondern eine Anfrage. Wurde auch so im Betreff geschrieben. War aus dem Posting nicht ersichtlich.

Zum Punkt ich hätte ein Kaufangebot mit regulärem Preis abgegeben. Das ist auch nicht korrekt weil ich im Bestelltext den Rabatt angegeben habe. Das stand im Posting.
 
Zuletzt bearbeitet:
Soweit sollte es unstrittig sein. Dann gibts halt noch die Geschichte mit dem Irrtum und was weiss ich.
https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

Stimmt. Da steht aber drinnen dass der Irrtum "wesentlich" sein muss. Von dem ist in dem Fall bei einer Preisabweichung von 3% nicht auszugehen.

  • Einerseits ist es erforderlich, dass der Irrende den Vertrag mit dem falsch erklärten Inhalt nicht geschlossen hätte (subjektive Wesentlichkeit).
  • Andererseits muss die Abweichung zwischen der Erklärung und dem wirklichen Willen des Irrenden nach der allgemeinen Verkehrsanschauung tatsächlich von Bedeutung sein (objektive Wesentlichkeit)

Aber dafür wäre jetzt dann wirlich das Jura Forum der richtigere Ort :bier:
 
Wieviele Europfennige macht der Unterschied aus? Ist das nach 'allgemeiner Verkehrsanschauung' wesentlich?
Ihr oertliches Bundesverfassungsgericht kennt die Antwort :lol:

:bier:
 
Also meine 1. Anfrage ist definiv kein Kaufangebot sondern eine Anfrage. Wurde auch so im Betreff geschrieben. War aus dem Posting nicht ersichtlich.
Hm, Stimmt. In dem Fall kann die Rückantwort dann auch keine verbindliche Angebotsbestätigung gewesen sein.
Sorry, mein Fehler!


Zum Punkt ich hätte ein Kaufangebot mit regulärem Preis abgegeben. Das ist auch nicht korrekt weil ich im Bestelltext den Rabatt angegeben habe. Das stand im Posting.
Auch dazu gibt es sicherlich genügend Rechtsliteratur, inwiefern der "klar ersichtliche Preis" durch das "Kleingedruckte" verändert werden darf. Z.B. Flugbuchungen im Internet: Der beworbene niedrige Preis muss klar ersichtlich sein und darf sich im weiteren Verlauf der Buchung nicht weiter durch versteckte Gebühren erhöhen.
In deinem Fall war der "klar ersichtliche Preis" der Endbetrag in deiner Onlinebstellung und die "versteckten Gebühren" dein Bestelltext.

Richtig wäre gewesen die Onlinebestellung nicht durchzuführen sondern eine eMail mit folgendem Text zurück an R2 zu senden:

Lieber Robert,

gerne nehme ich den Rabatt in Anspruch und bitte
um eine Auftragsbestaätigung für die genannten Artikel
zum Preis von <xyz>.

MfG chris_at
 
Die Frage "Wer hat's verschuldet" ist ja ansich schon falsch gestellt.
Es gab ein Angebot des Händlers dass Du anscheinend auch ohne den Rabatt angenommen hast. Das sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, wobei Du mit Deiner eigenen nicht zufrieden bist.

Darf man fragen, wieviel EUR denn genau die 3% Skonto ausgemacht hätten, dass das Ganze nun so einen Aufriss wert ist?
 
Die Frage "Wer hat's verschuldet" ist ja ansich schon falsch gestellt.
Es gab ein Angebot des Händlers dass Du anscheinend auch ohne den Rabatt angenommen hast.

??? wie gesagt laut einem Anwalt ist die Sache relativ klar. Falls du ebenfalls einer bist würd ich aber gern erfahren wie du zu der Aussage kommst. In diesem Fall gibt es vom Händler rein juristisch gar kein Angebot - das legt erst der Käufer wenn er bestellt. Ansonsten würde ja schon mit absenden der Bestellung ein Vertrag zustande kommen und das möchte so gut wie kein Händler. Es macht schon einen Unterschied ob man als Händler bei einem Fehler (kein Lagerbestand, falsche Kalkulation etc.) einfach ein Angebot nicht annimmt oder ob man sich dann mit einer Anfechtung wegen Irrtum rumärgern muss.

Aber dass die Frage nicht ganz korrekt gestellt ist gebe ich gerne zu - wie würdest du sie denn formulieren?
 
Ich sehe das jetzt eher so, dass Du durch Bezahlung bzw ausbleibenden Widerruf das Angebot des Händlers zu dessen Konditionen angenommen hast.

Richtig wäre aus meiner Sicht die Frage "Wer hat Recht...?". Ein Verschulden sehe ich nicht...

Bleibt aber immer noch die Frage offen, um welche Summe es denn nun geht?
 
Was hätte ich denn bitte Widerrufen sollen, die autom. Antwort des online Shops die solche Nebenabsprachen nicht enthält - wie beim letzten Bestellvorgang. Und auch da wäre es kein Angebot des Händlers das man widerrufen könnte. Erst wenn der Händler das Angebot annimmt gibts einen Kaufvertrag den man innerhalb einer gewissen Frist im Onlinehandel widerrufen kann.


Ist eine Bagatelle (~7€) und hätte der Händler mich nicht ermutigt, hätte ich den Thread auch gar nicht gestartet.
 
Mich würde interessieren ob er 3% Rabatt oder 3% Skonto bestätigt hat?

Rabatt bei Vorauskasse wurde angeboten (s. oben). Ich habe den Begriff Skonto verwendet da der laut Definition ja einen Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag (ohne Fracht - ist in dem Fall auch so) bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist (Vorauskasse) beschreibt.
 
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