Widerruf Online Kauf - Händler ebay Kleinanzeigen

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Hallo,

ich habe mal ein Thema, welches mit einem Fahrradkauf zu tun hat.

Und zwar habe ich ein Rad bei einem Fahrradhändler gekauft, der über ebay-Kleinanzeigen verkauft. Es ist ein richtiger Händler gewesen. Und es handelt sich um Neuware.

Das Rad habe ich Anfang dieser Woche erhalten und nur eben den Lenker ausgerichtet, Pedale montiert und Luft auf die Reifen getan. Die Probefahrt war bei trockenem Wetter etwa 100m (Es war schon dunkel).

Nun habe ich mich entschieden, das Rad nicht behalten zu wollen.

Der Händler hat nicht über das Widerrufsrecht informiert, aber da ich eh noch in der 14 Tage Frist bin ist das glaube ich kein Vorteil, oder?

Wie würdet ihr nun handeln? Wenn es ein Buch wäre, dann würde ich das direkt zurückschicken. Aber ein Fahrrad in dem Wert (>2000 Euro) ist ja nicht mal eben zu versenden.

Ich wollte mal bei dem Kurierdienst anrufen, der mir das Rad gebracht hat. Die sollten das doch auch wieder zurückbringen können.

Sollte ich das Rad mit dem Widerruf zusammen schicken, oder erstmal einfach den Widerruf per Post, Mail & Fax erklären?

Ich dachte an dieses Schreiben hier: http://www.kanzlei-hollweck.de/app/...terbrief-Onlinekauf-Widerruf.doc?t=1423415069

Leider steht in dem Brief nichts von wegen Rückzahlung und Rücksendung. Kann man das noch dazu schreiben? Hat einer von euch eine Idee? Bezahlt wurde per Vorkasse mit Überweisung.


Kann mir hierbei jemand helfen?
 
ersteinmal nichts. Nur wenn ich die 14 Tage nur als Frist habe und dann etwas verpenne, dann sollte ich wohl den Widerruf rechtsgültig und beweisbar zugestellt haben.

Begeistert sein wird der Händler mit Sicherheit auch nicht.
 
Widerruf per Mail ist grundsätzlich ausreichend. Natürlich ist der Händler nicht begeistert. Aber damit muss er leben, das ist Teil des Geschäftsmodells und das weiß man als Händler auch. Es müsste schon ein arger Stümper sein, wenn er sich anstellt.
 
Widerruf per Mail ist grundsätzlich ausreichend. Natürlich ist der Händler nicht begeistert. Aber damit muss er leben, das ist Teil des Geschäftsmodells und das weiß man als Händler auch. Es müsste schon ein arger Stümper sein, wenn er sich anstellt.

Und dann auch gleich schon um Rücküberweisung und abholung bitten?
 
Würde ich mit ihm klären. Bevor das Rad auf dem Rückweg ist, muss er nicht überweisen. Wäre auch aus seiner Sicht nicht klug.
 
Also der Händler hat sich dadurch, dass er dir keine Widerrufsbelehrung geschickt hat, keinen Gefallen getan. Dadurch verlängert sich die Frist.
Aber er muss die Rücksendekosten nicht übernehmen. Würde ich aber wie gesagt mit ihm klären. Die meisten Händler machen es ja trotzdem.
 
Aber die Hinsendekosten muss er schon tragen? Oder? Na wenn ich dann 50 Euro verlust habe, kann ich damit leben. Nur mit dem Rad werde ich wohl nicht glücklich werden.

Ich kann ja nur froh sein, das sich der Händler geweigert hat gewünschte Modifikationen vorzunehmen, die ich erst wollte, dann hätte ich ja kein Widerrufsrecht.
 
Nun habe ich mich entschieden, das Rad nicht behalten zu wollen.

Benutzte Artikel müssen nicht zurückgenommen werden bzw. muß er dir nicht den vollen Betrag zurückzahlen und kann Wertersatz fordern. Theoretisch bis zu 100%. Bevor du also das Bike zurückschickst würde ich das an deiner Stelle genau abklären. Die angefahrenen Reifen kann er sicherlich nicht mehr als Neuware verkaufen. Oder würdest du an deinem Neubike angefahrene Reifen haben wollen?
 
So war es bis 2014 geregelt. Mittlerweile sind aber 100m Probefahrt auf jeden Fall okay, wenn das Rad danach nicht komplett verdreckt oder beschädigt ist.
 
Ob man bei 100m (mehr waren es mit Sicherheit nicht, eher noch weniger) von angefahren sprechen kann? Aber dhflow schrieb es ja bereits. Das Rad ist 100% Sauber, da ist nicht mehr oder weniger Staub dran, als der Händler es abgesendet dat.
 
Für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann kein Wertersatz geltend gemacht werden. Ob das nun gut oder schlecht für die Ich-bin-Verbraucher-ich-habe-immer-recht-Gesellschaft ist, steht auf einem anderen Blatt.
 
Für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann kein Wertersatz geltend gemacht werden. Ob das nun gut oder schlecht für die Ich-bin-Verbraucher-ich-habe-immer-recht-Gesellschaft ist, steht auf einem anderen Blatt.

ich bin da eigentlich auch kein Fan von, aber ich weis mir echt nicht anders zu helfen, das Rad sagt mir nicht zu.
 
Schreib einfach in den Brief mit rein, dass Du ihn bittest, sich mit Dir wegen der Modalitäten der Rückabwicklung in Verbindung zu setzen. Vielleicht kriegt er ja günstigere Versandoptionen oder dergleichen.
 
Ist in der seit Juni 2014 gültigen EU-Verbraucherrechterichtlinie geregelt. danach kannst du googeln, ist ein weites Feld.
 
Und zum Thema abgefahrene Reifen...
Wie viele Fahrräder stehen beim örtlichen Händler, die Probegefahren werden (sei es draußen auf der Straße oder im Geschäft...)


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wie gesagt, mein Rad kam von einem Lokalen Fahrradhändler, der ein paar Räder bei beay-Kleinanzeigen verkauft. Es ist kein reiner Online-Händler. Der hätte den Fehler mit der nicht mitgesendeten Widerrufsbelehrung wohl so nicht gemacht.
 
Upps, das hatte was überlesen. Es dürfte nicht so schwierig sein eine Lösung zu finden. Nur weil er seine Widerrufsbelehrung nicht gemacht hatte, bedeutet es nicht, daß du alles machen kannst, was du willst.
Was so was angeht, kennt sich dickerbert bestens aus !
 
Upps, das hatte was überlesen. Es dürfte nicht so schwierig sein eine Lösung zu finden. Nur weil er seine Widerrufsbelehrung nicht gemacht hatte, bedeutet es nicht, daß du alles machen kannst, was du willst.
Was so was angeht, kennt sich dickerbert bestens aus !

nene, ich mache nicht was ich will damit. Das Rad ist genauso, wie es im Laden stehen würde und auch, wenn ich jetzt 1 Jahr und 2 Wochen für den Widerruf Zeit hätte, mache ich alles jetzt sofort. Wenn der Händler sagt, das er den Widerruf mit der Rechnung zusammen geschickt hätte, dann steht da auch schon wieder Aussage gegen Aussage.

Ich habe jetzt den Winderruf schon per Fax und E-Mail geschickt, morgen früh vor der Arbeit bringe ich das Einschreiben eben zur Post.
 
Ich hätte da jetzt echt nicht so Panik. In 99,9% aller Fälle bekommt man das doch miteinander geregelt. Abgesehen davon, muss es der Händler ja zurücknehmen. Nur das Porto muss er seit 2014 nicht mehr übernehmen. Finde ich persönlich auch nicht schlimm. Das bekommt ihr schon hin.
 
Zuletzt bearbeitet:
im Grunde ist das was du grade schreibst richtig.

Die Hinsendekosten trägt der Unternehmer, die Rücksendekosten der Verbraucher.

Aber in meinem Fall hat mich der Unternehmer nicht auf dies hingewiesen, daher sollte er diese Kosten auch tragen müssen...

http://www.it-recht-kanzlei.de/hinsendekosten-ruecksendekosten-widerrufsbelehrung 2014.html
Starke Vereinfachung bei den Rücksendekosten
Damit ergibt sich eine starke Vereinfachung in Bezug auf die Kosten der Rücksendung. Insbesondere entfällt die komplexe „40-Euro-Klausel“, welche bisher für viele Diskussionen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sorgt und wettbewerbsrechtlich regelmäßig einen wunden Punkt des Unternehmers darstellt.

Dennoch ist die Kostentragungspflicht des Verbrauchers an eine Voraussetzung geknüpft: Der Unternehmer muss den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichten. Versäumt der Unternehmer dies, trägt er die Rücksendekosten selbst. Der Inhalt der Informationspflicht des Unternehmers ergibt sich aus Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB:

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren (…)
gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können,

Aus formaler Sicht muss der Unternehmer dem Verbraucher die obigen Informationen über die Kostentragungspflicht rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise sowie in einer den benutzen Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer wird den Verbraucher daher künftig im Rahmen seiner online vorgehaltenen Widerrufsbelehrung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

im nächsten Absatz auf der Seite der it-rechtskanzlei steht auch noch was zu nicht Paketversandfähiger Waren. Hier hätten die genauen KOsten auch noch aufgeführt werden müssen.

Aber das ist mir eigentlich garnicht so wichtig, wenn cih eine Richtugn Versand tragen muss, kann ich damit leben, hauptsache die 2000 Euro gibt es wieder...


Ich danke allen für die Hilfe in diesem Thread, vieles hätte ich ohne eure Anregungen bei google alleine nicht gefunden.
 
Wieso beharrst du so auf die wiederrufsbelehrung?
Mich würde die Anzeige sehr interessieren. Ich würde lachen wenn der angebliche Händler privat verkauft. Zeig mal die Anzeige...
 
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