Trailbau auf Privatgrundstück im Wald - legal?

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16. Dezember 2016
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Hallo,

Ein bekannter von uns hat ein Privatgrundstück im Wald am Rand eines Wanderwegs (nicht eingezäunt) in Badenwürttemberg.
Darf ich wenn ich seine Genehmigung bekomme dort einen Mountainbike trail mit Doubles, wallrides etc. bauen?
Wie ist die rechtliche Lage (was darf ich am Grundstück verändern, wie ist es mit anderen die die Strecke befahren und sich dabei verletzen. Wer haftet)

Ist mein erster Forumsbeitrag, ich hoffe ich bin hier richtig.

MfG Wasserkocher_
 

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Re: Trailbau auf Privatgrundstück im Wald - legal?
Nein.

Und ja, du bist hier richtig. Einfach mal die ersten Seiten dieses Unterforums durchsuchen, da findest du die Begründung für das Nein.

Sorry dass ich nochmal störe aber ich habe nichts zu meiner Frage gefunden. Ich habe mich bevor ich den Beitrag erstellt habe schon informiert.
Das DIMB betrifft ja nur offizielle bikeparks. Mich interessiert jedoch nur der Bau eines privaten Trails.

Danke trotzdem für die schnelle Antwort
 
Hallo,

hier mal ein paar ähnliche Threads:
http://www.mtb-news.de/forum/t/haftung-auf-privatgrundstueck-privater-bikepark.766362/

http://www.mtb-news.de/forum/t/dh-trail-in-privatwald.709041/

1.) Auch in einem Privatwald darfst du nicht einfach einen neuen Weg bauen. Das muss i.d.R. mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sein. Evtl. sind teure Gutachten notwendig.

2.) Es ist für das Errichtung von Elementen eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde notwendig, auch wenn es sich um einen bestehenden Weg handeln würde, der lediglich verändert wird.
Nebeninfo: Das Errichten von Elementen ist, wenn sie die aufgeführten Dimensionen nach §50 Landesbauordnung nicht überschreiten, aber baugenehmigunsfrei, im Sinne des Baugesetzes. Also ein Bauantrag beim Bauamt muss nicht gemacht werden, das Bauamt sollte aber evtl. vorher informiert werden und die Genehmigungsfreiheit bestätigen. Die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde muss aber in jedem Fall vorliegen.
https://dejure.org/gesetze/LBO/50.html

3.) Der Wald, und damit deine Strecke, kann nicht für andere Nutzer gesperrt werden. Der Grundeigentümer trägt die Verkehrsssicherungspflicht für die Strecke und haftet bei Schäden, welche durch den unsicheren Zustand der Strecke entstehen können.

4.) In BaWü muss die Strecke mindestens 2 Meter breit sein, weil das Radfahren auf schmäleren Wegen nach §37 Landeswaldgesetz im Wald verboten ist. Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

( 5.) Nimmt dein Vorhaben Dimensionen an, ab der man das nicht mehr als "Waldweg" sondern als "Sportanlage" sehen muss, dann wäre auch eine Nutzungsänderung des Grundstückes notwendig.)

Kurz gesagt, selbst im einfachsten Fall, wenn ein Weg schon vorhanden ist, wirst du zumindest eine Genehmigung der Forst- und der unteren Naturschutzbehörde benötigen. Zusätzlich trägt der Grundeigentümer die Verkehrssicherungspflicht.

PS: Die DIMB fühlt sich für Mountainbiker zuständig :). Und da bei deiner Strecke im Prinzip die gleichen Genehmigungsverfahren einzuhalten sind, wie bei einem Flowtrail, können wir schon etwas dazu sagen. Der einzige Vorteil den du hast, ist dass du den Schritt mit der Pacht oder Nutzungsüberlassung eines Grundstückes übergehen kannst, weil Euch das Grundstück gehört.
Wenn der Grundeigentümer mit der Verkehsssicherungspflicht kein Problem hat, dann könntet ihr bei den Behörden ja einfach mal anfragen wie sie die Sache sehen. Verlieren könnt ihr dabei nichts und wir wissen dass es in BaWü auch Behörden gibt die relativ großzügig Strecken genehmigen. Es gibt aber auch andere die sehr restriktiv sind.

Dies ist keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn allgemein zugänglich (nicht eingezäunt) geht nur der Weg den DIMB beschreibt.
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Hallo,

Ein bekannter von uns hat ein Privatgrundstück im Wald am Rand eines Wanderwegs (nicht eingezäunt) in Badenwürttemberg.
Darf ich wenn ich seine Genehmigung bekomme dort einen Mountainbike trail mit Doubles, wallrides etc. bauen?
Wie ist die rechtliche Lage (was darf ich am Grundstück verändern, wie ist es mit anderen die die Strecke befahren und sich dabei verletzen. Wer haftet)

Ist mein erster Forumsbeitrag, ich hoffe ich bin hier richtig.

MfG Wasserkocher_

Hallo,

natürlich bist Du hier richtig, aber in diesem Forum die passenden und dazu noch korrekten Antworten zu Deinen Fragen zu finden ist nicht leicht. Die hier geäußerten Meinungen gehen zum Teil sehr weit auseinander. Es ist schlicht kaum möglich die guten von den schlechten Hinweisen zu unterscheiden.

Ich mache natürlich hier auch keine Rechtsberatung und erhebe auch keine besonderen Ansprüche, aber ich sage Dir meine Meinung:

Mit der Genehmigung des Eigentümers ist man dem entspannten Trailspaß schon ein großes Stück näher.

Jetzt würde es gelten noch die passenden Rechtsgrundlagen für so ein Vorhaben zu finden und sich dann die richtigen Gedanken zu machen. Besonders interessant ist da, ob man neben der Genehmigung des Eigentümers vielleicht noch andere Genehmigungen benötigt.

Dann werfen wir zunächst mal einen Blick in die Landesbauordnung. So ein Trail ist eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 LBO, womit der Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 LBO) der Landesbauordnung eröffnet ist. Damit gelten insbesondere auch die allgemeinen Anforderungen der § 3 Abs. 1 und 2 LBO und § 16 LBO (Verkehrssicherungspflicht). Daher sollte man beim Trailbau entsprechend sorgfälltig vorgehen. Orientieren kann man sich dabei z. B. an folgenden Dokumentationen und Handbüchern:
bfu-Fachdokumentation 2.040 Mountainbike-Anlagen (Schweiz),
Handbuch Bau und Unterhalt von Wanderwegen (Schweiz),
Wegehandbuch der Alpenvereine
aber auch hier kann man sich dazu Anregungen holen:
Sichere Hochsitzkonstruktion
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft; Anleitungen für den Bau von sicheren Hochsitzen

Eventuell wäre es auch hilfreich einen qualifizierten Handwerker dabei zu haben.

Die Anwendbarkeit der Landesbauordnung sagt allerdings noch nichts über die Genehmigungsbedürftigkeit aus, so dass sich ein tiefer Blick in § 50 Abs. 1 LBO und den Anhang dazu lohnt. Tatsächlich würde man dort u. a. bei der Nummer 11 a) fündig, womit so ein Trail, respektive Waldweg, der der Erholung der Waldbesucher dient (§ 19 LWaldG) in Baden-Württemberg bei Unterschreitung der angegebenen Schwellenwerte von einem Baugenehmigungsverfahren freigestellt wäre - also keine Baugenehmigung bräuchte.

Gemäß § 9 Abs. 7 LWaldG benötigte man für die Entfernung von Bäumen auch keine Genehmigung der Forstbehörde.

Naturschutzrechtlich bräuchte man wohl nur dann eine Genehmigung, wenn man sich im Bereich eines Schutzgebietes befände und die entsprechende Schutzgebietsverordnung eine Genehmigungspflicht vorsähe (dort die Regel), in Gebieten mit Vorkommen besonders geschützter Arten (§§ 44 ff. BNatSchG) oder ein geschütztes Biotop betroffen wäre. § 19 NatSchG wäre jedenfalls nicht einschlägig und auch sonst fände sich im Landesnaturschutzgesetz für einen Trail keine gesetzliche Genehmigungpflicht. In FFH- oder Vogelschutzgebieten bestünde wohl eine Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 6 BNatSchG.

Dann gibt es noch die Sache mit dem naturschutzrechtlichem Ausgleich (§ 15 BNatSchG) von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG. In Baden-Württemberg bestimmt § 14 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG, dass im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG sein können.
Allerdings ist gemäß den Ausführungen des Landesamts für Umwelt Baden-Württemberg - Fachdienst Naturschutz - das Forstrecht Spezialgesetzgebung für den Wald, soweit das Naturschutzrecht nicht weitergehende Regelungen (z.B. über Naturschutzgebiete) enthält.
Dies bedeutet, dass - bezogen auf die forstrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 9 bis 11 Landeswaldgesetz - im forstrechtlichen Ausgleich die auf alle Waldfunktionen bezogenen Folgen eines Eingriffs im Wald umfassend bewertet und abgegolten sind.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich im Wald bezieht sich demgegenüber auf Eingriffsfolgen in Bereichen, in denen das Naturschutzrecht gegenüber dem Forstrecht weitergehende Regelungen enthält (wie z.B. geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, größere Abgrabungen, gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild u.a.).

Waldwege gelten als Wald (Art. 2 Abs. 2 LWaldG), so dass der Trail- bzw. Waldwegebau keine Wald-Umwandlung darstellen würde. Somit wäre forstrechtlich auch kein Ausgleich erforderlich und mangels weitergehender Regelungen außerhalb von Schutzgebieten etc. bedürfte es aufgrund der vorgehenden Spezialgesetzgebung auch nach dem Naturschutzrecht keiner Kompensation.

Soweit mal grob zur Anlage des Trails.

Da man in Baden-Württemberg im Wald gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 LWaldG nur auf Wegen Radfahren darf, die breiter als 2 Meter sind, empfiehlt es sich den Trail entsprechend breit anzulegen. Für das Befahren schmalerer Passagen benötigt man die Zulassung einer Ausnahme durch die Forstbehörde, die allerdings mangels festgesetzter Tatbestandsvoraussetzungen der Willkür anheim gestellt ist (§ 37 Abs. 3 Satz 3 letzer Halbsatz LWaldG) - siehe hierzu auch das Mountainbike-Handbuch. Eine Genehmigung durch den Eigentümer brächte hinsichtlich der 2-Meter-Regel nichts.

Im Wesentlichen sollte der Eigentümer bereits die Naturausstattung und die üblichen behördlichen Anforderungen an den Waldwegebau in seinem Wald kennen. Ansonsten kann man sich auch von den zuständigen Behörden (Bauamt, Naturschutzbehörde und Forstbehörde - in Baden-Württemberg praktischer Weise alle am Landratsamt) evtl. in einer gemeinsamen Besprechung beraten lassen. In der Regel dürfte es keine Hindernisse geben, die man nicht ausräumen könnte.

Abschließend ganz kurz noch ein paar Worte zur Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB):
Neben einer vernünftigen Anlage und Unterhaltung (siehe auch allgemeine Anforderungen nach der LBO, sh. o.) und ggf. Hindernisbeschilderung des Trails kann man sich auch mit dem Thema Waldbesitzerhaftpflichtversicherung vertraut machen. Evtl. besteht sogar schon eine. Jedenfalls ließen sich das Risiko einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in engen Grenzen halten, was auch für die Kosten für die Versicherung gilt.

Meiner Meinung nach kann man auch im Land der 2-Meter-Regel und des Mountainbike-Handbuchs mit Zustimmung des Eigentümers außerhalb von Schutzgebieten, geschützten Biotopen und abseits besonders geschützter Arten unbürokratisch und stressfrei zu einer interessanten Strecke kommen und diese auch befahren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch wenn mich jetzt viele Leute hassen werden, mach es einfach.

Wenn der Wald jetzt nicht 10x10 Meter groß ist und nicht an einer Hauptstraße liegt, wird das kaum jemanden interessieren. Ich glaube auch kaum, dass alle ausrasten werden (Förster, Naturschutzbehörde, Bauamt etc.) wenn du einen kleinen Trail auf deinem Privatgrundstück baust.
 
Auch wenn mich jetzt viele Leute hassen werden, mach es einfach.

Wenn der Wald jetzt nicht 10x10 Meter groß ist und nicht an einer Hauptstraße liegt, wird das kaum jemanden interessieren. Ich glaube auch kaum, dass alle ausrasten werden (Förster, Naturschutzbehörde, Bauamt etc.) wenn du einen kleinen Trail auf deinem Privatgrundstück baust.
Wenn einem das:
"Der Grundeigentümer trägt die Verkehrsssicherungspflicht für die Strecke und haftet bei Schäden, welche durch den unsicheren Zustand der Strecke entstehen können."
egal ist, kein Problem...
 
Hallo,

natürlich bist Du hier richtig, aber in diesem Forum die passenden und dazu noch korrekten Antworten zu Deinen Fragen zu finden ist nicht leicht. Die hier geäußerten Meinungen gehen zum Teil sehr weit auseinander. Es ist schlicht kaum möglich die guten von den schlechten Hinweisen zu unterscheiden.

Ich mache natürlich hier auch keine Rechtsberatung und erhebe auch keine besonderen Ansprüche, aber ich sage Dir meine Meinung:

Mit der Genehmigung des Eigentümers ist man dem entspannten Trailspaß schon ein großes Stück näher.

Jetzt würde es gelten noch die passenden Rechtsgrundlagen für so ein Vorhaben zu finden und sich dann die richtigen Gedanken zu machen. Besonders interessant ist da, ob man neben der Genehmigung des Eigentümers vielleicht noch andere Genehmigungen benötigt.

Dann werfen wir zunächst mal einen Blick in die Landesbauordnung. So ein Trail ist eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 LBO, womit der Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 LBO) der Landesbauordnung eröffnet ist. Damit gelten insbesondere auch die allgemeinen Anforderungen der § 3 Abs. 1 und 2 LBO und § 16 LBO (Verkehrssicherungspflicht). Daher sollte man beim Trailbau entsprechend sorgfälltig vorgehen. Orientieren kann man sich dabei z. B. an folgenden Dokumentationen und Handbüchern:
bfu-Fachdokumentation 2.040 Mountainbike-Anlagen (Schweiz),
Handbuch Bau und Unterhalt von Wanderwegen (Schweiz),
Wegehandbuch der Alpenvereine
aber auch hier kann man sich dazu Anregungen holen:
Sichere Hochsitzkonstruktion
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft; Anleitungen für den Bau von sicheren Hochsitzen

Eventuell wäre es auch hilfreich einen qualifizierten Handwerker dabei zu haben.

Die Anwendbarkeit der Landesbauordnung sagt allerdings noch nichts über die Genehmigungsbedürftigkeit aus, so dass sich ein tiefer Blick in § 50 Abs. 1 LBO und den Anhang dazu lohnt. Tatsächlich würde man dort u. a. bei der Nummer 11 a) fündig, womit so ein Trail, respektive Waldweg, der der Erholung der Waldbesucher dient (§ 19 LWaldG) in Baden-Württemberg bei Unterschreitung der angegebenen Schwellenwerte von einem Baugenehmigungsverfahren freigestellt wäre - also keine Baugenehmigung bräuchte.

Gemäß § 9 Abs. 7 LWaldG benötigte man für die Entfernung von Bäumen auch keine Genehmigung der Forstbehörde.

Naturschutzrechtlich bräuchte man wohl nur dann eine Genehmigung, wenn man sich im Bereich eines Schutzgebietes befände und die entsprechende Schutzgebietsverordnung eine Genehmigungspflicht vorsähe (dort die Regel), in Gebieten mit Vorkommen besonders geschützter Arten (§§ 44 ff. BNatSchG) oder ein geschütztes Biotop betroffen wäre. § 19 NatSchG wäre jedenfalls nicht einschlägig und auch sonst fände sich im Landesnaturschutzgesetz für einen Trail keine gesetzliche Genehmigungpflicht. In FFH- oder Vogelschutzgebieten bestünde wohl eine Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 6 BNatSchG.

Dann gibt es noch die Sache mit dem naturschutzrechtlichem Ausgleich (§ 15 BNatSchG) von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG. In Baden-Württemberg bestimmt § 14 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG, dass im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG sein können.
Allerdings ist gemäß den Ausführungen des Landesamts für Umwelt Baden-Württemberg - Fachdienst Naturschutz - das Forstrecht Spezialgesetzgebung für den Wald, soweit das Naturschutzrecht nicht weitergehende Regelungen (z.B. über Naturschutzgebiete) enthält.
Dies bedeutet, dass - bezogen auf die forstrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 9 bis 11 Landeswaldgesetz - im forstrechtlichen Ausgleich die auf alle Waldfunktionen bezogenen Folgen eines Eingriffs im Wald umfassend bewertet und abgegolten sind.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich im Wald bezieht sich demgegenüber auf Eingriffsfolgen in Bereichen, in denen das Naturschutzrecht gegenüber dem Forstrecht weitergehende Regelungen enthält (wie z.B. geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, größere Abgrabungen, gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild u.a.).

Waldwege gelten als Wald (Art. 2 Abs. 2 LWaldG), so dass der Trail- bzw. Waldwegebau keine Wald-Umwandlung darstellen würde. Somit wäre forstrechtlich auch kein Ausgleich erforderlich und mangels weitergehender Regelungen außerhalb von Schutzgebieten etc. bedürfte es aufgrund der vorgehenden Spezialgesetzgebung auch nach dem Naturschutzrecht keiner Kompensation.

Soweit mal grob zur Anlage des Trails.

Da man in Baden-Württemberg im Wald gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 LWaldG nur auf Wegen Radfahren darf, die breiter als 2 Meter sind, empfiehlt es sich den Trail entsprechend breit anzulegen. Für das Befahren schmalerer Passagen benötigt man die Zulassung einer Ausnahme durch die Forstbehörde, die allerdings mangels festgesetzter Tatbestandsvoraussetzungen der Willkür anheim gestellt ist (§ 37 Abs. 3 Satz 3 letzer Halbsatz LWaldG) - siehe hierzu auch das Mountainbike-Handbuch. Eine Genehmigung durch den Eigentümer brächte hinsichtlich der 2-Meter-Regel nichts.

Im Wesentlichen sollte der Eigentümer bereits die Naturausstattung und die üblichen behördlichen Anforderungen an den Waldwegebau in seinem Wald kennen. Ansonsten kann man sich auch von den zuständigen Behörden (Bauamt, Naturschutzbehörde und Forstbehörde - in Baden-Württemberg praktischer Weise alle am Landratsamt) evtl. in einer gemeinsamen Besprechung beraten lassen. In der Regel dürfte es keine Hindernisse geben, die man nicht ausräumen könnte.

Abschließend ganz kurz noch ein paar Worte zur Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB):
Neben einer vernünftigen Anlage und Unterhaltung (siehe auch allgemeine Anforderungen nach der LBO, sh. o.) und ggf. Hindernisbeschilderung des Trails kann man sich auch mit dem Thema Waldbesitzerhaftpflichtversicherung vertraut machen. Evtl. besteht sogar schon eine. Jedenfalls ließen sich das Risiko einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in engen Grenzen halten, was auch für die Kosten für die Versicherung gilt.

Meiner Meinung nach kann man auch im Land der 2-Meter-Regel und des Mountainbike-Handbuchs mit Zustimmung des Eigentümers außerhalb von Schutzgebieten, geschützten Biotopen und abseits besonders geschützter Arten unbürokratisch und stressfrei zu einer interessanten Strecke kommen und diese auch befahren.
Was zur Hölle hat das mit unbürokratisch zu tun? Bei all den hier aufgezählten § wundert es mich nicht, dass sich niemand an die Spielregeln hält, inklusive mir ...
 
Dann gibt es noch die Sache mit dem naturschutzrechtlichem Ausgleich (§ 15 BNatSchG) von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG. In Baden-Württemberg bestimmt § 14 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG, dass im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG sein können.
Allerdings ist gemäß den Ausführungen des Landesamts für Umwelt Baden-Württemberg - Fachdienst Naturschutz - das Forstrecht Spezialgesetzgebung für den Wald, soweit das Naturschutzrecht nicht weitergehende Regelungen (z.B. über Naturschutzgebiete) enthält.
Dies bedeutet, dass - bezogen auf die forstrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 9 bis 11 Landeswaldgesetz - im forstrechtlichen Ausgleich die auf alle Waldfunktionen bezogenen Folgen eines Eingriffs im Wald umfassend bewertet und abgegolten sind.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich im Wald bezieht sich demgegenüber auf Eingriffsfolgen in Bereichen, in denen das Naturschutzrecht gegenüber dem Forstrecht weitergehende Regelungen enthält (wie z.B. geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, größere Abgrabungen, gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild u.a.).

Waldwege gelten als Wald (Art. 2 Abs. 2 LWaldG), so dass der Trail- bzw. Waldwegebau keine Wald-Umwandlung darstellen würde. Somit wäre forstrechtlich auch kein Ausgleich erforderlich und mangels weitergehender Regelungen außerhalb von Schutzgebieten etc. bedürfte es aufgrund der vorgehenden Spezialgesetzgebung auch nach dem Naturschutzrecht keiner Kompensation.

Moin @Sun on Tour,

du sprichst da etwas an, das uns im Moment sehr beschäftigt. Hier gibt es derzeit auch sehr weitreichende Bemühungen einen Verein auf die Beine zu stellen. Ein Teil unseres Anliegens ist die Legalisierung eines vom Forst und Amt (mindestens dem Umweltamt) seit nun über 8 Jahren geduldeten Spots.
Die Fläche, auf der sich dieser Spot befindet, ist derzeit in Bundesbesitz und nun jedoch für die Stadt sehr interessant als Ausgleichsfläche.
Ich lese bei dir hinaus, dass das Anlegen eines Trails oder eben Spots mit Dirtsprüngen und kleinen Drops wie bisher keinen all zu großen Eingriff darstellt.
Allerdings würden wir den Spot gerne auch etwas erweitern und uns hier mit anderen Zusammentun, die das Waldstück nutzen (zB einem Waldpädagogen, der dort mit Kinder- & Vätergruppen unterwegs ist) und andere Möglichkeiten dies für Kinder, Jugendliche und Junggebliebene attraktiv zu machen. Wie sieht dies nun also aus, wenn wir über Aufenthaltsflächen wie Feuerstellen, Möglichkeit zur Unterbringung von Werkzeug (kleine Hütten, Container, o.ä.) sprechen. Könnte dies deiner Meinung nach ein so großer Eingriff sein, dass diese Fläche nicht länger als Ausgleichsfläche herhalten kann?

Ich google bereits fleißig, freue mich da ansonsten auch über Links mit weiteren Infos oder gerne auch entsprechenden Beschlüssen oder Urteilen.

Danke vorab!
 
Unseren Streckenbau-Leitfaden hast du gefunden?
https://www.dimb.de/fachberatung/streckenbau/
Wir können auch gerne einmal telefonieren.
https://www.dimb.de/kontakt/
Den vollständigen Leitfaden so noch nicht, bin jedoch häufig auf Links zu euch gestoßen. In dem Leitfaden habe ich noch 2 wesentliche Punkte gefunden, die bei uns im Konzept noch fehlen. Umso schöner ist allerdings, dass wir offenbar schon wirklich viel richtig gemacht haben.

Auf das Angebot zu telefonieren komme ich ab nächste Woche gerne mal zurück. Dann habe ich nämlich Urlaub und konzentriere mich mehr hierauf. Danke schonmal!
 
Hallo, würde den Thread hier gern einmal für meine Frage kapern, also bitte verzeiht schonmal vorab ;)

Glücklicherweise bin ich selbst in Besitz von Privatwald. In dem Fall ist es ein ca. 500 m² großes leicht abschüssiges Stück Fläche, auf dem nur Sträucher wachsen und im unteren Teil Buchen. Darf ich hier eine Strecke anlegen, die nur aus angelegtem Weg (plane Strecke) und angeschütteter Erde (für Sprünge) besteht? Also ohne bauliche Anlagen wie Holzrampen, Wallrides usw.
Notfalls könnte man an Anfang und Ende ein Schild mit Hinweis auf Privatgelände, keine MTB-Strecke usw. anbringen.

Wäre super, wenn hier jemand was zu sagen könnte.

Besten Dank vorab
 
da ist ja mein Vorgarten grösser, oder fehlt da ne Null ??!

Schilder ansonsten bringen fast nichts um die Sorgfallspflicht auszuhebeln.
und gelten im gewissen Maße auch nur für die,
die sie auch lesen und verstehen können ;)

aber wenn keine Fallen gebaut werden,
sollte der leichte Trampelpfad wohl erlaubt sein :)
 
Um der Verkehrssicherungspflicht genüge zu tun, hilft vor allem Sorgfalt bei der Planung und Errichtung.
Dann braucht es auch keine Schilder. Wobei im Zweifel die passenden Schilder auch hilfreich sein können (die oben Erwähnten sind es nicht).
 
jaha.. 0 vergessen. sind ca. 160 x 30 m. schmaler abschüssiger Streifen ohne direkte Weganbindung. Meine gelesen zu haben, dass man ein Schild aufstellen soll, damit man bekannt gemacht hat, dass man auf keinen Fall eine MTB Strecke dulden möchte. Was sind die passenden Schilder, wenn es die oben Erwähnten nicht sind? @Sun on Tour
Meine Frage wäre, inwiefern es der Gesetzgeber durchgehen lässt, dort ca. 15to Erde hinzuschütten um ein paar Sprünge hinzubauen. Möchte jetzt nicht unbedingt Löcher ausheben oder den Weg 20-30cm in die Erde setzen.
Gibt es da Erfahrungen?
 
Meine gelesen zu haben, dass man ein Schild aufstellen soll, damit man bekannt gemacht hat, dass man auf keinen Fall eine MTB Strecke dulden möchte.
Das ist "Waldbesitzerverandslatein"... wofür auch immer das gut sein soll.

Was sind die passenden Schilder, wenn es die oben Erwähnten nicht sind?
Hinweise auf eine ansonsten nicht erkennbare Gefahr wären nützlich. Aber wer baut schon auf eigenem Grund oder mit Zustimmung so, dass man Gefahren nicht erkennen könnte?

Meine Frage wäre, inwiefern es der Gesetzgeber durchgehen lässt, dort ca. 15to Erde hinzuschütten um ein paar Sprünge hinzubauen.
Je nach Bundesland finden sich verschiedene Größenordnungen für genehmigungsfreie Aufschüttungen (z. b. "mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m²") in der entsprechenden Landesbauorndung.
 
@Sun on Tour da bringt mich jetzt keine deiner Antworten tatsächlich weiter.. Falls du deiner Signatur entsprechend wirklich Mitglied im Vorstand bist, würde ich mir was fundiertes erwarten. Aber auf die Landesbauordnung hinweisen bei nem Waldgrundstück ist top :)
 
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