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Also bin ich die Tage, weil die S-Bahn nicht fuhr (Die S2 ist berüchtigt dafür) mit dem Auto zur Arbeit gefahren. Mit dem Rad bei dem Wetter, nein, sind 20 km eine Richtung, sinnlos. Also, neben einem Teil der Route verläuft ein Radweg. Wurde alles am Montag und Dienstag nicht geräumt, erst der Regen heute hat den Radweg wieder sicher befahrbar gemacht. Und das hier mitten im Ballungsraum. Daher frage ich mich nun, ob man diesen Gemeinden in der Rhön daraus einen Vorwurf machen. Es scheint eher so zu sein, dass die alle das nicht machen kann, egal ob Bayern oder Hessen, scheinbar normal.Was mich dann aber tatsächlich wieder einmal - wie schon im letzten Jahr - furchtbar aufgeregt hat, ist die unterlassene Räumung des offiziellen Radwegs zwischen Frankenheim und Oberweißenbrunn. Schon im letzten Jahr hatte ich deswegen Beschwerde eingereicht - und nun gleich wieder. Der Radweg ist weiter oben über weite Teile vereist - schön und gut. Aber wirklich nervig ist
Für die von mir geschilderten Wege würde ich demnach eine Streupflicht bejahen (so interpretiere ich das anhand des Schreibens).Die gesetzliche Winterdienstpflicht auf den Radwegen ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach BGB sowie aus den Straßengesetzen der Länder und des Bundes. Nach der Auslegung durch die Rechtsprechung ist sie der Winterdienstpflicht auf den Straßen gleichzusetzen, da die Radwege als Fahrbahnen eingestuft werden (auch dann, wenn sie nicht auf der Fahr bahn verlaufen, sondern gesondert geführt werden).
Gemäß Art. 51 Abs. 1 S. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind. Demnach gibt es zumindest innerorts eine Räumpflicht für Radwege bei Schneelage, allerdings nur nachrangig nach Bedarf.
Eine Streupflicht besteht nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Abschnitten. Verkehrswichtig
waren Radwege früher im Winter selten, heute können das städtische Hauptradwegenetz, das überörtliche Alltagsradwegenetz und vor allem Radschnellwege als verkehrswichtig auch im Winter gelten. Als gefährlich einzustufen wären Steigungen, enge Kurven und Kreuzungen, ggf. auch im Mischverkehr (gemeinsam mit Fußgängern) betriebene Radwege.
Für Radwege, die den oben beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, gibt es in der Re-
gel keine Räumpflicht.
Ist ja ein ganz positives Schreiben- für uns Winterbiker.würde ich demnach eine Streupflicht bejahen