Du vergisst leider, dass hier im Zusammenhang auch immer von "waldüblichen" Gefahren ausgegangen wird.
Und jeder versucht erstmal zu klagen, wenn er schwere Folgen davon trägt.
Gab es mal ein Urteil wegen schlecht einsehbarer Steinstufen auf einem Weg. Ging für den Waldbesitzer aus.
Bei richtigen Einbauten, zu dem nicht vom Eigentümer vorgenommen, sieht das anders aus.
Zu mal sich der Eigentümer kaum rausreden kann, wenn solche Einbauten schon länger existieren.
Fazit:
- Nutzung existierender Wege durch Moutainbikes - geringes Haftungsrisiko
- Bei gebauten Strecken führt kaum ein Weg an der Legalisierung vorbei.
Man kann natürlich auch Haftungsrisiken herbeibeschwören. Aber mal im Ernst - ich verfolge jetzt seit über zehn Jahren die in Fachmedien und juristischen Datenbanken (z. B. Juris) dokumentierte Rechtsprechung deutscher Gerichte und wenn in Zeitungen/Nachrichten über Urteile berichtet wird, die dort nicht dokumentiert sind, dann fordern wir die Urteile direkt bei Gericht an. Und die Rechtssprechung der deutschen Gerichte ist ziemlich einhellig darin, dass Ansprüche - egal ob von Fußgängern, Radfahrern, Reitern oder wem auch immer Geltend gemacht - gegenüber Waldbesitzern im Ergebnis nahezu chancenlos sind. Es geht in den Urteilen Übrigens nicht nur um die Frage, was waldtypische Gefahren sind, sondern auch darum, ob Gefahren erkennbar waren und was der Kläger selbst hätte tun müssen bzw. können, um sich vor einem Unfall zu schützen. Geradezu idealtypisch ist das in einem von mir schon 2012 kommentierten Urteil des OLG Düsseldorf (
https://www.dimb.de/wp-content/uplo...eldorf_Urteil_vom_09.01.2008_I-19_U_28_07.pdf). Das Gericht postuliert vor dem Hintergrund, dass man jederzeit mit waldtypischen Gefahren, rechnen muss, klare Verhaltenspflichten (so fahren, dass man auf Sicht anhalten kann und wenn man das nicht kann, dann absteigen und schieben). In einem noch früheren Urteil, das in dieser Kommentierung auch zitiert wird, zieht das OLG die Grenzen für eine auch danach verbleibende Haftung des Waldbesitzers äußerst eng: (i) es muss sich um eine besondere Gefahr handeln, die der Waldbesitzer schafft oder duldet (Anm.: es darf also keine waldtypische Gefahr sein) und (ii) der Waldbesucher kann diese nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb nicht darauf einstellen (Anm.: also wenn er so fährt, dass er jederzeit auf Sicht anhalten kann).
Schaut man sich dann mal die (ganz wenigen) Fälle an, in denen auf dieser Basis von deutschen Gerichten eine Haftung des Waldbesitzers angenommen wurde, so handelt es sich fast durchweg um Fälle, in denen die Gefahr auch bei sehr langsamem Fahren nicht erkennbar war (Absperrkette über Weg, Weidezaun/Drahtzaun über Weg,) und in denen Waldbesitzer die Gefahr mit geringem Aufwand hätte erkennbar machen oder vermeiden können (statt rostiger Kette, weiß-rote Kette, Weidezaun/Drahtzaun mit Flatterband sichtbar machen - oder erst gar nicht Kette oder Zaun über den Weg spannen).
Diese ständige Rechtsprechung der deutschen Gerichte wurde erst im letzten Jahr wieder durch das OLG Köln (
https://www.kanzlei-voigt.de/aktuelle-themen/wer-haftet-bei-unfaellen-auf-waldwegen) bestätigt. Sollte es zu solchen Konstellationen tatsächlich andere Urteile geben (z. B. zu einer schlecht einsehbaren Steinstufe), dann wäre ich daran sehr interessiert. Jedenfalls konnten (oder wollten) mir bisher die Waldbesitzerverbände, die in ihren Veranstaltungen und Publikationen immer wieder Urteile gegen Waldbesitzer anführen, noch kein einzigen Urteil mit Gericht und Aktenzeichen nennen, wenn man mal von den vorgenannte Urteilen, in denen die Waldbesitzer die Gefahren selbst verursacht und nicht kenntlich gemacht haben, absieht.
Last but not least, hat das AG Usingen (meine Kommentierung dazu)
https://www.dimb.de/wp-content/uplo..._Usingen_Urteil_vom_27.02.1976_2_C_607_75.pdf) schon in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts betont, dass es bei erkennbaren Gefahren immer auch um die Eigenverantwortung des Nutzers geht. Auch dieser Aspekt findet sich in fast allen nachfolgenden Urteilen, mit denen Klagen gegen Waldbesitzer abgewiesen wurden. Wer also auf einer illegal gebauten Mountainbikestrecke im Wald unterwegs ist und beim Befahren von Tables, Doubles, Drops, Stepups/-downs, Nortshores, etc. stürzt und sich verletzt und dann dafür den Waldbesitzer in Anspruch nehmen will, der wird sich vor Gericht durchaus mit der Frage konfrontiert sehen, warum er da überhaupt gefahren ist. Und dabei geht es nicht um die Legalität oder Illegalität einer Strecke, sondern darum, ob der Nutzer seiner Eigenverantwortung gerecht geworden ist.