TV-Beitrag „Zoff im Wald“ im Bayrischen Rundfunk: Wie verträgt man sich im Wald?

TV-Beitrag „Zoff im Wald“ im Bayrischen Rundfunk: Wie verträgt man sich im Wald?

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Auch wenn die Überschrift "Zoff im Wald" unnötig polarisierend klingt – der Bericht von BR24, der vor einer Woche im Bayerischen Rundfunk ausgestrahlt wurde, ist ein weiteres gutes Beispiel für eine ausgewogene Mountainbike-Berichterstattung in den öffentlich-rechtlichen Medien. Finden wir gut!

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TV-Beitrag „Zoff im Wald“ im Bayrischen Rundfunk: Wie verträgt man sich im Wald?

Wie gefällt euch der Gesprächsansatz im Video?
 
Die Gesetze und deren Anwendung funktionieren:


Aber immer weniger ... was sich inzwischen nicht nur hier im Forum merkt, sondern sich auch in der Literatur immer mehr zeigt. 8-)
Das ist eine super Argumentation in der Verhandlung mit Offiziellen. Das Gesetz findet schon keine Anwendung. Sowas hat es noch nie gegeben. Welcher Richter würde denn auch? Versicher dich mal richtig! So bekommt man ganz sicher die Unterstützung von Waldbesitzer oder Forstbeamtem! Das Problem daran, die sind in der Regel Erwachsene.
 
Dir ist schon bewusst, dass Richter für die Rechtsprechung verantwortlich sind?
Du argumentierst wie ein Kind. Das ist dir schon bewusst? Sorry. Warum sollte sich denn ein nicht MTBler dem Risiko aussetzen, dass er im Falle eines Schadens schon an einen vernünftigen Richter kommen wird? Und natürlich halte ich diese Gesetze auch für bekloppt. Wer im Wald, wie ich mit dem Rad rumhüpft, ist selbst dran doof. Das ist aber nicht ausschlaggebend.
 
Da unterscheiden sich unsere Auffassung doch deutlich. Ich halte die Gesetze für gut und deren Anwendung für vernünftig.
Das Geheimnis liegt in der Eigenverantwortung. Ein Wort, das in dem von Dir verlinkten Beitrag des Bundesamts für Landwirtschaft und Ernährung schlicht fehlt - die Gerichte aber sehr wohl kennen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Falls es dich interessiert: Der Weg ist zwischen Haus und Steilhang. Da ist nichts mit versetzen. Noch doller finde ich den "Ausgang" des Weges auf den breiten Forstweg an der Stelle, keine 20m weiter in die nicht gefilmte Richtung: Da parkt der Anwohner (vollkommen zu Recht nehme ich an!) auf einer ca. 4m breiten Schotter-Piste, mit so groben, scharfen Steinen. Wenn man da schnell fährt, fliegen leicht Steine hoch. Was der schon an Steinschäden am Auto gehabt haben muss, so wie da manche durchpesen... Deswegen bin ich an dem Haus insgesamt immer langsam vorbei. Hab immer gedacht "Geile Lage, hätte ich auch gern. Außerdem hätte ich dann gern, dass Biker langsam fahren. Also machen wir das mal :) "
ich stell jetzt ne ziemlich steile These auf (hoffentlich wird der Beitrag nicht gelöscht):
wahrscheinlich wusste er VOR dem Kauf wo sein Grundstück aufhört...und dass der Weg an seiner Hausfassade vorbeiführt.
 
mir als altem Umweltrespektierer wäre es auch lieber diese ganzen Frischluftfanatiker würden in den nächsten Kerosinbomber steigen, und wieder auf Malle saufen und oder mit der schwimmenden Kleinstadt durchs Mittelmehr pflügen, als mir hier die Umwelt durch bloße Anwesenheit bedrohlich zu begucken ☝️



aber dann gäb es hier halt keine solche unterhaltsamen Nachrichten mehr zum Diskutieren
😂
 
Wenn man als "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" etwas auf seiner Webseite veröffentlicht, aber eingangs mit diesem Hinweis versieht:
Wichtiger Hinweis: Die folgenden Hinweise können die teilweise komplexen Fragen im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten im Wald nur streifen und einige wichtige Ansatzpunkte vorstellen. Für eine tiefergehende Würdigung der Thematik müssen fachspezifische Veröffentlichungen und für konkrete betriebliche Fragen auf jeden Fall der Rat von forstlichen Beratern bzw. Sachverständigen hinzugezogen werden.
könnte man auch gleich davon absehen irgend etwas zu veröffentlichen und einfach zugeben, dass man vom Sachverhalt keine Ahnung hat und man sich belastbare Informationen gefälligst woanders holen soll. >:(
 
Haften tut dieser wenn er Bauten duldet
Und, Beispiel für ein Urteil?



Da werden Waldbesitzer und Förster eher vo an Baum erschlagen, also wenn sie wirklich so risikoavers wären (und sich nicht nur hinter der Haftungsmär verschanzen würden) müsstens zur Sicherheit daheim bleiben.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn man als "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" etwas auf seiner Webseite veröffentlicht, aber eingangs mit diesem Hinweis versieht:

könnte man auch gleich davon absehen irgend etwas zu veröffentlichen und einfach zugeben, dass man vom Sachverhalt keine Ahnung hat und man sich belastbare Informationen gefälligst woanders holen soll. >:(
Ich habe definitiv auch keine Ahnung davon. Habe lediglich auf Facebook mal dasselbe geschrieben wie sun on tour. Mir wurden dann von der DIMB (bin auch mit Glied) zahlreiche Paragraphen und Texte um die Ohren gehauen, dass der Förster da eben durchaus in der Haftung ist. Wer glaubt mit, da wird schon keiner richten, jemanden überzeugen zu können, lebt in einer Blase.
 
Ich habe definitiv auch keine Ahnung davon. Habe lediglich auf Facebook mal dasselbe geschrieben wie sun on tour. Mir wurden dann von der DIMB (bin auch mit Glied) zahlreiche Paragraphen und Texte um die Ohren gehauen, dass der Förster da eben durchaus in der Haftung ist. Wer glaubt mit, da wird schon keiner richten, jemanden überzeugen zu können, lebt in einer Blase.
Und diese Antwort hat was genau mit dem „wir wissen gar nichts“ Hinweis der Bundesanstalt zu tun?
Sprich, wozu das Zitat?
 
In der Tat ist es nicht einfach sich gut über die "Haftungsfrage" zu informieren.

Nehmen wir mal beispielhaft die "Megabaumgefahr" oder "Megawaldgefahr":

Die "Megagefahr" im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2012.

Wenn man sich mit der Verkehrssicherungspflicht im Wald beschäftigt, trifft man beinahe zwangsläufig auf den Begriff der "Megagefahr".
Der Begriff der "Megagefahr" geht auf Herrn Hugo Gebhardt zurück, der diesen spätestens seit 2008 in einem auch vom BGH zitierten Aufsatz verwendet.

Vielfach wurde bemängelt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11 keine Aussage zur sog. Megagefahr getroffen hätte; zuletzt von Herrn Gebhardt nochmals selbst bei seiner Ergänzung hinsichtlich zertifizierter Wege: http://verkehrssicherungsrecht.de/pages/urteilsdatenbank_/bgh-az.-vi-zr-31111.php oder in der Infosammlung Natursport des Deutschen Wanderverbandes (der Teil stammt vom selben Autor).

Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs ist eine "Megagefahr" aber schon aus ihrer eigenen Definition heraus zum einen eine offensichtliche und zudem noch waldtypische Gefahr, vor der der Waldbesitzer nicht einmal warnen müsste, geschweige denn hinsichtlich derer ihm eine Verkehrssicherungspflicht obliegt.

Wie definiert sich nun diese "Megagefahr" bzw. "Megabaumgefahr" oder auch "Megawaldgefahr":

Unter Megagefahr wird eine von einem Baum ausgehende Gefahr verstanden, die für jedermann erkennbar ohne jeglichen Zweifel in aller nächster Zeit in einen Schaden umschlagen wird und dabei wegen der Größe des Baums, des Kronenteils oder eines Starkastes mehrere oder sogar eine Vielzahl von Menschen schwer oder gar tödlich verletzen könnte (Quelle: Forst BW; LEITFADEN ZUR VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT)

Sehen wir uns nun die Kernaussagen aus dem BGH-Urteil zu den Gefahren an:

Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben (vgl. Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 48; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; ders., AFZ-Der Wald 17/2010, 44 f.). Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. Juni 2007, GV. NW. S. 234; LG Hannover, aaO S. 597 f., bestätigt durch OLG Celle, VersR 2006, 1423). Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste (vgl. OLG Köln, aaO; Bittner, aaO; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO) oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (vgl. OLG Koblenz, aaO; OLG Hamm, NuR 2007, 845; LG Braunschweig, aaO S. 778 f.; LG Tübingen, aaO; Agena, aaO S. 715; Endres, aaO; Klose/Orf, aaO).

Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Hamm, NuR 2007, 845; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; LG Braunschweig, aaO S. 778; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 50; Geigel/Wellner, aaO Rn. 95). Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 51).

Natürlich ist es vernünftig, wenn der Waldbesitzer, Wegehalter, etc. eine erkannte "Megagefahr" beseitigt bzw. vor ihr warnt. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ein "Unterlassen" der Beseitigung der "Megagefahr" bedeutet daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Zitat:
":confused:

ich lese da gerade, es hat jemand den Begriff MEGAGEFAHR definiert und deren massiven Auswirkungen auf Leib und Seele erklärt, den Gesetzgeber geht das jedoch am A... vorbei, da unabhängig von der Formulierungskunst es sich um waldtypische Gefahr handelt, die per se nicht in der Verantwortung des Besitzers / Eigentümers liegt, sprich der Nutzer immer selbst verantwortlich ist.
Megagefahr ist also ein Umstand, den jeder vernünftige Waldbesucher sowieso erkennt und für sich als gefährlich und somit zu meiden wahrnimmt?
Somit verstehe ich, toll dass es einen (weiteren) aufseherregenden Terminus gibt, für die Praxis jedoch völlig unerheblich und lediglich der Vita des Definierenden förderlich.
Wie hat denn die Rechtsprechung und der Mensch vor dieser Wortschöpfung gelebt?
Oder habe ich eine falsche Hirnwindung???"


Und sogar das zitierte Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung führt dann entsprechend aus:
"Hinsichtlich waldtypischer Gefahren besteht für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer keine Pflicht zur vorsorglichen Prüfung. Sie sollten aber unmittelbar drohende massive Gefahren auf jeden Fall beseitigen. So zum Beispiel nach schweren Stürmen, bei denen mit lebensgefährlichen Risiken durch Hänger oder verzögerte Abbrüche schwerer Äste gerechnet werden muss."

Was letztlich genau dem oben Gesagtem entspricht.

Wie gesagt, es ist schwierig sich gut zu informieren und die Literaturmeinung ändert sich ebenfalls langsam in Richtung richtig.
 
Dein Passus über die atypischen Gefahren ist doch genau das, worum es geht. Und warum sollte sich ein Waldbesitzer diese Unsicherheit antun, dass irgendwer die Sprünge dazu erklärt und ihn verknackt. Er hat nun einmal nix davon, das Risiko einzugehen.
 
Da das Thema ja so extrem hochgepuscht wird, dass man als normaler Bürger schon sicher ist in jedem kleinen Wäldchen würden sich Sprünge in großer Anzahl befinden, zählen diese Bauten dann aber zu den typischen Gefahren…
🙃
 
Dein Passus über die atypischen Gefahren ist doch genau das, worum es geht.
Ja, natürlich:
... ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann ...
(Das wird ja gerne übersehen.)

Die Dinger sind ja nicht unsichtbar ...
Wer sie nutzen will oder darauf stößt kann sich, bei der von der Rechtsprechung geforderten Sorgfalt und Pflicht zur Eigenverantwortung, darauf einstellen.
Dazu gehört auch, dass er sich nicht darauf verlassen kann, dass ein in den Wald gezimmertes Element auch sicher zu nutzen ist. Das muss man vor der Nutzung evtl. auch prüfen.
Damit ist die Gefahr gebannt - so wie es auch der BGH in seiner Definition klarstellt.

Im Gegensatz zum Beispiel zu Geländern, die vor einem Absturz schützen sollen. Auf die muss sich der Erholungsuchende verlassen können, wenn schon welche angebracht sind.
 
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