Verbot für Fahrzeuge aller Art auf diversen wegen

Ich klinke mich hier mal ein, da ich mich zum Thema Betretungsrecht explizit für NRW schlau gemacht hatte, als es meinen Hund noch gab:

Es gibt ein Betretungsrecht des Waldes, dieses unterscheidet aber zwischen Betreten und Befahren.

Das Betretungsrecht bezieht sich nicht nur auf die Wege, sondern auf den Wald generell. Grundsätzlich ist es erlaubt, zu Fuß auch abseits der Wege im Wald unterwegs zu sein, also 'zwischen den Bäumen, quer Beet'! Dies gilt nicht für Nationalparks und als Naturschutzgebiet ausgewiesene Flächen, ebenso nicht für Dickungen und Schonungen, diese Bereiche dürfen nicht betreten werden.

Das Befahren (auch mit Fahrrädern, Rollstühlen, etc.) widerum ist nur auf Straßen und Wegen gestattet, welche hierfür geeignet sind. Leider gibt es keine einheitliche Definition, was mit geeignet gemeint ist, auch hierzu auffindbare Gerichtsurteile nennen mal nur die 'Waldautobahn' als geeignet, andere nennen auch 'Pfade, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind', als geeignet.

Daß das Betreten des Waldes nachts/bei Dunkelheit generell verboten ist, konnte ich bisher nirgendwo finden, im Landesforstgesetz steht es jedenfalls nicht. Die Möglichkeit, das Betretungsrecht einzuschränken gibt es, dies muß jedoch genehmigt werden. Ohne Genehmigung ist eine Sperrung unzulässig.

Wer sich damit eingehender befassen möchte: Einfach mal bei Google 'Landesforstgesetzt NRW' eingeben, oder - wenn die Links funktionieren, diese Paragraphen
nachlesen. Achtung: Gilt nur für NRW, andere Bundesländer können andere Regelungen haben.

Unabhängig von der rechtlichen Lage:
Rücksicht, Vorsicht und der Gebrauch des Dings zwischen den Ohren (Gehirn) helfen! Ich bin selber, weil's halt in der dunklen Jahreszeit aufgrund der Arbeit anders nicht geht, auch zwischendurch im Dustern im Wald unterwegs. Wenn man sich dann auf den Wegen, und hier als Kompromiß tatsächlich auf den Hauptwegen und mit angepaßter Geschwindigkeit, aufhält, sagt keiner was. Zumindest ich bin bisher von den hiesigen Jagdpächtern noch nicht negativ angesprochen worden: Man grüßt sich und gut ist.
 
Danke für die ausführlichen Erläuterungen! Das deckt sich soweit alles mit meinen Erkenntnissen.

Die Möglichkeit, das Betretungsrecht einzuschränken gibt es, dies muß jedoch genehmigt werden. Ohne Genehmigung ist eine Sperrung unzulässig.
Im Bezug auf das initiale Problem wäre hier interessant zu wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt werden kann, insb. wenn eine Einschränkung nicht das Betreten im Allgemeinen sondern nur das Befahren betrifft.

§4 Abs. 2 LFoG sagt dazu:
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.
Da wird aber nicht erläutert, was "wichtige Gründe" sind und ob diese auch nur Radfahrer betreffen können.

Achtung: Gilt nur für NRW, andere Bundesländer können andere Regelungen haben.
Für Niedersachsen weiß ich, dass da der Wortlaut anders ist, aber im Prinzip das gleiche gilt. Eine Besonderheit ist hier, dass auf die Definition eines Weges eingegangen wird (§25, Abs. 1 NWaldLG):
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
 
In NRW gilt ja im Prinzip, dass man auf allen befestigten Wegen fahren darf. Eine Sperrung ist nur bei besonderen Gründen zulässig (Naturschutz, Gefährdung anderer, unzumutbare Einschränkungen für den Besitz etc.). Das ist für mich hierzu zumindest nicht offensichtlich gegeben.
Nicht ganz richtig in NRW gilt auf allen festen Wegen.
 
Das dumme ist nur das selbst illegal aufgestellte Schilder beachtet werden müssen.....
Nein da ist die Rechtsprechung eindeutig.
Nicht offizielle Schilder müssen nicht beachtet werden. Im Gegenteil können sogar hohe Strafen bzw. Schadensersatzforderungen auf diejenigen welche solche Schilder aufstellen zu kommen.
Da gab es mal einen Fall wo jemand einen Unfall gebaut hat und angab dass er durch das falsche Schild irritiert war.
 
Das Befahren (auch mit Fahrrädern, Rollstühlen, etc.) widerum ist nur auf Straßen und Wegen gestattet, welche hierfür geeignet sind. Leider gibt es keine einheitliche Definition, was mit geeignet gemeint ist, auch hierzu auffindbare Gerichtsurteile nennen mal nur die 'Waldautobahn' als geeignet, andere nennen auch 'Pfade, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind', als geeignet.
Nicht ganz korrekt:

Landesforstgesetz - LFoG NRW

§ 2 (Fn 42)
Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.


Und was "fest" ist, hat ein Gericht auch schon interpretiert und war der Meinung, dass es nicht davon abhängt wie breit ein Weg ist oder von wem der Weg geschaffen wurde, ausdrücklich wurde erwähnt dass das Gesetz nicht von befestigt ausgeht.
 
Magst du uns aufklären, was die Interpretation von "fest" in Augen des Gerichtes ist?
VG Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07 (Fester Weg)

„”Feste” Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender – etwa von Wanderern – führen kann.”

„Diese Auslegung des Begriffs des “festen” Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begrif des “befestigten” Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit “befestigte” Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll.”

Natürlich läßt das auch wieder Definitionsspielraum zu.
Was ist hinsichtlich Breite geeignet? (da hatte ich mich oben vertan) Nach meiner Definition würde geeignet heißen je schmaler desto geeigneter. ;)
 
VG Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07 (Fester Weg)

„”Feste” Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender – etwa von Wanderern – führen kann.”

„Diese Auslegung des Begriffs des “festen” Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begrif des “befestigten” Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit “befestigte” Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll.”
Danke! Ich habe bei DIMB auch noch ein anderes Urteil gefunden:

VG Münster, Urteil vom 19.09.2005, 7 K 1509/02 (Wegedefinition)

„Ein Weg i. S. d. § 49 Abs. 1 LG liegt vor, wenn er den Erholungssuchenden von einem Ziel zu einem oder mehreren anderen in der freien Landschaft führt und von der Oberflächenbeschaffenheit das Begehen oder das Befahren mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen ermöglicht.” (Orientierungsatz)

„Auch an den Begriff des Weges sind vor dem Hintergrund der mit dem Landschaftsgesetz verfolgten Ziele geringe Anforderungen zu stellen. …… Es kommt nicht darauf an, wie die Verbindung historisch entstanden ist und mit wessen Mitteln sie errichtet und unterhalten wird.”

Beides dürfte auf die hier in Frage stehenden Wege zutreffen, da diese einen Untergrund (Schotter) haben, der zum Radfahren geeignet ist, und sogar künstlich geschaffen wurden.

Natürlich läßt das auch wieder Definitionsspielraum zu.
Was ist hinsichtlich Breite geeignet? (da hatte ich mich oben vertan) Nach meiner Definition würde geeignet heißen je schmaler desto geeigneter.
Das würde ich auch sagen :D
 
VG Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07 (Fester Weg).

Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender – etwa von Wanderern – führen kann.
Euch ist aber schon klar, wie wenig geeignete Wege nach diesem Absatz übrig bleiben würden?
Wegen der letzten beiden Wörter „führen kann“ wahrscheinlich quasi gar keine.
Und als Kriterium für die Eignung zu definieren, ob sich einseitig eine bestimmte Gruppe Erholungsuchender gestört fühlt, ist voll daneben und imho aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht möglich.
 
Euch ist aber schon klar, wie wenig geeignete Wege nach diesem Absatz übrig bleiben würden?
Wegen der letzten beiden Wörter „führen kann“ wahrscheinlich quasi gar keine.
Und als Kriterium für die Eignung zu definieren, ob sich einseitig eine bestimmte Gruppe Erholungsuchender gestört fühlt, ist voll daneben und imho aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht möglich.
Da gebe ich dir recht. Ich finde durch Wanderer kann es zur Störung anderer Erholungsuchender (Mountainbiker) kommen. Die müssen dann nämlich abbremsen und der Flow wird gestört. Deswegen sollte Wandern verboten werden :D
 
Ja, zumindest die, die nachts im Winter mit Lupine und Co durch den Wald fahren, was laut Waldgesetz verboten ist. Wildtiere sind im Winter auf jede Kalorie angewiesen und können die nicht sinnlos auf der Flucht vor MTBer verbrennen.
Es ist definitiv nicht verboten mit einem mobilen Flakscheinwerfer nachts durch den Wald zu brettern solange Dein Fahrzeug als Fahrrad oder Krankenfahrstuhl klassifiziert wird. (in NRW)
Wenn Du jedoch ein Jäger bist, dann geht auch die G-Klasse mit LED Matrix Licht oder ein entmilitarisierter Leopard 2 mit Leuchtmitteln um das Kampffeld zu beleuchten.

Die Jäger mögen es allerdings nicht wenn Du in der Dämmerung im Wald unterwegs bist weil man damit das Wild verscheucht was die ungestört abballern wollen weil es ja zu viele Wildtiere im Wald gibt.

Man kann auch grob sagen das man als Radfahrer das gleiche darf was auch ein Wanderer darf. (in NRW!)
Das verlassen der naturfesten Wege ist allerdings nicht erlaubt außer man ist am Pilze sammeln.

Generell sollte man jedoch im zweifel immer Rücksichtsvoll handeln, insbesondere auch gegenüber Wanderern !
 
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