Trail bauen als Waldbesitzer

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Ich hab über meine Großeltern ein paar Hektar Wald geerbt. Mal abgesehen davon dass ich da selten unterwegs bin und es vom Gelände her auch nicht so prall ist:

Könnte ich da legal eine Strecke bauen mit allem was dazugehört?

Wie ist das nochmal mit dem Versicherungsschutz? Wenn sich da einer dann verletzt bin ich schuld oder wie?
 
Hi,

so lange du auf deinem Gelände bleibst kann dir da niemand was verbieten.
Als Rechtliche und Haftbare Absicherung musst/solltest du auf jedenfall wie der "fuxy" schon sagt, Schilder aufstellen mir dem Hinweiß das du keinerlei Haftung für Sach u,-o. Personenschäden nimmst.
Aber lass Dir die richtige Vormulierung besser vom Anwalt machen und dann ab damit zum Schilderdrucker ;-)
 
Aaaaaalso, ich bin zwar kein Jurist, aber Schilder mit Haftungsausschluß aufstellen reicht afaik nicht aus.
Du müsstest das Ganze einzäunen, ansonsten bist Du wohl für jeden Mist haftbar, der anderen auf deinem Gelände passiert.
 
Fahr doch einfach mit dem Harvester ein paar mal durch deinen Wald.
Dann hast du auch ne prima MTB-Strecke und wenn sich einer verletzt sind es doch waldtypische Gefahren. Da kann dir dann auch keiner was.
 
Also so ganz glauben kann ich das ja nicht.

Ich meine es gibt doch tausende Schrebergärnter, Landwirte oder eben Waldbesitzer die irgendwelche Baukonstruktionen für welchen Zweck auch immer auf ihrem Gelände haben.

Und da haften die für jeden zufällig vorbeikommenden Spaziergänger der sich an 'nem rostigen Nagel eine Blutvergiftung holt!? Kann ich mir nicht vorstellen.

Wenn es dazu kommen sollte stünden da ein paar Doubles und Kicker die ja rechtlich nicht als solche definiert sind. Das wär ja dann quasi ein unangelegter Trampelpfad und für den hafte ich dann?
 
Genau, du haftest (ausgenommen waldtypisch Gefahren). Das Ganze nennt sich Verkehrssicherungspflicht.
Und es stimmt auch nicht, dass du in deinem Wald machen kannst, was du willst. Du musst auch immer noch das gültige Forstgesetz einhalten. Und wenn das Waldstück noch in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, bist du noch weiter eingeschränkt.

EDIT: Als Waldbesitzer solltest du dir mal das Forst-/Waldgesetz deines Bundeslandes besorgen und genau durchlesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin selbst Jäger und die Flächen liegen auch nicht in einem Schutzgebiet.

Als Waldbesitzer hab ich beim Holzeinschlag freie Hand. Ich kann halt nicht ohne weiteres einen Acker draus machen oder Gebäude hochziehen. Da bin ich ganz gut informiert, keine Sorge. Ich darf da Bäume umsägen wie ich will, nur halt keinen Kahlschlag bzw. muss ich für Wiederaufforsstung sorgen bzw. passiert das durch Natürverjüngung automatisch. (habe ich bzw. wurde das auch alles schon gemacht)

Das Lustige ist:

ich war da schon lange nicht mehr (mein Vater kümmert sich auch eh darum). Wenn da jetzt andere was bauen und sich einer verletzt bin ich dran weil ich das da geduldet habe?

Kann mir nicht vorstellen dass das in der rechtlichen Praxis so gehandhabt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
IMHO gehört zur Duldung erst mal die Kenntnis.
Wenn du jetzt glaubhaft machen kannst, dass du sagen wir mal alle 4 Wochen einmal nach dem Rechten siehst und die Bauwerke beim letzten Kontrollgang noch nicht da waren, kann dir wahrscheinlich niemand einen Strick daraus drehen, wenn sich da dann jemand verletzt. (ohne Gewähr)
 
Eben, das ist doch rechtlich viel zu weit hergeholt. Damit stünden ja alle deutschen Privat- und Kleinstwaldbesitzer mit einem Bein im Knast und es gäbe mit Sicherheit schon Präzedenzfälle.

Umzäunen an sich ist nicht das Problem. Vor einem Jahr wurde da aufgeforstet, d.h. ein Wildschutzzaun wäre eventuell drin. Allerdings wäre das ein bisschen viel Aufwand für die knapp 50hm.
 
Das Problem ist, dass es für dich äußerst nachteilig gehandhabt werden kann. Wenn auf deinem Grund etwas gebaut wird, von dem du hättest wissen müssen, kannst du für Schäden wegen Verletzung deiner Verkehrssicherungspflicht in Regress genommen werden.
Hierzu zitiere ich mal aus dem Nachbarthread (den man sich besser kurz durchließt, sonst steht das Zitat sehr zusammenhangslos da):
Last but not least ist auch das Landesforstgesetz NRW in seinem § 2 Abs. 1 mehr als eindeutig:

Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

Wenn also das Abholzen von Bäumen mit angeblichen Verkehrssicherungspflichten begründet wird, findet dies weder in den gesetzlichen Regelungen noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Bisher haben die deutschen Gerichte unisono in allen in der Rechtsprechungsdatenbank Juris dokumentierten Entscheidungen Ansprüche von Wanderern, Reitern oder Mountainbikern (Radfahrern) wegen angeblicher Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten im Wald, darunter teilweise sogar sehr tragische Fälle, unter Berufung auf den Grundsatz "auf eigene Gefahr" abgewiesen. Auch Urteile des OLG Köln bestätigen dies.


Nun mein Gedankengut und nichts aus irgendwelcher Rechtssprechung, daher ohne Quelle und Gewähr: Bisher werden Anti-Mountainbiker-Aktionen, bei denen Dirt- und Freeridestrecken abgebaut und gesperrt wurden, über die Haftungsfrage legitimiert. Es besteht ganz allgemein das Risiko, dass gegen eine Stadt (als Waldeigentümer) Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn sie wissentlich solche Strecken zulassen und daraus folgende Schäden nicht aus "waldtypischen Gefahren" stammen. In der Praxis wird diese Vorgehensweise bisher noch nicht angewendet, wenn man der oben genannten Quelle vertrauen kann.
Es ist also in meinen Augen ein deutlich überbewertetes Thema, das (momentan zumindest) vor allem darin seinen öffentlichen Druck erfährt, als dass es von Forstämtern und Stadtverwaltungen als Rechtfertigung genutzt wird, um Mountainbikern eines auszuwischen.

Einfach bauen und Abwarten kann also gut gehen - muss aber natürlich nicht. Auf der sicheren Seite bist du nur mit Einzäunen - allerdings ist das auch die aufwendigste Variante.
 
@tabletop84 Nicht vergessen Recht != gerecht ;) Im Einzelfall wird es halt ein Gericht klären, wäre mal interessant zu wissen ob es bestehende Referenz-Urteile gibt.
 
Naja bei den ganzen Illegalen Trails die es in Deutschlands Wäldern gibt werden sich schon einige Leute zerlegt haben.

Ich habe aber weder hier noch in der Jagdpresse gelesen das in so einem Fall der Grundstücksbesitzer zur Rechenschaft gezogen wurde.

An meinem Hometrail wurden auch schon Leute mit dem Krankenwagen aus dem Wald geholt und es ist weithin bekannt dass da Sprünge gebaut werden.
 
Naja bei den ganzen Illegalen Trails die es in Deutschlands Wäldern gibt werden sich schon einige Leute zerlegt haben.

Ich habe aber weder hier noch in der Jagdpresse gelesen das in so einem Fall der Grundstücksbesitzer zur Rechenschaft gezogen wurde.

An meinem Hometrail wurden auch schon Leute mit dem Krankenwagen aus dem Wald geholt und es ist weithin bekannt dass da Sprünge gebaut werden.

Hi Tabletop,

wann ist Eröffnung??? Ich komme!!! Habs ja nicht so weit :D
 
Und die Line steht trotzdem noch ? Das kann ich irgendwie nicht glauben.

ich weiß jetzt zwar nicht, ob Tabletop vom gleichen Trail redet (Monte Gehro?), aber ich hab meinen Kollegen dort auch schon mit diversen Feuerwehrleuten aus dem Wald getragen und via Rettungshubschrauber verabschiedet. Den dortigen Trails hat das nix gemacht, allerdings liegen ab und an Nagelbretter rum oder es werden Sprünge o.ä. zerstört. Der ganz normale Wahnsinn halt.
 
Bei uns hatte so ein Rettungseinsatz zur Folge, dass gleich am nächsten Tag die Forstleute mit schwerem Gerät angerückt sind u. den Trail platt gemacht haben.
Begründet wurde das mit 'ner Verwarnung von der Berufsgenossenschaft wegen Verletzung der Aufsichtspflicht die der Förster bekommen hat.
 
Hi Tabletop,

wann ist Eröffnung??? Ich komme!!! Habs ja nicht so weit :D

Ist leider alles auf der Alb, also nicht ganz ums Eck. Sind auch nur 50hm und man müsste wohl einiges freischneiden um überhaupt bauen zu können. Ist halt die Frage ob sich das lohnt.

Ich hab letztes Jahr schon ein bisschen was in dem Revier gebaut wo mein Vater Pächter ist. Das wär auch vom Höhenunterschied und Gelände vielversprechender aber ich bin halt leider zu selten da um wirklich viel zu machen.

ich weiß jetzt zwar nicht, ob Tabletop vom gleichen Trail redet (Monte Gehro?), aber ich hab meinen Kollegen dort auch schon mit diversen Feuerwehrleuten aus dem Wald getragen und via Rettungshubschrauber verabschiedet. Den dortigen Trails hat das nix gemacht, allerdings liegen ab und an Nagelbretter rum oder es werden Sprünge o.ä. zerstört. Der ganz normale Wahnsinn halt.

Ja genau, ich kenn die Fälle nur vom Hörensagen aber man liest ja immer wieder das sich Leute auf dem Hometrail zerlegen und mir ist noch nie zu Ohren gekommen das die Grundbesitzer in irgendeiner Weise behelligt wurden. Das wär für die doch ein gefundenes Fressen.
 
Und die Line steht trotzdem noch ? Das kann ich irgendwie nicht glauben.

Wieso denn nicht? Ich hatte selber schon das Vergnügen... solange es dich nich total zerlegt hat kommen dann halt zwei gechillte Sanis an, denen sagste: "fahrradunfall", die fahren dich ins krankenhaus und das wars dann. Da kräht kein Hahn mehr nach... für nen gebrochenes Bein rückt nicht die Kriminalpolizei an und sichert den Tatort :)

Bei nem Notarzteinsatz oder gar Rettungs-schrapp-schrapp siehts vielleicht anders aus... aber selbst wenn: notarzt/feuerwehrleute sind halt normalerweise keine tintenpisser deren berufsbild darin besteht anderen auf die nerven zu gehen, die haben meistens besseres zu tun...


edith: @ zerg10... welches ladderranking haste so? lust auf nen paar custom games? :D
 
Naja bei den ganzen Illegalen Trails die es in Deutschlands Wäldern gibt werden sich schon einige Leute zerlegt haben.

Ich habe aber weder hier noch in der Jagdpresse gelesen das in so einem Fall der Grundstücksbesitzer zur Rechenschaft gezogen wurde.


Das glaub ich dir gern, liegt aber wohl an der Mentalität dieser besonderen Biker-Spezies. Wenns unsereinen zerlegt, kommt keiner drauf, nen anderen dafür verantwortlich zu machen.
Aber laß man so einen sesselpfurzenden Vollpfosten, der meint, er müsse sich was beweisen, sich ein kleines Kratzerchen zuziehen. Und wenn er dann zu sich kommt, sieht er auf einmal die Dollarzeichen in den Augen und rennt zum nächsten Anwalt ...

Da mag das dann schon anders aussehen, ... Tja, und schon sind wir wieder bei der Verkehrssicherungspflicht.

Absolute Sicherheit wirste nie haben, aber: nix wird so heiß gegessen, wie´s gekocht wird :cool:.

In diesem Sinne: bike and have fun :D

Grüße ausm Fichtelgebirg
 
Hi!

Viel Spaß beim Trailbau und Fahren!

Damit es nicht zu lange wird beschränke ich mich mal auf das Zitieren der entscheidenden Passagen neuerer Rechtsprechung.

Ciao

Roland

LG Wuppertal 16. Zivilkammer, Urteil vom 10.07.2007, Az. 16 O 7/07 RdNrn. 15 und 16

15 Selbst wenn man aber an der Unfallstelle das Radfahren grundsätzlich für erlaubt hält, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vor. Hätte der Kläger sich wie ein sorgfältiger Wanderwegbenutzer verhalten, wäre es zu dem Sturz nicht gekommen. Der Weg führte nach eigenen Angaben des Klägers zur Unfallstelle hin steil bergab und wurde schmaler. Darüber hinaus behauptet der Kläger selbst, die Treppe wegen einer Wegkrümmung nicht gesehen zu haben. Es handelte sich im Übrigen um einen Weg, der erkennbar nicht ausdrücklich als Radweg beschildert war, sondern als Wanderweg vorgesehen war, und auf dem - wenn überhaupt - das Radfahren nur nicht verboten war. Dies belegen auch die vom Kläger vorgelegten Fotos, die nicht etwa einen geteerten oder gepflasterten Radweg zeigen. Von einem sorgfältigen Radfahrer war in Kenntnis dieser Umstände zu erwarten, dass er mit Hindernissen aller Art auf dem Wanderweg rechnete, die ihn zu langsamer, vorsichtiger Fahrt und ggf. sogar zum Absteigen vom Fahrrad nötigen könnten. Bei derartigen Hindernissen, z. B. Wasserrinnen, Baumstämme, Stufen, Treppen, Wurzeln etc., handelt es sich um für einen Waldwanderweg typische Gefahren. Der Kläger hätte somit, wenn er nicht sogar angesichts des unübersichtlichen Wegverlaufes und des abfallenden Geländes verpflichtet gewesen wäre, sein Fahrrad zu schieben, seine Fahrweise der unübersichtlichen Streckenführung zumindest derart anpassen müssen, dass er allenfalls mit Wanderschrittgeschwindigkeit um die Wegbiegung gefahren wäre. Dann hätte er die Treppe - wie jeder Fußgänger auch - zweifellos erkennen und unmittelbar ohne beachtlichen Bremsweg anhalten können und dadurch den Unfall vermieden. Entsprechend hat sich der Kläger aber nach eigenem Vortrag nicht verhalten, da er zunächst vergeblich versucht hat abzubremsen und erst dann, als dies scheiterte, die Treppe hinabgefahren ist.

16 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine - dann allenfalls geringfügige - Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten annähme, diese hinter dem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurückträte, eine Haftung des Beklagten somit auch dann ausgeschlossen wäre.

Berufung zu obigen Verfahren:
OLG Düsseldorf 19. Zivilsenat, Urteil vom 09.01.2008, Az. I-19 U 28/07,
19 U 28/07, RdNrn. 17 – 22

17 Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob an jener Stelle gemäß § 3 Abs. 1 e LForstG NW das Fahrradfahren verboten ist. Selbst wenn man die Unfallstelle als "festen Weg" im Sinne von § 2 Abs. 2 LForstG NW ansieht, auf dem grundsätzlich das Radfahren auch im Wald gestattet ist, lässt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht feststellen.

18 Zum Teil wird in der Rechtsprechung schon die Auffassung vertreten, dass dem Waldeigentümer gegenüber dem Waldbenutzer grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht obliege. Ausgangspunkt für diese Rechtsauffassung ist § 14 BWaldG und der inhaltsgleiche § 2 LForstG NW, wonach das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist. Damit ergebe sich das Betretungsrecht des Waldbenutzers originär aus dem Gesetz und folge nicht aus einer Widmung oder Verkehrseröffnung seitens des Waldeigentümers, die besondere Maßnahmen zum Schutz der Waldbenutzer nach sich zögen (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 597; OLG Celle VersR 2006, 1423).

19 Aber auch sofern man mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten des Waldeigentümers nicht völlig ausschließt, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf die Abwehr sogenannter atypischer Gefahren. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen. Solche Gefahren werden dann auch selbst übernommen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 1166; OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2007, 13 U 62/06; OLG Köln NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz VersR 2004, 257).

20 Eine derart besondere atypische Gefahr stellen die Treppenstufen, auf denen der Kläger bedauerlicherweise zu Fall gekommen ist, nicht dar. Ausweislich des Bildes 2 (Bl. 6 d.A.), das der Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegt hat, handelt es sich nicht um eine steile, künstlich angelegte Steintreppe, sondern um breit angelegte, mäßig ansteigende Stufungen, mit denen es dem Wanderer erleichtert wird, die Waldböschung zu erklimmen. Derartige Niveauunterschiede im Bodenverlauf bzw. eingezogene Stufen oder Balken in Böschungen, die dem Wanderer das Ansteigen erleichtern sollen, sind im Wald nicht unüblich, so dass sich der Waldbenutzer hierauf einstellen muss. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss -auch zum Schutz der übrigen Waldbenutzer (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 LForstG NW) - jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Diese Verhaltenspflicht konstatiert § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO schon für den Fahrzeugführer im Straßenverkehr. Im Wald, wo eben nicht mit einem weitgehend ebenen Wegverlauf gerechnet werden kann, gilt dies erst recht.

21 Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum es - wie der Kläger in der Berufung geltend macht - technisch nicht möglich sein soll, mit dem Fahrrad Schritttempo zu fahren. Die Mitglieder des Senates, die selbst Fahrradfahrer sind, wissen aus eigener Erfahrung, dass dies sehr wohl möglich ist. Sofern der Kläger aufgrund der Abschüssigkeit des Geländes am Fahren im Schritttempo gehindert gewesen sein sollte, hätte er - worauf bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - notfalls rechtzeitig vom Fahrrad absteigen und dieses weiter schieben müssen.

22 Bei einer der Örtlichkeit angepassten Geschwindigkeit, also bei einem Fahren im Schritttempo, hätte der Kläger den bedauerlichen Unfall vermeiden können, weil er dann - wie die Fußgänger auch - die Treppe rechtzeitig hätte bemerken können.

LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Urteil vom 03.03.2010, Az. 12 O 271/06, RdNrn. 38 – 43, 49 – 53, 60, 61

38 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßen, Plätze und - wie hier - Wege wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt.

39 Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes (BGH VersR 1979, 1055), wobei jedoch eine absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert ist, da diese in der Regel nicht erwartet werden kann und unter Einsatz zumutbarer Mittel auch nicht zu erreichen ist. Vielmehr sind die Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen muss.

40 Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese orientieren sich zu einem wesentlichen Maße an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche. Je deutlicher die Wegebenutzer mögliche Gefahrenquellen erkennen können, desto geringer sind ihre Sicherheitserwartungen und desto mehr müssen sie sich eine Realisierung der Gefahren ihrem eigenen Risikobereich zurechnen lassen (OLG Hamm Urteil vom 08.12.1998).

41 Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH a.a.O. Palandt, BGB, 67.Aufl., § 823 Rn. 45 ff., 51, Geigel, a.a.O. 2 Kap.14 Rn. 28 ff., 37f., 49 jew. m.w. Nw.).

42 Erkennbare Besonderheiten sind von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen und sie haben sich - wenn es möglich ist - entsprechend hierauf einzustellen (Geigel a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

43 Das Oberlandesgericht Koblenz hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers für sich selbst stärker betont werden muss und dass die Verkehrssicherungspflicht insbesondere nicht dazu dient, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLGR 1998, 404, 405).

49 Jeder der den Wald über solche Wege betritt (erst recht derjenige, der den Wald außerhalb von angelegten Wegen betritt) hat in seine eigene Entscheidung einzubinden, ob er unter Abwägung der ihm wichtigen Gesichtspunkte zur Benutzung des Waldes - insbesondere der Erholungsfunktion - das sich hieraus zwangsläufig ergebende Risiko eingehen will, oder aber vom Betreten des Waldes absieht.

50 Hierbei wird der Waldwegebenutzer im Regelfall berücksichtigen, dass das Risiko im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Schadenseintritts eher gering ist, was jedoch nicht ausschließt, dass es in wenigen Einzelfällen - bedauerlicherweise auch im vorliegenden Fall - zu gravierenden Schäden, auch Körperverletzungen, kommen kann.

51 Diese Konstellation der Abwägung zwischen evident bestehenden Risiken und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist keine Besonderheit im Hinblick auf die Benutzung von Waldwegen. Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr ist sich latent bewusst, dass alleine in Deutschland jährlich über 4000 Menschen im Straßenverkehr getötet werden, dass also die Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Teilnahme an diesem Verkehr verletzt oder gar getötet zu werden, wesentlich höher ist, als die Wahrscheinlichkeit bei der Benutzung eines Waldweges durch Herabfallen von Ästen etc. verletzt zu werden. Gleichwohl fällt unter Abwägung des persönlichen Nutzens gegenüber der Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit durch das Risiko die Entscheidung zu Gunsten der Nutzung dieser Möglichkeiten aus, selbst wenn die Nutzung sich auf Verkehrsmittel bezieht, bezüglich derer eine höhere Gefährdung von vornherein bekannt ist, wie zum Beispiel von Motorrädern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung zur Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr für Mitglieder einer industriellen Gesellschaft wesentlich weniger der eigentlichen Bestimmung durch das einzelne Individuum unterliegt, als die Entscheidung, den Wald zu betreten oder nicht.

52 Vor dem Hintergrund dieser vom jeweiligen Waldbenutzer in freier Entscheidung zu treffenden Abwägung, erscheint es dem Gericht, im Anschluss an die oben beispielhaft zitierte Rechtsprechung sachgerecht, die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Benutzung von Waldwegen dahingehend zu beschränken, dass der Waldbesitzer den Waldwegebenutzer grundsätzlich nur vor atypischen, also solchen Gefahren schützen muss , mit deren Auftreten der Waldbenutzer nicht rechnen muss.

53 Hierzu hat die Rechtsprechung (OLG Köln Urteil vom 11.05.1987) den Fall einer den Weg versperrenden, bei Dunkelheit sich nicht deutlich vor dem Hintergrund abhebenden Forstschranke gezählt; schon aber nicht mehr, das Vorhandensein von Glasscherben auf einem Waldweg (OLG Düsseldorf Urteil vom 04.12.1997), plötzlich auftretende Hindernisse auf Waldwegen (OLG Düsseldorf vom 09.01.2008; schon eher in Abweichung des vorgenannten Urteils des OLG Köln und unter stärkerer Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Waldwegebenutzers) oder das Fehlen von Absturzsicherungen an Waldwegen im Hinblick auf die Benutzung durch Fahrradfahrer (SOLG Urteil vom 12.06.2001, nicht veröffentlicht).

60 Wie bereits oben ausgeführt, hat jeder Wegebenutzer den von ihm benutzten Verkehrsweg grundsätzlich so hinzunehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet.

61 Derjenige, der - wie die Klägerin - gleichwohl Waldwege für Spaziergänge wählt, muss die sich hieraus ergebenden Risiken grundsätzlich selbst tragen, auch wenn sie sich - wie bedauerlicherweise im vorliegenden Fall - entgegen aller statistischen Erwartungen - durch einen massiven Schaden realisieren.
 
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