Wenn sie es genau nähmen, hätten wir mit den Behörden in Bayern keine Probleme; und
weil die meisten Behörden es genau nehmen, haben wir so gut wie keine Probleme in Bayern. ;-)
Leider gibt es auch öffentliche Stellen, die es mit dem Recht nicht so genau nehmen:
Bayerische Staatsforsten: Sicherheit für Mountainbiker und Wanderer - Entflechtung der Wanderwege und Mountainbike-Routen am Ochsenkopf
Zeitungsartikel vom 27.04.2012:
Rote Karte für Mountainbiker
Forstbetrieb sperrt aus Sicherheitsgründen Wanderweg am Ochsenkopf - "Nutzung entflechten"
und
Sperrung für drei Wanderwege â Der Grund sind zunehmende Konflikte mit FuÃgängern
und
Der Fachmann staunt, der Laie wundert sich - aber das Schild hat lediglich Materialwert - und das wissen die Bayerischen Staatsforsten auch,
wie man am 30.05.2012 in der Zeitung lesen konnte; inkl. dem scheinbar nicht auszurottenden
Mythos von der Haftung und weiterer Offenbarungen rechtlicher Unkenntnis:
Downhill-Fahrer verärgern die Wanderer â Gesperrte Wege regen dafür die Mountainbiker auf
Ich habe auch irgendwie ein "
komisches" Gefühl bei dem abgebildeten Fahrrad und der Aussage: "Bitte benutzen Sie als Radfahrer die offizielle Downhillstrecke..."
Da würde ich mir dann tatsächlich das erste Mal berechtigt die Frage nach der Haftung stellen!
Hier noch ein Video zu einem der betroffenen Wege.
Die Fahrt selbst ist zwischen 1:40 - 2:00 min bezüglich der Gemeinverträglichkeit ganz interessant (gegenseitige Rücksichtnahme).
Zur Eignung des Weges für den Begegnungsverkehr kann man sich mal an folgendem Zitat orientieren:
"Nach den Lichtbildern haben die Wege in einer Reihe von Bereichen nur die Breite und den Ausbaustandard
von unbefestigten, durch eine Traktorfahrspur eingegrenzten Feldwegen oder von noch
schmäleren Trampelpfaden. Dies erscheint für eine Zulassung von Reitern als zu schmal. Hinzu
kommt, dass ein Ausweichen von FuÃgängern und Radfahrern beim Annähern von Reitern
in einzelnen Teilbereichen der Wege durch verschiedene Umstände behindert würde - nämlich
durch Wald, durch Feldraine mit feldgehölzartigem Bewuchs, durch Ackerflächen und zum Teil
auch durch Einzäunungen. Auch die Ãbersichtlichkeit der Wege ist nicht überall gegeben."
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München 8. Senat vom 05.12.2002, Aktenzeichen: 8 B 96.3098
Schöne GrüÃe
Roland
P.S.: Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG:
Mit GeldbuÃe bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer
die Errichtung von Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 entgegen Art. 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder durch sonstige MaÃnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 26 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.