Trail/Downhill Essen-Kettwig

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6. März 2010
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Hallo zusammen,

weiß jemand warum die Downhill Strecke zwischen Kettwig und Hösel dem Erdboden gleich gemacht wurde?
Bin hier seit über 15 Jahren gefahren und es gab nie Probleme.
Falls ein Wiederaufbau geplant ist, würde ich gern mithelfen.
Wünsche allen eine schöne Weihnachtszeit!
 
Danke Euch beiden für die Infos!
Ich war beruflich bedingt immer Mal wieder länger nicht an der Strecke und hatte heute das erstmal die Zerstörung gesehen.
Mir war nicht bewusst, dass so ein Aufwand beim Streckenbau nicht durch Forstamt und Co. geduldet wird. In anderen Gemeinden und Städten gibt es ja auch "legale Strecken". Zudem dort nie Abfälle oder Sonstiges hinterlassen wurde.
Großes Lob an die fleißigen Erbauer!
 
Danke Euch beiden für die Infos!
Ich war beruflich bedingt immer Mal wieder länger nicht an der Strecke und hatte heute das erstmal die Zerstörung gesehen.
Mir war nicht bewusst, dass so ein Aufwand beim Streckenbau nicht durch Forstamt und Co. geduldet wird. In anderen Gemeinden und Städten gibt es ja auch "legale Strecken". Zudem dort nie Abfälle oder Sonstiges hinterlassen wurde.
Großes Lob an die fleißigen Erbauer!

Es ist bei derartigen Strecken nun mal zwangsläufig so, dass sie illegal sind. Alles was ohne vorherige Genehmigung gebaut wurde, ist perse illegal. Der Besitzer trägt das Haftungsrisiko, weswegen dann prmär abgerissen wird.
Wenn ihr derartige "Abrisse" verhindern wollt, hilft nur Legalisierung. Wir hatten die gleich Situation in Krefeld.
Da hilft nur erstmal zu eruieren, ob Leute willens sind sich zu engagieren und zusammen zu tun. Dann Kontakt mit dem Forstamt und der Stadt aufnehmen, ob die überhaupt willens sind, die Strecke zu legalisieren. Wenn ja heißt das überlicher Verein gründen und 3 Jahre engagierte Arbeit, bis alles durch ist.
Andernfalls damit Leben, dass regelmässig abgerissen wird.
 
Wenn mich nicht alles täuscht, dann bin ich letztens durch Zufall - auf legalen Wegen - an dem Spot vorbei gekommen (GPS-Bike-Tour "Easy und flowig durch's Ruhrgebiet", oder so ähnlich). Das ist ein FFH-, und damit in NRW de facto automatisch ein Naturschutzgebiet. Detaillierte Gebietsinformationen gibt's hier: http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/ME_049. Ggf. auf <Karte> klicken und 'reinzoomen.

No f***ing way unter diesen Bedingungen innerhalb des Schutzgebietes so ein Projekt zu legalisieren! Selbst wenn Stadt, Forstamt und die Untere Landschaftsbehörde das aus Lenkungsgründen o.ä. wollen sollten, dann ginge das höchstwahrscheinlich nicht. Ein rechtlicher Abriss bzgl. FFH-Gebieten ist hier zu finden: https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

Bei FFH-Gebieten ist m.W. am Ende der Bund, und ganz am Ende Brüssel zuständig.

Allerdings war auch auffällig, dass in dem Waldstück an verschiedenen Stellen etliche kleine Jumplines, Anlieger usw. gebaut worden sind. Und da würde ich angesichts des Wertes des Gebiets als Naturschützer, bzw. als Behörde auch handeln wollen. Als Behörde muss man das ja sogar!

Die einzige Chance wäre, sich zuerst zusammenzuschließen, und dann mit Stadt und behördlichem Naturschutz gemeinsam nach einem geeigneten Gelände zu suchen. Anderenorts hat man auf die Art und Weise ja für alle Seiten akzeptable Lösungen gefunden. Ideal wäre, wenn die Stadt über eigene (Wald-)Flächen verfügen würde, die nicht in eine Schutzkategorie fallen. Dann kann so etwas relativ schnell funktionieren. Kann ...

Aber ohne Vereinsgründung und Geduld ist in der Tat nichts zu machen.

Edit: Noch besser wäre natürlich, es gäbe schon einen etablierten (Radsport-)Verein, dem man sich anschließen kann. Die meisten Sportvereine suchen junge, neue Mitglieder, die Engagement mitbringen. "No dig - no ride" ist ja eigentlich die Haltung, die Sportvereine immer schon vertreten und gefördert haben ;-)
 
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Da hilft nur erstmal zu eruieren,
... ob der Eigentümer des Waldstückes willens ist, eine solche Strecke wenigstens zu dulden.
Das ist der erste Schritt, um alles andere kann man sich dann immer noch Gedanken machen.
Aber ohne Vereinsgründung ... ist in der Tat nichts zu machen.
Ich kenne mittlerweile einige Spots, an denen mit Einverständnis oder zumindest Duldung des Grundbesitzers zum Radfahren im Wald optimierte Wege (aka "Trails") angelegt wurden, ohne dass das ganz große Rad in Sachen "Legalisierung" gedreht wurde.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist das Haftungsrisiko für den Grundbesitzer nämlich recht überschaubar.
 
... ob der Eigentümer des Waldstückes willens ist, eine solche Strecke wenigstens zu dulden.
Das ist der erste Schritt, um alles andere kann man sich dann immer noch Gedanken machen.

Ich kenne mittlerweile einige Spots, an denen mit Einverständnis oder zumindest Duldung des Grundbesitzers zum Radfahren im Wald optimierte Wege (aka "Trails") angelegt wurden, ohne dass das ganz große Rad in Sachen "Legalisierung" gedreht wurde.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist das Haftungsrisiko für den Grundbesitzer nämlich recht überschaubar.

Einverständnis des Eigentümers einholen ist natürlich der erste Schritt. Wenn der Wald, von dem du sprichst, kein Schutzgebiet ist (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, etc.) kommt das hin. In diesem Fall kann der Eigentümer entscheiden was er dulden möchte oder nicht (Abklärung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz sollte jedoch sein). Sobald der Wald jedoch einen Schutzstatus hat, kommt man um eine Ausnahmegenehmigung bei der UNB nicht herum.
Bei NSG und FFH ist das Vorhaben nahezu ausgeschlossen.

Generell sollte man es nicht scheuen sich einmal mit Vertretern des Naturschutzes und des Forst an einen Tisch zu setzen und über sein Vorhaben zu sprechen. Man könnte so argumentieren, dass die neuen Trails eine kanalisierende und lenkende Wirkung haben. Es wird verstärkt auf den neuen Trails gefahren, andere Landschaftsräume werden dadurch entlastet.
 
Ich kenne mittlerweile einige Spots, an denen mit Einverständnis oder zumindest Duldung des Grundbesitzers zum Radfahren im Wald optimierte Wege (aka "Trails") angelegt wurden, ohne dass das ganz große Rad in Sachen "Legalisierung" gedreht wurde.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist das Haftungsrisiko für den Grundbesitzer nämlich recht überschaubar.

Das Haftungsrisiko ist "theoretisch" überschaubar. Weil an dem Aufwand für den Besitzer, wenn ein Verunfallter klagt, ändert das nix.
Ich rede ja auch nicht davon JEDEN TRAIL zu legalisieren. Das ist auch garnicht notwendig. Den ein Trails ist Weg...
.... solange daran nix gebaut ist. UND DANN hast du auch Recht, ist das Haftungsrisiko gering.
Befinden sich "Bauwerke" auf der Strecke, deren Benutzung eine erhöhte Gefahr darstellt und der Besitzer hat Kenntnis davon, sieht das leider anders aus.
 
Ich bin zugegebener Weise nicht sehr tief in dieser Thematik, aber wenn man dies hier zur Verkehrsicherungspflicht von Waldbesitzern liest, dann kann man ein Duldung seitens des Waldbesitzer gar nicht erwarten.

[...]
Denn ein großes Problem sei die Verkehrssicherungspflicht: Wenn Privatwaldbesitzer, Kommunen oder der Landesbetrieb Hessen-Forst Gefahrenstellen nicht binnen einer angemessenen Zeit beseitigten oder illegal errichtete Wege versperrten, könnten die Waldeigentümer im Falle eines Unfalls in der Haftung sein.
[...]

[...]
Bei der Fahrt in den Wald wurden praktische Fälle, bei denen die Probleme für den Waldeigentümer besonders deutlich wurden, gezeigt. Beispielsweise: wenn Waldbesitzer einen von Mountainbikefahrern freigeschnittenen, illegalen Pfad durch den Wald über lange Zeit dulden, könnte in dieser Situation zugleich die Verkehrssicherungspflicht auf den Waldbesitzer übergehen, warnte Raupach
[...]


[...]
Die Freerider (sic!) bauen oft mitten in den Berghang Sprungschanzen und schaffen so gefährliche Strecken, das ist illegal. Duldet der Waldeigentümer wissentlich diese Pässe, ohne etwas dagegen zu unternehmen, dann könnte ihm im Schadensfall sogar unterstellt werden, dass er diese Einrichtungen hätte auf Verkehrssicherheit überprüfen oder abbauen müssen.
[...]

Quelle:
https://www.lw-heute.de/index.php?redid=17800

Dieser Artikel bezieht sich speziell auf Hessen. Ist dies von Bundesland zu Bundesland ggf. anders geregelt?
 
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Weil an dem Aufwand für den Besitzer, wenn ein Verunfallter klagt, ändert das nix.
Daran ändert auch die "Legalisierung" nichts.
Den ein Trails ist Weg...
.... solange daran nix gebaut ist.
Ein Weg ist sehr oft "gebaut"; das ändert an seiner Wegeigenschaft aber erst einmal nichts.
Ich bin zugegebener Weise nicht sehr tief in dieser Thematik
Schade. Du könntest aber wenigstens versuchen, mehr über den Herrn Raupach und seine Einstellung zum Mountainbiken an sich herauszufinden (geht mit Hilfe des Internets), um seine Äußerungen zum Thema als - vorsichtig ausgedrückt - stark interessengeleitet einzuordnen.
 
(....) Dieser Artikel bezieht sich speziell auf Hessen. Ist dies von Bundesland zu Bundesland ggf. anders geregelt?

Grundsätzlich ja. Geregelt wird das in den Landeswald-, Landesnaturschutz- und Landesbaugesetzen. Was die angesprochenen Punkte (VSP, Haftung) angeht, sind die Regelungen m.W. allerdings recht übereinstimmend.
 
Schade. Du könntest aber wenigstens versuchen, mehr über den Herrn Raupach und seine Einstellung zum Mountainbiken an sich herauszufinden (geht mit Hilfe des Internets), um seine Äußerungen zum Thema als - vorsichtig ausgedrückt - stark interessengeleitet einzuordnen.

Die Einstellung des Herren ist in diesem Kontext nicht von Belang.

Mir geht es vielmehr um bestehende Verkehrsicherungspflicht, denen Waldbesitzer unterliegen und des damit einhergehenden Haftungsrisikos.
Dazu gibt es auch ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 zur Verkehrsicherungspflicht im Wald.

Demnach haftet ein Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren (z.B. Astbruch), jedoch für atypische Gefahren

[...]
Zusammenfassung

  • Mit dem Urteil wird klargestellt, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren haftet, die im Wald atypisch sind.
  • [...]
Erläuterung zu „waldtypische – atypische Gefahren“

Typische Gefahren sind solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Fahrspuren in Wegen, Reisig im Bestand, Trockenzweige in Baumkronen, herabhängende Äste nach Schneebruch oder Sturmschäden sind Beispiele für typische Waldgefahren.

Atypische Gefahren sind immer dann anzunehmen, wenn der Waldbesitzer selbst oder ein Dritter Gefahrenquellen schafft, selbst einen besonderen Verkehr eröffnet, anzieht oder duldet oder gegen sonstige dem Schutz von Personen oder Sachen dienende Rechtsvorschriften verstößt. Selbstgeschaffene Gefahrenquellen sind z. B. Kinderspielplätze, Kunstbauten, Fanggruben, gefährliche Abgrabungen oder Parkplätze im Wald.
[...]

Quelle: https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Schwerpunkte/Kommunalwald in Deutschland/Aktuelles/Urteil des BGH zur Verkehrssicherungspflicht im Wald/

Interpretiere ich dies als Nicht-Jurist korrekt, dann bedeutet also die Duldung eines Trails ein Haftungsrisiko für den Waldbesitzer (sei es nun ein privater Besitzer oder Gemeinde, Kommune oder Land).
Wenn dem so ist, wäre es meiner Meinung nach naiv auf eine solche Duldung seitens des Besitzer zu hoffen. Warum sollte er dies tun und ein solches, wenn auch vielleicht abstraktes Risiko einzugehen?

Man wäre hier auf den "offiziellen" Weg, wie von @Ovibos angesprochen, angewiesen. Stichwort "legale Trails". Damit wären beiden Seiten, der Waldbesitzer und wir Mountainbiker, auf der sicheren Seite.
 
Interpretiere ich dies als Nicht-Jurist korrekt, dann bedeutet also die Duldung eines Trails ein Haftungsrisiko für den Waldbesitzer (sei es nun ein privater Besitzer oder Gemeinde, Kommune oder Land).
Da habe ich mich unklar ausgedrückt. Selbstverständlich haftet der Waldbesitzer für "atypische Gefahren". Nur sind die daraus entstehenden Risiken offensichtlich gering (das erkennt man an den - wenn überhaupt - kleinen Versicherungsprämien) und können daher anscheinend auch leicht über die sowieso bestehende Haftpflichtversicherung mitversichert werden.
 
Aus Sicht der Waldbesitzer/Verkehrssicherungspflichtigen stellt sich aber das Problem, dass bei einer „Duldung“ von walduntypischen Gefahren die Haftpflichtversicherung im Schadensfall die Deckung verweigern wird bzw. damit gerechnet werden muss - Duldung = Kenntnis = Deckungsausschluss.
 
Hallo,wollte mich zu dem Thema kurzschliessen und da ich es heute erfahren habe bin ich dementsprechend traurig darüber. Zum Thema Besitz: das Waldstück ist Eigentum von ' Eon , da hing mal nen Zettel einfoliert am Eingang unten an der Straße wo der Name- Eon aufgeführt war. Fragt sich nur wieso und warum Eon im Besitz dieses Waldes ist. Interessieren würde mich das schon.
 
Erläuterung zu „waldtypische – atypische Gefahren“

Typische Gefahren sind solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Fahrspuren in Wegen, Reisig im Bestand, Trockenzweige in Baumkronen, herabhängende Äste nach Schneebruch oder Sturmschäden sind Beispiele für typische Waldgefahren.

Atypische Gefahren sind immer dann anzunehmen, wenn der Waldbesitzer selbst oder ein Dritter Gefahrenquellen schafft, selbst einen besonderen Verkehr eröffnet, anzieht oder duldet oder gegen sonstige dem Schutz von Personen oder Sachen dienende Rechtsvorschriften verstößt. Selbstgeschaffene Gefahrenquellen sind z. B. Kinderspielplätze, Kunstbauten, Fanggruben, gefährliche Abgrabungen oder Parkplätze im Wald.
[...]

Quelle: https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Schwerpunkte/Kommunalwald in Deutschland/Aktuelles/Urteil des BGH zur Verkehrssicherungspflicht im Wald/

Das ist zwar alles richtig, aber führt nur bedingt weiter. Der Gesetzgeber hat mit dem im Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz normierten Grundsatz "auf eigene Gefahr", der auch in allen entsprechenden Landesgesetzen wiederholt wird, klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Haftung für Waldbesitzer weitestgehend ausgeschlossen sein soll. Der Bundesgerichtshof hat das als Preis für das freie Betretungsrecht bezeichnet.

Geht man von dieser Wertung aus und betrachtet aus diesem Blickwinkel die in der Praxis möglichen Haftungsfälle, die im Zusammenhang mit dem Befahren von Wegen und von speziell für Mountainbiker (legal oder illegal) angelegten Trails, Downhill- oder Freeridestrecken ausgehen, so bleibt in der Praxis von dem viel beschworenen Haftungs-/Verkehrssicherungsproblem meist nichts mehr übrig.

Nehmen wir zunächst einmal "einfache" Trails, die einfach durch den Wald führen und nicht besonders ausgebaut sind, d. h. lediglich eine von A nach B führende Spur darstellen. Warum sollte auf solchen Wegen, auch wenn sie illegal angelegte sind, ein anderer Haftungsmaßstab als auf legal existierenden Wegen bestehen. Hier gibt es keine atypischen Gefahren.

Bauen wir in den Trail ein paar Anlieger, Tables, Doubles oder Drops ein, so ändert sich daran nichts. Wer entsprechend der Grundregel, nur auf Sicht zu fahren und innerhalb der halben Sichtweite anhalten zu können, unterwegs ist, dem kann auf solchen Wegen (wie auch auf anderen Wegen) nur etwas passieren, wenn er sich nicht an diese Grundregel hält oder nicht über die entsprechende Fahrtechnik verfügt bzw. sich selbst überschätzt. Dafür ist man aber selbst verantwortlich und bisher haben alle deutschen Gericht in solchen Fällen unisono eine Haftung der Waldbesitzer abgelehnt.

Gehen wir eine Stufe weiter und bauen noch einige Holzelemente (z. B. Northshores oder Wallrides), auf die Strecke. Erst hier wird es kritisch, denn hier sprechen wir nicht mehr über Dinge, die im Wald überlicherweise vorkommen können (anders als z. B. Treppenanlagen oder Brücken oder Stege). Aber auch bei solchen Bauwerken wird ein deutsches Gericht nicht einfach so dem Waldbesitzer die Haftung auferlegen, sondern auch prüfen, ob und inwieweit seine Haftung eingeschränkt wird, weil der Grundsatz der Eigenverantwortung des Klägers zu einem vollständigen Eigenverschulden oder zumindest zu einem Mitverschulden führt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betroffene die Gefahr selbst erkennen konnte (Sprichwort "Wer sich in Gefahr begibt....") und dazu kann auch gehören, dass er den Zustand solcher Holzelemente überprüfen muss, bevor er dort fährt.

Wie schon an anderer Stelle in diesem Thread angeführt, belegen auch die sehr günstigen Haftpflichtversicherungsprämien für legale Strecken, dass das Haftungsrisiko gering ist. Wenn aber Waldbesitzer selbst vor diesem geringen und eher theoretischem als praktisch relevanten Haftungsrisiko noch Angst haben, dann sollten sie sich für legale und versicherte Strecken einsetzen und Legalisierungsprojekte aktiv und konstruktiv unterstützen, statt sie zu behindern und letztlich dann auch zu verhindern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hey, gibts in Essen kettwig gute abfahrten im Jahr 2020? Enduro und Downhillmäßig?

Überlege dahinzuziehen, arbeite in Duisburg.
 
Das ist zwar alles richtig, aber führt nur bedingt weiter. Der Gesetzgeber hat mit dem im Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz normierten Grundsatz "auf eigene Gefahr", der auch in allen entsprechenden Landesgesetzen wiederholt wird, klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Haftung für Waldbesitzer weitestgehend ausgeschlossen sein soll. Der Bundesgerichtshof hat das als Preis für das freie Betretungsrecht bezeichnet.

Du vergisst leider, dass hier im Zusammenhang auch immer von "waldüblichen" Gefahren ausgegangen wird.
Und jeder versucht erstmal zu klagen, wenn er schwere Folgen davon trägt.
Gab es mal ein Urteil wegen schlecht einsehbarer Steinstufen auf einem Weg. Ging für den Waldbesitzer aus.
Bei richtigen Einbauten, zu dem nicht vom Eigentümer vorgenommen, sieht das anders aus.
Zu mal sich der Eigentümer kaum rausreden kann, wenn solche Einbauten schon länger existieren.

Fazit:

- Nutzung existierender Wege durch Moutainbikes - geringes Haftungsrisiko

- Bei gebauten Strecken führt kaum ein Weg an der Legalisierung vorbei.
 
Du vergisst leider, dass hier im Zusammenhang auch immer von "waldüblichen" Gefahren ausgegangen wird.
Und jeder versucht erstmal zu klagen, wenn er schwere Folgen davon trägt.
Gab es mal ein Urteil wegen schlecht einsehbarer Steinstufen auf einem Weg. Ging für den Waldbesitzer aus.
Bei richtigen Einbauten, zu dem nicht vom Eigentümer vorgenommen, sieht das anders aus.
Zu mal sich der Eigentümer kaum rausreden kann, wenn solche Einbauten schon länger existieren.

Fazit:

- Nutzung existierender Wege durch Moutainbikes - geringes Haftungsrisiko

- Bei gebauten Strecken führt kaum ein Weg an der Legalisierung vorbei.

Man kann natürlich auch Haftungsrisiken herbeibeschwören. Aber mal im Ernst - ich verfolge jetzt seit über zehn Jahren die in Fachmedien und juristischen Datenbanken (z. B. Juris) dokumentierte Rechtsprechung deutscher Gerichte und wenn in Zeitungen/Nachrichten über Urteile berichtet wird, die dort nicht dokumentiert sind, dann fordern wir die Urteile direkt bei Gericht an. Und die Rechtssprechung der deutschen Gerichte ist ziemlich einhellig darin, dass Ansprüche - egal ob von Fußgängern, Radfahrern, Reitern oder wem auch immer Geltend gemacht - gegenüber Waldbesitzern im Ergebnis nahezu chancenlos sind. Es geht in den Urteilen Übrigens nicht nur um die Frage, was waldtypische Gefahren sind, sondern auch darum, ob Gefahren erkennbar waren und was der Kläger selbst hätte tun müssen bzw. können, um sich vor einem Unfall zu schützen. Geradezu idealtypisch ist das in einem von mir schon 2012 kommentierten Urteil des OLG Düsseldorf (https://www.dimb.de/wp-content/uplo...eldorf_Urteil_vom_09.01.2008_I-19_U_28_07.pdf). Das Gericht postuliert vor dem Hintergrund, dass man jederzeit mit waldtypischen Gefahren, rechnen muss, klare Verhaltenspflichten (so fahren, dass man auf Sicht anhalten kann und wenn man das nicht kann, dann absteigen und schieben). In einem noch früheren Urteil, das in dieser Kommentierung auch zitiert wird, zieht das OLG die Grenzen für eine auch danach verbleibende Haftung des Waldbesitzers äußerst eng: (i) es muss sich um eine besondere Gefahr handeln, die der Waldbesitzer schafft oder duldet (Anm.: es darf also keine waldtypische Gefahr sein) und (ii) der Waldbesucher kann diese nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb nicht darauf einstellen (Anm.: also wenn er so fährt, dass er jederzeit auf Sicht anhalten kann).

Schaut man sich dann mal die (ganz wenigen) Fälle an, in denen auf dieser Basis von deutschen Gerichten eine Haftung des Waldbesitzers angenommen wurde, so handelt es sich fast durchweg um Fälle, in denen die Gefahr auch bei sehr langsamem Fahren nicht erkennbar war (Absperrkette über Weg, Weidezaun/Drahtzaun über Weg,) und in denen Waldbesitzer die Gefahr mit geringem Aufwand hätte erkennbar machen oder vermeiden können (statt rostiger Kette, weiß-rote Kette, Weidezaun/Drahtzaun mit Flatterband sichtbar machen - oder erst gar nicht Kette oder Zaun über den Weg spannen).

Diese ständige Rechtsprechung der deutschen Gerichte wurde erst im letzten Jahr wieder durch das OLG Köln (https://www.kanzlei-voigt.de/aktuelle-themen/wer-haftet-bei-unfaellen-auf-waldwegen) bestätigt. Sollte es zu solchen Konstellationen tatsächlich andere Urteile geben (z. B. zu einer schlecht einsehbaren Steinstufe), dann wäre ich daran sehr interessiert. Jedenfalls konnten (oder wollten) mir bisher die Waldbesitzerverbände, die in ihren Veranstaltungen und Publikationen immer wieder Urteile gegen Waldbesitzer anführen, noch kein einzigen Urteil mit Gericht und Aktenzeichen nennen, wenn man mal von den vorgenannte Urteilen, in denen die Waldbesitzer die Gefahren selbst verursacht und nicht kenntlich gemacht haben, absieht.

Last but not least, hat das AG Usingen (meine Kommentierung dazu) https://www.dimb.de/wp-content/uplo..._Usingen_Urteil_vom_27.02.1976_2_C_607_75.pdf) schon in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts betont, dass es bei erkennbaren Gefahren immer auch um die Eigenverantwortung des Nutzers geht. Auch dieser Aspekt findet sich in fast allen nachfolgenden Urteilen, mit denen Klagen gegen Waldbesitzer abgewiesen wurden. Wer also auf einer illegal gebauten Mountainbikestrecke im Wald unterwegs ist und beim Befahren von Tables, Doubles, Drops, Stepups/-downs, Nortshores, etc. stürzt und sich verletzt und dann dafür den Waldbesitzer in Anspruch nehmen will, der wird sich vor Gericht durchaus mit der Frage konfrontiert sehen, warum er da überhaupt gefahren ist. Und dabei geht es nicht um die Legalität oder Illegalität einer Strecke, sondern darum, ob der Nutzer seiner Eigenverantwortung gerecht geworden ist.
 
Du vergisst, dass hier nicht unsere Sichtweise zählt, sondern der Eindruck, den der Eigentümer hat.
Vor der Legalisierung wurde unsere Strecke in Krefeld regelmässig von der Stadt abgerissen, oder mit Material, das bei Pflegearbeiten anfiel blockiert.
Du kannst halt keinem garantieren, wie ein Gericht eintscheiden wird.
Deswegen wird eine gebaute Strecke auf frei zugänglichem Gelände dauerhaft ohne Legalisierung nur selten funktionieren.
 
Hey, gibts in Essen kettwig gute abfahrten im Jahr 2020? Enduro und Downhillmäßig?

Überlege dahinzuziehen, arbeite in Duisburg.

Schön wohnen kann man da, ist ein netter Ortsteil. Wie es in den Wäldern nach dem letzten Sturm und nach dem Abbau der diversen Spots aussieht, kann ich dir leider nicht sagen. Ab und zu sieht mal Leute mit Fullface durchs Örtchen rollen, muss also noch was fahrbares da sein..
 
Hey, gibts in Essen kettwig gute abfahrten im Jahr 2020? Enduro und Downhillmäßig?

Überlege dahinzuziehen, arbeite in Duisburg.

Stimme meinem Vorredner zu - schöne, aber meistens auch ziemlich teuere Ecke zum Wohnen.
Von da aus mit dem Auto nach Duisburg kommen, ist wenig prickelnd, Öffi auch nicht.
Die Spots für Enduro/DH sind überschaubar. Wenig legalisiertes. Immerhin ist es dort schon hügelig und wo es rauf geht, es auch runter.
Ob es sich unter diesem Aspekt lohnt dahinzuziehen - mMn eher nicht.
Enduro/DH lohnen sich mehr die ganzen Halden nördlich von Duisburg und die sich weiter östlich ins Ruhrgebiet reinziehen.
Optimal vom Wohnen wäre eher der Duisburger Süden, oder max Mülheim a.d.R.
Da kannste Richtung Essen und Richtung Halden. Und im Duisburger Stadtwald kann man auch schon ganz nett fahren. Und in Krefeld ist auch noch ne ganz passabler DH in erreichbarer Nähe.
Ist aber nur meine Meinung....
 
Du vergisst, dass hier nicht unsere Sichtweise zählt, sondern der Eindruck, den der Eigentümer hat.
Vor der Legalisierung wurde unsere Strecke in Krefeld regelmässig von der Stadt abgerissen, oder mit Material, das bei Pflegearbeiten anfiel blockiert.
Du kannst halt keinem garantieren, wie ein Gericht eintscheiden wird.
Deswegen wird eine gebaute Strecke auf frei zugänglichem Gelände dauerhaft ohne Legalisierung nur selten funktionieren.

Das vergesse ich sicher nicht. Dass Waldbesitzer illegalen und auch legalen Strecken in der großen Mehrheit ablehnend gegenüber stehen, ist ein Fakt. Dass sie dass - nicht zuletzt auch weil von ihren Verbänden so immer wieder behauptet und sie es deshalb nicht besser wissen können - zu allererst mit "Haftungsrisiken" begründen, ist jedoch ein Umstand, gegen den man mit Aufklärung über die tatsächliche Rechtslage angehen kann. Dass das mühsam und häufig auch frustrierend ist und dass man die Fortschritte häufig erst in der Rückschau erkennen kann, muss man dabei hinnehmen. Aber was wäre die Alternative? Gar nichts tun und jammern?

Es geht zugegebenermaßen nur langsam voran und für diejenigen, die sich aktuell mit Legalisierungen und den Hindernissen, die ihnen dabei in den Weg stellen, befassen ist das wahrscheinlich kein richtiger Trost, aber eine Rückschau zeigt durchaus, dass wir in vielen (leider immer noch zu wenigen) Regionen in den letzten 10 Jahren vorangekommen sind. Der Flowtrail in Stromberg hat schon für eine Reihe von Folgeprojekten den Weg geebnet. Von der letzten großen Novelle zum Betretungsrecht in Hessen (2012) konnten gleich eine ganze Reihe von Projekten (Schläferskopf in Wiesbaden, Flowtrail und Freeridestrecken am Feldberg im Taunus, Fuchstrails in Bensheim, etc.) profitieren. Aus dem Projekt Roßkopftrail bzw. Borderline in Freiburg sind mittlerweile eine ganze Reihe von weiteren Strecken und ein MTB-Verein mit über 1.700 Mitgliedern hervorgegangen. Aber auch hier in NRW und nicht zuletzt auch in unserer Region geht die Entwicklung - wenn auch immer noch viel zu langsam - voran. Der Inrather Berg in Krefeld ist da nur ein Beispiel.

Entscheidend für all diese Projekte wie auch für künftige Projekte ist es aber immer, das Locals aktiv werden und auf dem überwiegend mühsamen und langwierigen Weg nicht aufgeben. Nur mal so als Beispiel Wheels over Frankfurt e.V. (Woffm) hat rd. zehn Jahre bis zur Legalisierung ihres Bikeparks am Feldberg im Taunus geackert; das aber letztlich mit Erfolg (http://woffm.de/bikepark-grosser-feldberg/).
 
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