Das "Haftungsdilemma":
Eine Mischung aus Furcht, Verquickung und Vereinfachung verschiedener Sachverhalte anstelle von sauberer Differenzierung und detailierter Betrachtungsweise, mangelnder Rechtsanwendung und letztlich läuft es darauf hinaus:
Geldmacherei - entweder Baumschau oder -fällung, alternativ Rückbau der "Erholungseinrichtung" z. B. Ruhebank...
So auch in diesem Abschnitt des Artikels:
Es gibt aber eine Ausnahme, sie bezieht sich auf „atypische Gefahren“, Dinge, die normalerweise nicht einfach so im Wald zu finden sind: Schutzhütten, Infoschilder und Bänke zum Beispiel. Oder eben ein Blindenpfad. Denn dieser gehört zu den sogenannten „Erholungseinrichtungen“, erklärt Rainer Hilsberg, nebenamtlich Dozent für Verkehrssicherungspflicht von Bäumen an der Bayerischen Verwaltungsschule. „Die führen dazu, dass Menschen sich hier länger aufhalten und auch von einer Verkehrssicherung ausgehen dürfen. Das fängt schon bei einer Ruhebank an.“
Wer diese Strukturen aufgebaut habe, in diesem Fall der Naturpark Habichtswald, könne unter Umständen auch für waldtypische Gefahren haften. Ein einschlägiges Urteil gebe es noch nicht, es komme immer auf den Einzelfall an, und der sei schwer vorhersehbar. Es sei schon vorgekommen, dass im selben Fall verschiedene Gerichte ein anderes Urteil gefällt hätten. Der Bürgermeister des gut 50 Kilometer weiter südlich gelegenen Dorfs Neukirchen ist im Februar wegen fahrlässiger Tötung wegen Unterlassens verurteilt worden, nachdem in einem ungesicherten Teich dort drei Kinder ertrunken waren. „Wenn hier etwas passiert, dann bin ich der Bürgermeister – da will sicher keiner mit mir tauschen“, sagt Depenbrock.