Verkehrssicherungspflicht im Wald

Als ich vor einigen Wochen am Flowtrail Siegen war, habe ich mich etwas mit einem der Trailerbauer unterhalten, die müssen jedes Jahr ca.10.000€ für die Baumsicherung bezahlen,.
Beinhaltet die jährliche Kontrolle der Bäume, 10 Meter links und rechts vom Trail auf mögliche herrap fallende Äste, und 30 Meter links und rechts auf mögliche umstürzende Bäume, die Kontrolle und eventuelle Beseitigung der Gefahr müssen die bezahlen.
So wie ich es verstanden habe betrifft es nicht die Auffahrt, die ist über Forstpisten und damit keine Sportstätte, alleine deswegen sind mir normale Wege/Trails lieber.

So einen Aufwand werden die für den Blindenpfad wohl nicht betreiben.

MfG pseudosportler
 
So wie ich es verstanden habe betrifft es nicht die Auffahrt, die ist über Forstpisten und damit keine Sportstätte, alleine deswegen sind mir normale Wege/Trails lieber.
Das hat nix mit Sportstätten zutun. Du hast als Eigentümer / Pächter immer die Verkehrssicherungspflicht unter die auch die Baumschau fällt. Deswegen gibt es da auch spezielle Versicherungen dafür falls irgendwas schief geht. Zum Beispiel läuft Unsere Strecke nicht unter Sportstätten wir müssen aber regelmäßig kontrollieren und dokumentieren. Die Bäume macht bei uns Gemeinde/Forst da sie Eigentümer/Pächtet sind.
 
Das hat nix mit Sportstätten zutun. Du hast als Eigentümer / Pächter immer die Verkehrssicherungspflicht unter die auch die Baumschau fällt. Deswegen gibt es da auch spezielle Versicherungen dafür falls irgendwas schief geht. Zum Beispiel läuft Unsere Strecke nicht unter Sportstätten wir müssen aber regelmäßig kontrollieren und dokumentieren. Die Bäume macht bei uns Gemeinde/Forst da sie Eigentümer/Pächtet sind.

Nur noch mal zur Klarstellung:

Auf einer extra angelegten Strecke ja, aber auf normalen Wald-, Forst- und Wanderwegen im Wald ist niemand verpflichtet eine Baumschau zu machen. Das sind waldtypische Gefahren und da ist es einfach Schicksal, wenn dir der Ast auf die Mütze fällt und weder der Eigentümer noch der Pächter haften.

https://www.praxis-agrar.de/pflanze...nd alle Gefahren,kleine Gräben im Gelände usw.
 
Bzgl. der Rechtsfragen verweise ich gerne auf diese Seite, die von Forstwirtschaft und DOSB gemeinsam betrieben wird.
https://www.waldsportbewegt.de/materialien/rechtsfragen/

Dort finden sich drei Leitfäden zur Haftung im Wald. Alle führen aus, dass das Betreten und Radfahren im Wald auf eigene Gefahr geschieht. Eine Baumschau ist weder im Wald noch an den Waldwegen notwendig. Selbst wenn ein Weg als MTB Strecke beschildert ist ändert sich daran nichts.

Eine erweiterte Verkehrssicherungspflicht mit notwendiger Baumschau besteht bei öffentlichen Strassen. Daher kommt oft das Argument, dass auch Waldwege kontrolliert werden müssen. Dem ist aber nicht so.

Eine erweiterte Verkehrssicherungspflicht besteht auch bei Erholungseinrichtungen bzw. Sportanlagen. Das kann vorliegen, wenn ich eine spezielle Downhillstrecke mit viele gebauten Sprüngen und Konstruktionen habe. Die Einordnung von gebauten MTB Strecken wird aber auch noch unterschiedlich gehandhabt. Es gibt Trails die zählen als Waldwege und welche die zählen als öffentliche Sportanlagen. Bislang wird es bei den meisten gebauten Strecken aber so gehandhabt, dass vorsorglich eine Baumschau gemacht wird. Das orientiert sich an Empfehlungen, aber es gibt noch keine konkrete Rechtssprechung dazu.

Die Punkte zum Unterschied Waldweg und gebaute MTB Strecke in den Leitfäden sind:

https://www.waldsportbewegt.de/file...rssicherungspflicht_der_waldbesitzer_x000.pdf (Punkt 2.3 und Punkt 2.5)

https://www.waldsportbewegt.de/file...eitfaden_Verkehrssicherungspflicht_201511.pdf (Punkt 2.4 und Punkt 2.5)

https://www.waldsportbewegt.de/fileadmin/content/pdf/Infosammlung-Natursport-2017.pdf (Punkt 4.4.2 und Punkt 4.4.3)
 
Das "Haftungsdilemma":
Eine Mischung aus Furcht, Verquickung und Vereinfachung verschiedener Sachverhalte anstelle von sauberer Differenzierung und detailierter Betrachtungsweise, mangelnder Rechtsanwendung und letztlich läuft es darauf hinaus:
Geldmacherei - entweder Baumschau oder -fällung, alternativ Rückbau der "Erholungseinrichtung" z. B. Ruhebank...
So auch in diesem Abschnitt des Artikels:

Es gibt aber eine Ausnahme, sie bezieht sich auf „atypische Gefahren“, Dinge, die normalerweise nicht einfach so im Wald zu finden sind: Schutzhütten, Infoschilder und Bänke zum Beispiel. Oder eben ein Blindenpfad. Denn dieser gehört zu den sogenannten „Erholungseinrichtungen“, erklärt Rainer Hilsberg, nebenamtlich Dozent für Verkehrssicherungspflicht von Bäumen an der Bayerischen Verwaltungsschule. „Die führen dazu, dass Menschen sich hier länger aufhalten und auch von einer Verkehrssicherung ausgehen dürfen. Das fängt schon bei einer Ruhebank an.“

Wer diese Strukturen aufgebaut habe, in diesem Fall der Naturpark Habichtswald, könne unter Umständen auch für waldtypische Gefahren haften. Ein einschlägiges Urteil gebe es noch nicht, es komme immer auf den Einzelfall an, und der sei schwer vorhersehbar. Es sei schon vorgekommen, dass im selben Fall verschiedene Gerichte ein anderes Urteil gefällt hätten. Der Bürgermeister des gut 50 Kilometer weiter südlich gelegenen Dorfs Neukirchen ist im Februar wegen fahrlässiger Tötung wegen Unterlassens verurteilt worden, nachdem in einem ungesicherten Teich dort drei Kinder ertrunken waren. „Wenn hier etwas passiert, dann bin ich der Bürgermeister – da will sicher keiner mit mir tauschen“, sagt Depenbrock.
 
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