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Moin zusammen!
Ich komme aus Norddeutschland, war aber dieses Wochenende zwischen Köln und Olpe unterwegs. Dabei bin ich auffallend oft dem Schild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit dem Zusatzschild "Land- und Forstwirtschaft frei" begegnet. Es stand meist an breiten (zweispurigen), gut ausgebauten und teilweise geschotterten Wegen. Manchmal betraf es nur kurze Abschnitte, manchmal verhinderte es die Einfahrt über den Weg in den Wald und südlich der Wiehltalsperre scheinen Radfahrer damit aus einem ganzen, mittelgroßen Waldstück ausgesperrt zu werden.
Bei uns und in anderen Gebieten wo ich bisher war (auch in NRW) steht an sollen Stellen meistens das Schild "Verbot für Kraftfahrzeuge". Ein Verbot für alle Fahrzeuge habe ich als recht unüblich empfunden, zumal es nicht nur einzelne Stellen waren.
Weiß jemand, wie das zustande kommt bzw was der Grund dafür ist? Inwiefern ist das außerdem mit dem LFoG vereinbart?
In NRW gilt ja im Prinzip, dass man auf allen befestigten Wegen fahren darf. Eine Sperrung ist nur bei besonderen Gründen zulässig (Naturschutz, Gefährdung anderer, unzumutbare Einschränkungen für den Besitz etc.). Das ist für mich hierzu zumindest nicht offensichtlich gegeben.
Ich komme aus Norddeutschland, war aber dieses Wochenende zwischen Köln und Olpe unterwegs. Dabei bin ich auffallend oft dem Schild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit dem Zusatzschild "Land- und Forstwirtschaft frei" begegnet. Es stand meist an breiten (zweispurigen), gut ausgebauten und teilweise geschotterten Wegen. Manchmal betraf es nur kurze Abschnitte, manchmal verhinderte es die Einfahrt über den Weg in den Wald und südlich der Wiehltalsperre scheinen Radfahrer damit aus einem ganzen, mittelgroßen Waldstück ausgesperrt zu werden.
Bei uns und in anderen Gebieten wo ich bisher war (auch in NRW) steht an sollen Stellen meistens das Schild "Verbot für Kraftfahrzeuge". Ein Verbot für alle Fahrzeuge habe ich als recht unüblich empfunden, zumal es nicht nur einzelne Stellen waren.
Weiß jemand, wie das zustande kommt bzw was der Grund dafür ist? Inwiefern ist das außerdem mit dem LFoG vereinbart?
In NRW gilt ja im Prinzip, dass man auf allen befestigten Wegen fahren darf. Eine Sperrung ist nur bei besonderen Gründen zulässig (Naturschutz, Gefährdung anderer, unzumutbare Einschränkungen für den Besitz etc.). Das ist für mich hierzu zumindest nicht offensichtlich gegeben.