Verbot für Fahrzeuge aller Art auf diversen wegen

Registriert
2. Januar 2021
Reaktionspunkte
2.507
Moin zusammen!

Ich komme aus Norddeutschland, war aber dieses Wochenende zwischen Köln und Olpe unterwegs. Dabei bin ich auffallend oft dem Schild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit dem Zusatzschild "Land- und Forstwirtschaft frei" begegnet. Es stand meist an breiten (zweispurigen), gut ausgebauten und teilweise geschotterten Wegen. Manchmal betraf es nur kurze Abschnitte, manchmal verhinderte es die Einfahrt über den Weg in den Wald und südlich der Wiehltalsperre scheinen Radfahrer damit aus einem ganzen, mittelgroßen Waldstück ausgesperrt zu werden.

Bei uns und in anderen Gebieten wo ich bisher war (auch in NRW) steht an sollen Stellen meistens das Schild "Verbot für Kraftfahrzeuge". Ein Verbot für alle Fahrzeuge habe ich als recht unüblich empfunden, zumal es nicht nur einzelne Stellen waren.

Weiß jemand, wie das zustande kommt bzw was der Grund dafür ist? Inwiefern ist das außerdem mit dem LFoG vereinbart?

In NRW gilt ja im Prinzip, dass man auf allen befestigten Wegen fahren darf. Eine Sperrung ist nur bei besonderen Gründen zulässig (Naturschutz, Gefährdung anderer, unzumutbare Einschränkungen für den Besitz etc.). Das ist für mich hierzu zumindest nicht offensichtlich gegeben.
 
Über die Sinnhaftigkeit fast aller Beschilderungen ĺässt sich immer wieder diskutieren. Oder auch nicht. Ergo: Schild beachten, Einschränkungen umsetzen und fortfahren.

Im Bereich der Wiehltalsperre hat dies mit Gewässerschutz zu tun (Trinkwasser).
 
Über die Sinnhaftigkeit fast aller Beschilderungen ĺässt sich immer wieder diskutieren. Oder auch nicht. Ergo: Schild beachten, Einschränkungen umsetzen und fortfahren.
Nur weil jemand (mutmaßlich der Eigentümer) irgendwelche Schilder aufstellt, heißt noch lange nicht, dass er im Recht ist und das auch darf. Kann natürlich im vorliegenden Fall anders sein, deswegen frage ich :)

Im Bereich der Wiehltalsperre hat dies mit Gewässerschutz zu tun (Trinkwasser).
Das betrifft meines Wissens nach nur das Gebiet unten am Wasser. Dort dürfen auch keine Fußgänger lang. Der fragliche Bereich ist das Waldstück darüber (bzw was davon übrig ist). Dort darf man ja wandern und ich wüsste jetzt nicht, wie Fahrräder auf 3m breiten Schotterwegen mehr Schaden anrichten sollen als Wanderer.
 
Die Schilder sind eigentlich nicht legal falls diese den Zugang zu einem Wald beschränken (in NRW), insbesondere wenn es ein Zusatzschild mit "Forstwirtschaft frei" gibt. Das verstößt gegen das Landesforstgesetz und eine Sperrung müsste ansonsten nämlich sonst auch Fußgänger betreffen denn eine Sperrung nur für Radfahrer lässt sich kaum begründen aber ist gefordert.

Das dumme ist nur das selbst illegal aufgestellte Schilder beachtet werden müssen.....

Bei mir gibt es auch reichlich VZ250 und die Schilder müssen wohl billiger gewesen sein als VZ260 oder stammen noch aus dem letzten Krieg...
Ich habe die zuständigen Besitzer (in dem Fall der Landesverband) angeschrieben und nach dem Grund der Sperrung gefragt und ob für diese Sperrung auch die notwendige Genehmigung der Forstbehörde nach §4 vorliegt. Die Antwort war sinngemäß das es alte Schilder sind und die das ändern werden (1 Jahr später ist nichts passiert).

Ich steige ab, habe mich damit in einen Fußgänger verwandelt um dann das Gebiet zu betreten und wenn jemand später fragt dann bin ich von einem naturfesten Weg ohne Beschilderung in den Wald gefahren.
 
Moin zusammen!

Ich komme aus Norddeutschland, war aber dieses Wochenende zwischen Köln und Olpe unterwegs. Dabei bin ich auffallend oft dem Schild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit dem Zusatzschild "Land- und Forstwirtschaft frei" begegnet. Es stand meist an breiten (zweispurigen), gut ausgebauten und teilweise geschotterten Wegen. Manchmal betraf es nur kurze Abschnitte, manchmal verhinderte es die Einfahrt über den Weg in den Wald und südlich der Wiehltalsperre scheinen Radfahrer damit aus einem ganzen, mittelgroßen Waldstück ausgesperrt zu werden.

Bei uns und in anderen Gebieten wo ich bisher war (auch in NRW) steht an sollen Stellen meistens das Schild "Verbot für Kraftfahrzeuge". Ein Verbot für alle Fahrzeuge habe ich als recht unüblich empfunden, zumal es nicht nur einzelne Stellen waren.

Weiß jemand, wie das zustande kommt bzw was der Grund dafür ist? Inwiefern ist das außerdem mit dem LFoG vereinbart?

In NRW gilt ja im Prinzip, dass man auf allen befestigten Wegen fahren darf. Eine Sperrung ist nur bei besonderen Gründen zulässig (Naturschutz, Gefährdung anderer, unzumutbare Einschränkungen für den Besitz etc.). Das ist für mich hierzu zumindest nicht offensichtlich gegeben.
Heute noch an zwei Stellen in NRW gesehen
 
Die Schilder sind eigentlich nicht legal falls diese den Zugang zu einem Wald beschränken (in NRW), insbesondere wenn es ein Zusatzschild mit "Forstwirtschaft frei" gibt. Das verstößt gegen das Landesforstgesetz und eine Sperrung müsste ansonsten nämlich sonst auch Fußgänger betreffen denn eine Sperrung nur für Radfahrer lässt sich kaum begründen aber ist gefordert.
Genau das hatte ich auch im Sinn. Gerade dort wo ich heute unterwegs war und mir vermehrt Schilder aufgefallen sind, handelt es sich nicht gerade um einen Hotspot für Mountenbiker. (Ich war nur dort unterwegs, weil ich nach den längeren und anspruchsvolleren Touren der beiden Vortage etwas gemäßigteres brauchte ;) ). Daher kann Überlastung wohl eher nicht der Grund sein. Da die Wege zudem verdammt breit und gut befestigt sind, ziehen auch die üblichen Begründungen nicht (viel zu gefährlich für die armen MTBler; MTBler sind viel zu gefährlich für die armen Wanderer und die armen Wildtiere; MTBler zerstören die arme Natur, usw.).

Gilt deine Aussage nur für Wälder oder allgemein für Naturflächen? Wie ist das z.B. mit breiten, asphaltierten oder geschotterten Wegen zwischen Feldern, die jetzt nicht gerade durch den Vorgarten oder zur Hofeinfahrt des Bauern führen?

Das dumme ist nur das selbst illegal aufgestellte Schilder beachtet werden müssen.....
Im Zweifel würde ich die Rechtmäßigkeit des Schilder gerichtlich klären lassen. Aber vermultich muss man dann trotzdem zahlen, weil man ja beim ignorieren des Schildes davon ausgehe musste, dass es legal dort steht.

Bei mir gibt es auch reichlich VZ250 und die Schilder müssen wohl billiger gewesen sein als VZ260 oder stammen noch aus dem letzten Krieg...
Ich habe die zuständigen Besitzer (in dem Fall der Landesverband) angeschrieben und nach dem Grund der Sperrung gefragt und ob für diese Sperrung auch die notwendige Genehmigung der Forstbehörde nach §4 vorliegt. Die Antwort war sinngemäß das es alte Schilder sind und die das ändern werden (1 Jahr später ist nichts passiert).
Erst einmal löblich, dass du überhaupt eine positive Rückmeldung erhalten hast. Viele Besitzer würden das vermutlich einfach ignorieren. Aber schade, dass dann nichts passiert ist.

Ich steige ab, habe mich damit in einen Fußgänger verwandelt um dann das Gebiet zu betreten und wenn jemand später fragt dann bin ich von einem naturfesten Weg ohne Beschilderung in den Wald gefahren.
Dafür müsste man sich gut genug dort auskennen, um halbwegs plausibel eine Richtung angeben zu können aus der man kommt ;)

Ich ignoriere diese Schilder i.R., Probleme habe ich deswegen noch nie bekommen. Nur wenn da irgendwo Radfahren/Betreten verboten steht, halte ich mich auch daran. Ich denke, die Schilder stammen aus einer Zeit, da hat man einfach nicht an Radfahrer gedacht (passiert ja heute noch).
Die Schilder waren größtenteils dem Aussehen nach schon älter. Wenn irgendwo Radfahren/Betreten verboten steht, dann halte ich mich selbstverständlich daran. Am Wochenende bin ich z.B. Schildern begegnet, die Waldabschnitte wegen Aufforstung gesperrt haben, da aber für alle Erholungssuchende. Aber bei einem breiten Forstweg, auf dem Wandern und Forstwirtschaft erlaubt, Radfahren aber verboten sein soll, fehlt mir ein bisschen das Verständnis.

Heute noch an zwei Stellen in NRW gesehen
Ich bin heute mindestens fünf solcher Schilder begegnet und die Tour war nur 35km.
 
MTBler sind viel zu gefährlich für die armen Wanderer..
Stimmt leider sehr oft. Denn MTBer können doch nicht wegen Wanderer bremsen, das würde doch ihren Flow stören.
..MTBler sind viel zu gefährlich für.. ..die armen Wildtiere..
Ja, zumindest die, die nachts im Winter mit Lupine und Co durch den Wald fahren, was laut Waldgesetz verboten ist. Wildtiere sind im Winter auf jede Kalorie angewiesen und können die nicht sinnlos auf der Flucht vor MTBer verbrennen.
..MTBler zerstören die arme Natur..
Naja, aber zumindest die Wanderwege. Kann man sehr gut auf den gängigen Trails in Bad Kreuznach erkennen. Die meisten MTBer können scheinbar nur mit blockiertem Hinterrad bremsen.
 
Ich habe gerade mal was recherchiert: Es gibt z.B. die Rechtsauffassung, dass das Durchfahrtsverbot dadurch aufgehoben wird, dass es sich um einen im Radwegenetz ausgewiesenen Radweg handelt (gilt für viele Strecken). Wenn man aus einem Seitenweg in den gesperrten Bereich einfährt gilt das Durchfahrtsverbot auch nicht (Dann am besten schnell das GPS ausschalten und "Akku leer" simulieren ;))
Und wenn man tatsächlich mal von einem berechtigten Ordnungshüter (Polizei) erwischt wird: das Bußgeld für Radfahrer bei Missachtung von VZ 250 beträgt 15 €. Ein Förster, Waldbauer oder Ränscher kann das aber nicht eintreiben. Insofern: entspannt bleiben.
Falls nicht entspannt: bei der zuständigen Behörde den Aufstellungsbeschluss des konkreten Schildes anfordern, wir haben ja ein Informationsfreiheitsgesetz. Das Schild entfaltet nämlich nur Wirkung, wenn es von befugter Stelle aufgestellt wurde. Also nicht von o.g. Personengruppen ;)
 
Ich bin ja immer noch der Meinung, siehe https://www.mtb-news.de/forum/t/zeichen-250-vor-waldwegen.874736/, das wer keine Probleme hat, sich welche macht. Der Mensch, der das weiss/rote Schild ohne Einschränkung aufgestellt hat, hat schlicht nicht bedacht, das das auch für Radfahrer gilt.
Interessante Diskussion. Ich denke auch, dass da jemand entweder nicht des Denkens nicht mächtig ist oder sich gedacht hat "alles meins, ich verbiete erst einmal was geht".

Stimmt leider sehr oft. Denn MTBer können doch nicht wegen Wanderer bremsen, das würde doch ihren Flow stören.

Ja, zumindest die, die nachts im Winter mit Lupine und Co durch den Wald fahren, was laut Waldgesetz verboten ist. Wildtiere sind im Winter auf jede Kalorie angewiesen und können die nicht sinnlos auf der Flucht vor MTBer verbrennen.

Naja, aber zumindest die Wanderwege. Kann man sehr gut auf den gängigen Trails in Bad Kreuznach erkennen. Die meisten MTBer können scheinbar nur mit blockiertem Hinterrad bremsen.
Auf schmalen Trails oder wenn irgendwas wild durch das Unterholz gepflügt wurde, dann mag das alles zu einem gewissen Grad zutreffen, auf 3m breiten geschlotterten Wegen durch einen lichten Wald wohl eher nicht. Mountainbiker, die zu blöd sind zum Bremsen oder ein blockiertes Hinterrad lustig finden sind noch einmal ein anders Problem >:(

Ich habe gerade mal was recherchiert: Es gibt z.B. die Rechtsauffassung, dass das Durchfahrtsverbot dadurch aufgehoben wird, dass es sich um einen im Radwegenetz ausgewiesenen Radweg handelt (gilt für viele Strecken).
Ah, das ist gut zu wissen. Da scheint ja auch bei der von @on any sunday verlinkten Diskussion der Fall zu sein.

Wenn man aus einem Seitenweg in den gesperrten Bereich einfährt gilt das Durchfahrtsverbot auch nicht (Dann am besten schnell das GPS ausschalten und "Akku leer" simulieren ;))
Klar, wenn man kein Schild gesehen hat, dann kann man es auch nicht beachten. Das mit dem GPS habe ich mir auch schon überlegt ;) Darf die Polizei das eigentlich inspizieren? Bei einem Handy ist das ja nicht erlaubt, wenn kein richterlicher Beschluss oder Gefahr im Verzug vorliegt (dürfte beides hier nicht der Fall sein).

Und wenn man tatsächlich mal von einem berechtigten Ordnungshüter (Polizei) erwischt wird: das Bußgeld für Radfahrer bei Missachtung von VZ 250 beträgt 15 €. Ein Förster, Waldbauer oder Ränscher kann das aber nicht eintreiben. Insofern: entspannt bleiben.
Auch eine gute Information. 15€ fände ich in der Tat akzeptabel, zumal die Begegnung mit einem Polizisten eher unwahrscheinlich ist und er/sie dann auch Interesse haben muss, das Verbot durchzusetzen. Wenn man direkt neben dem Schild erwischt wird ist das vermutlich eher der Fall, als wenn das irgendwo unterwegs passiert.

Falls nicht entspannt: bei der zuständigen Behörde den Aufstellungsbeschluss des konkreten Schildes anfordern, wir haben ja ein Informationsfreiheitsgesetz. Das Schild entfaltet nämlich nur Wirkung, wenn es von befugter Stelle aufgestellt wurde. Also nicht von o.g. Personengruppen ;)
Also muss man im Zweifel gar nicht zahlen, wenn es keine Genehmigung gemäß §4 LFoG oder etwas vergleichbares gibt? Interessant :D

Klärt leider noch nicht die Frage, wie das mit Feldwegen ist. Ich schaue mal, ob ich etwas herausfinde.
 
Klärt leider noch nicht die Frage, wie das mit Feldwegen ist. Ich schaue mal, ob ich etwas herausfinde.
Ich bin kein Jura-Experte, aber nach meiner Einschätzung gilt hier das selbe wie für Waldflächen: Das Betreten von freien Landschaften ist in NRW durch das LNatSchG geregelt. Das liest sich im Prinzip genau so wie das LFoG (Quelle: DIMB):

§ 57 Betretungsbefugnis (zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.

[...]

§ 60 Zulässigkeit von Sperren (zu § 59 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57 und 58 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.
 
..Ein Förster, Waldbauer oder Ränscher kann das aber nicht eintreiben..
Da wäre ich mir nicht so sicher:
Bei Verstößen gegen die StVO auf Wald- und Feldwegen ist der zuständige Förster oder Jagdaufseher dazu berechtigt, diese Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die Personalien des Verkehrssünders aufzunehmen. Ein Förster hat in seinem Revier die gleichen Befugnisse, wie die Polizei.
Und gleich beim Förster bezahlen, ist auch billiger, sonst kommt noch der Verwaltungsaufwand hinzu.
Ein Ranger darf sogar zu Unrecht geparkte Fahrzeuge, wie Wohnmobile aus Naturschutzgebieten abschleppen lassen.
 
Bei Verstößen gegen die StVO auf Wald- und Feldwegen ist der zuständige Förster oder Jagdaufseher dazu berechtigt, diese Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die Personalien des Verkehrssünders aufzunehmen. Ein Förster hat in seinem Revier die gleichen Befugnisse, wie die Polizei.
Zumindest bezüglich des Försters scheinst du Recht zu haben: https://www.wildtierschuetzer-bw.de/fileadmin/Medien/Jagd-Natur-Wildtierschützer/Downloads/Service_Formulare/Befugnisse_Jäger_Förster.pdf

Demnach haben Förster hoheitliche Befugnisse und damit eine ähnliche Stellung wie Polizei(vollzugs)beamte. Müsste man aber für NRW noch einmal konkret prüfen. Für Jagdpächter (ist das das gleiche wie Jagdaufseher?) gilt das wiederum nicht.

Ein Ranger darf sogar zu Unrecht geparkte Fahrzeuge, wie Wohnmobile aus Naturschutzgebieten abschleppen lassen.
Bei Rangern scheint es noch stärker von lokalen Bestimmungen abzuhängen: https://www.kreiszeitung.de/lokales/diepholz/immer-besten-nicht-einer-11820177.html
Zu den Rechten können aber auch eingeschränkte hoheitliche Befugnisse gehören.
 
...

Ja, zumindest die, die nachts im Winter mit Lupine und Co durch den Wald fahren, was laut Waldgesetz verboten ist. Wildtiere sind im Winter auf jede Kalorie angewiesen und können die nicht sinnlos auf der Flucht vor MTBer verbrennen.

...
Könntest du dazu bitte den § benennen nach dem das Betreten des Waldes nach Einbruch der Dunkelheit explizit verboten ist?
Oder verfügst du über ein großes Kontigent an gefährlichem Halbwissen?
 
Könntest du dazu bitte den § benennen
Ich kenne auch nicht den Paragrafen, der es verbietet, bei Rot über die Kreuzung zu fahren, ist aber trotzdem so.
Aber bitte sehr:
§ 51 JWMG – Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren
(1) Es ist verboten, Wildtiere unbefugt an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder sonstige Handlungen zu stören.
Und das macht ihr, wenn ihr auf euren Trails und nicht auf den offiziellen Wegen fahrt.
(3) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde in Notzeiten für bestimmte Gebiete durch Allgemeinverfügung anordnen, dass sich das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung auf das Betreten von Straßen und Wegen beschränkt und Hunde dabei an der Leine zu führen sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Notzeit und die Anordnungen nach Satz 1 sind öffentlich bekanntzugeben. Während der Notzeit ruht die Jagd in den von der Anordnung nach Satz 1 erfassten Gebieten.
(4) Notzeit im Sinne des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem besondere Umweltbedingungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Energiehaushaltes der Wildtiere führen und eine besondere Ruhe und Schonung der Wildtiere erfordern.
Und Notzeit wäre der Winter mit unzureichendem Nahrungsangebot, wo die Wildtiere keine einzige Kalorie durch eine Flucht verbrennen sollten.
nach dem das Betreten des Waldes nach Einbruch der Dunkelheit explizit verboten ist?
Das habe ich so nicht gesagt. Das, was ich explizit gesagt habe, war: "Nachts im Winter, nicht generell.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich kenne auch nicht den Paragrafen, der es verbietet, bei Rot über die Kreuzung zu fahren, ist aber trotzdem so.
Ich habe mal das LFoG nach dem Begriff "Nacht" durchsucht mit folgendem Ergebnis:
  • Weihnachtsbaum
  • nachteiligen
  • Nachteilen
Auch die Begriffe "Dunkelheit" und "zeitlich" tauchen in dem Zusammenhang nicht auf.

Eine Google-Suche hat auch nichts ergeben. Nur das Sauerland geht in seinen Verhaltensregeln für den Wald darauf ein: https://www.sauerland.com/erleben/wandern/Verhaltensregeln
Dort wird aber lediglich empfohlen, nach Möglichkeit auf den Aufenthalt und den Einsatz von hellem Licht im Wald zu verzichten,
 
Betreten des Waldes nachts ist doch nicht grundsätzlich verboten?!
Es gibt Empfehlungen bei bestimmten Bedingungen darauf zu verzichten...bei Wild mit Jungen, Waldbrandgefahr,Sturmwarnungen etc...oder sind in solchen Fällen Warnungen gleichzeitig mit Betretungsverboten verbunden?
 
Wann hast du meinen Betrag# 17 gelesen? Ich habe ihn nämlich noch ergänzt.
Ah, die Ergänzung hatte ich nicht gesehen. Die hast du wohl mehr oder weniger zum gleichen Zeitpunkt geschrieben, während ich meinen Beitrag verfasst hatte.

Das heißt also, dass es nicht generell verboten ist, aber durch eine Allgemeinverfügung eingeschränkt werden kann. Das erscheint mir sinnvoll.
 
§ 51 JWMG – Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren
(1) Es ist verboten, Wildtiere unbefugt an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder sonstige Handlungen zu stören.
Wenn man sich auf Wegen bewegt, ist man befugt.

Und das macht ihr, wenn ihr auf euren Trails und nicht auf den offiziellen Wegen fahrt.
Verstehe ich nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du fährst mit deinem MTB also nur auf offiziellen Wegen? Also ich nicht.
In der Diskussion geht es nur um das Radfahrverbot auf offiziellen Wegen, die zudem auch noch sehr breit (zweispurig) und gut befestigt sind.

Bei schmalen Wegen und wild durch den Hang gepflügten Trails kann ich die Sperrung mit der Begründung der Gefährdung anderer, sich selbst, der Natur und der Wildtiere nachvollziehen. (Was nicht heißt, dass ich dem immer zustimme und die teilweise mangelnde Kompromissbereitschaft befürworte.)

Aber wie bereits geschrieben greifen diese Begründungen für die diskutierten Wege nicht. Ich wage z.B. zu bezweifeln, dass ein breiter, geschotterter Weg einen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einstand für Wildtiere darstellt. Falls dem doch so wäre, müsste hier auch Wandern verboten sein, da sich §51 Abs. 1 JWMG nicht nur auf Radfahrer sondern auf alle Waldbesucher bezieht. Das gilt übrigens auch für Abs. 2 und 3.
 
Ich kenne auch nicht den Paragrafen, der es verbietet, bei Rot über die Kreuzung zu fahren, ist aber trotzdem so.
Aber bitte sehr:
§ 51 JWMG – Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren
(1) Es ist verboten, Wildtiere unbefugt an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder sonstige Handlungen zu stören.
Und das macht ihr, wenn ihr auf euren Trails und nicht auf den offiziellen Wegen fahrt.
(3) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde in Notzeiten für bestimmte Gebiete durch Allgemeinverfügung anordnen, dass sich das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung auf das Betreten von Straßen und Wegen beschränkt und Hunde dabei an der Leine zu führen sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Notzeit und die Anordnungen nach Satz 1 sind öffentlich bekanntzugeben. Während der Notzeit ruht die Jagd in den von der Anordnung nach Satz 1 erfassten Gebieten.
(4) Notzeit im Sinne des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem besondere Umweltbedingungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Energiehaushaltes der Wildtiere führen und eine besondere Ruhe und Schonung der Wildtiere erfordern.
Und Notzeit wäre der Winter mit unzureichendem Nahrungsangebot, wo die Wildtiere keine einzige Kalorie durch eine Flucht verbrennen sollten.

Das habe ich so nicht gesagt. Das, was ich explizit gesagt habe, war: "Nachts im Winter, nicht generell.
§37 StVO verbietet dir bei Rot zu fahren. Du siehst, es ist kein Problem einen vorhandenen Paragrafen zu benennen.

Jetzt noch mal. Welcher Paragraf des LForstG NRW, oder des Bundeswaldgesetzes verbietet das betreten eines Waldgebietes nach Einbruch der Dunkelheit?
Der Hinweis "im Winter" spielt hier auch keine Rolle, sonst nenne den Paragrafen der es im Winter verbietet.
Es gibt keinen solchen Paragrafen, weder für den Winter, noch für die Brut- und Setzzeit. Es gibt dort aber die Möglichkeit nach Notwendigkeit bestimmte Bereiche für bestimmte Zeiten für Nutzer zu sperren §14 BWaldG, dies bezieht sich aber auf alle Nutzer, nicht nur die Radfahrer. Einen Weiteren im Jagdgesetz hast du zitiert, auch wenn der aus BW ist, es wird sich in NRW ein ähnlicher Passus finden. Auch hier steht nirgends dass dieser Paragraf grundsätzlich gültig ist, sondern nur auf Anordnung und in bestimmten Gebieten. Und es hat auch keiner von der Benutzung illegaler Wege gesprochen, sondern von Wegen die für mehrspurige Fahrzeuge angelegt wurden.

Und solange es das Wild anscheinend nicht stört wenn der Jagdausübende in der Dunkelheit mit seinem Landrover mit Licht durch den Wald fährt, oder der holländische Holztransporteur mit seinem 40-Tonner, wird es das Wild auch nicht stören wenn ich dies mit dem Rad tue. Und wenn du nun sagst dass könne man nicht vergleichen gebe ich dir Recht, ein Rad stört definitiv weniger als ein dieselbetriebener LKW.

Und nur am Rande, eine Wildrückzugszone ist genau so lange eine solche, bis dort die Baumernte startet. Anschließend werden diese Zonen gerne gegen das bis dahin so gefährdete Wild eingezäunt um die neu gesetzten Pflanzen zu schützen. Ja wohin soll sich das Wild denn nun zurückziehen?
Nur um dies klar zu stellen, ich respektiere diese Zonen. Aber grundsätzlich im Winter nicht mit Licht durch den Wald zu fahren? Nö. Halt auf gestatteten Wegen und nicht abseits, aber das versteht sich ja von selbst.
 
Zurück
Oben Unten