Hallo,
natürlich bist Du hier richtig, aber in diesem Forum die passenden und dazu noch korrekten Antworten zu Deinen Fragen zu finden ist nicht leicht. Die hier geäußerten Meinungen gehen zum Teil sehr weit auseinander. Es ist schlicht kaum möglich die guten von den schlechten Hinweisen zu unterscheiden.
Ich mache natürlich hier auch keine Rechtsberatung und erhebe auch keine besonderen Ansprüche, aber ich sage Dir meine Meinung:
Mit der
Genehmigung des Eigentümers ist man dem entspannten Trailspaß schon ein großes Stück näher.
Jetzt würde es gelten noch die passenden Rechtsgrundlagen für so ein Vorhaben zu finden und sich dann die richtigen Gedanken zu machen. Besonders interessant ist da, ob man neben der Genehmigung des Eigentümers vielleicht noch andere Genehmigungen benötigt.
Dann werfen wir zunächst mal einen Blick in die
Landesbauordnung. So ein Trail ist eine bauliche Anlage nach
§ 2 Abs. 1 LBO, womit der Anwendungsbereich (
§ 1 Abs. 1 LBO) der Landesbauordnung eröffnet ist. Damit gelten insbesondere auch die allgemeinen Anforderungen der
§ 3 Abs. 1 und 2 LBO und
§ 16 LBO (Verkehrssicherungspflicht). Daher sollte man beim Trailbau entsprechend sorgfälltig vorgehen. Orientieren kann man sich dabei z. B. an folgenden Dokumentationen und Handbüchern:
bfu-Fachdokumentation 2.040 Mountainbike-Anlagen (Schweiz),
Handbuch Bau und Unterhalt von Wanderwegen (Schweiz),
Wegehandbuch der Alpenvereine
aber auch hier kann man sich dazu Anregungen holen:
Sichere Hochsitzkonstruktion
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft; Anleitungen für den Bau von sicheren Hochsitzen
Eventuell wäre es auch hilfreich einen qualifizierten Handwerker dabei zu haben.
Die Anwendbarkeit der Landesbauordnung sagt allerdings noch nichts über die Genehmigungsbedürftigkeit aus, so dass sich ein tiefer Blick in
§ 50 Abs. 1 LBO und den
Anhang dazu lohnt. Tatsächlich würde man dort u. a. bei der Nummer 11 a) fündig, womit so ein Trail, respektive Waldweg, der der Erholung der Waldbesucher dient (
§ 19 LWaldG) in Baden-Württemberg bei Unterschreitung der angegebenen Schwellenwerte von einem Baugenehmigungsverfahren freigestellt wäre - also keine Baugenehmigung bräuchte.
Gemäß
§ 9 Abs. 7 LWaldG benötigte man für die Entfernung von Bäumen auch keine Genehmigung der Forstbehörde.
Naturschutzrechtlich bräuchte man wohl nur dann eine Genehmigung, wenn man sich im Bereich eines Schutzgebietes befände und die entsprechende Schutzgebietsverordnung eine Genehmigungspflicht vorsähe (dort die Regel), in Gebieten mit Vorkommen besonders geschützter Arten (§§ 44 ff. BNatSchG) oder ein geschütztes Biotop betroffen wäre.
§ 19 NatSchG wäre jedenfalls nicht einschlägig und auch sonst fände sich im Landesnaturschutzgesetz für einen Trail keine gesetzliche Genehmigungpflicht. In FFH- oder Vogelschutzgebieten bestünde wohl eine Anzeigepflicht nach
§ 34 Abs. 6 BNatSchG.
Dann gibt es noch die Sache mit dem naturschutzrechtlichem Ausgleich (
§ 15 BNatSchG) von Eingriffen in Natur und Landschaft nach
§ 14 BNatSchG. In Baden-Württemberg bestimmt
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG, dass im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG sein können.
Allerdings ist gemäß den
Ausführungen des Landesamts für Umwelt Baden-Württemberg - Fachdienst Naturschutz - das Forstrecht Spezialgesetzgebung für den Wald, soweit das Naturschutzrecht nicht weitergehende Regelungen (z.B. über Naturschutzgebiete) enthält.
Dies bedeutet, dass - bezogen auf die forstrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 9 bis 11 Landeswaldgesetz - im forstrechtlichen Ausgleich die auf alle Waldfunktionen bezogenen Folgen eines Eingriffs im Wald umfassend bewertet und abgegolten sind.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich im Wald bezieht sich demgegenüber auf Eingriffsfolgen in Bereichen, in denen das Naturschutzrecht gegenüber dem Forstrecht weitergehende Regelungen enthält (wie z.B. geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, größere Abgrabungen, gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild u.a.).
Waldwege gelten als Wald (
Art. 2 Abs. 2 LWaldG), so dass der Trail- bzw. Waldwegebau keine Wald-Umwandlung darstellen würde. Somit wäre forstrechtlich auch kein Ausgleich erforderlich und mangels weitergehender Regelungen außerhalb von Schutzgebieten etc. bedürfte es aufgrund der vorgehenden Spezialgesetzgebung auch nach dem Naturschutzrecht keiner Kompensation.
Soweit mal grob zur Anlage des Trails.
Da man in Baden-Württemberg im Wald gemäß
§ 37 Abs. 3 Satz 3 LWaldG nur auf Wegen Radfahren darf, die breiter als 2 Meter sind, empfiehlt es sich den Trail entsprechend breit anzulegen. Für das Befahren schmalerer Passagen benötigt man die Zulassung einer Ausnahme durch die Forstbehörde, die allerdings mangels festgesetzter Tatbestandsvoraussetzungen der Willkür anheim gestellt ist (§ 37 Abs. 3 Satz 3 letzer Halbsatz LWaldG) - siehe hierzu auch das
Mountainbike-Handbuch. Eine Genehmigung durch den Eigentümer brächte hinsichtlich der 2-Meter-Regel nichts.
Im Wesentlichen sollte der Eigentümer bereits die Naturausstattung und die üblichen behördlichen Anforderungen an den Waldwegebau in seinem Wald kennen. Ansonsten kann man sich auch von den zuständigen Behörden (Bauamt, Naturschutzbehörde und Forstbehörde - in Baden-Württemberg praktischer Weise alle am Landratsamt) evtl. in einer gemeinsamen Besprechung beraten lassen. In der Regel dürfte es keine Hindernisse geben, die man nicht ausräumen könnte.
Abschließend ganz kurz noch ein paar Worte zur
Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB):
Neben einer vernünftigen Anlage und Unterhaltung (siehe auch allgemeine Anforderungen nach der LBO, sh. o.) und ggf. Hindernisbeschilderung des Trails kann man sich auch mit dem Thema
Waldbesitzerhaftpflichtversicherung vertraut machen. Evtl. besteht sogar schon eine. Jedenfalls ließen sich das Risiko einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung in engen Grenzen halten, was auch für die Kosten für die Versicherung gilt.
Meiner Meinung nach kann man auch im Land der 2-Meter-Regel und des Mountainbike-Handbuchs mit Zustimmung des Eigentümers außerhalb von Schutzgebieten, geschützten Biotopen und abseits besonders geschützter Arten unbürokratisch und stressfrei zu einer interessanten Strecke kommen und diese auch befahren.