YouTube Channel: MTB Trails Berlin

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Inwiefern widerspricht sich das? Nimmt er nicht genau die zugebilligte Ausnahme in Anspruch?
Ich habe übrigens nächste Woche Urlaub und wollte gerne ein paar Runden in der Umgebung ohne schlechtes Gewissen drehen. Wüsste nicht, wen ich damit gefährden würde.

Für solche Fragen sollte demnächst die Widerspruchsfrist eingehalten werden, um auch Antwort zu bekommen.

Die Brechstange ist jetzt jedenfalls ausgepackt:
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (letzter Link ganz unten)
 
Ich glaube, ich mache mal den AG :D

Das ist ja mal wieder so eine Verordnung... :rolleyes:

Alleine der Satz hier:
"Die Festlegung der konkreten Geldbuße innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen: 
das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, ..."

Wie genau kann die Verwaltungsbehörde (Polizei, Ordnungsamt whatever) das denn bitteschön abschätzen?

Und dann wälze ich und wälze und finde am Ende nur diesen Satz hier:

Punkt 30, § 14 Abs. 1 > Verstoß gegen das Gebot, sich in der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten, sofern nicht § 14 Abs. 2 und 3 greifen
Jede außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft angetroffene Person
10 – 100 €

Also schauen wir uns mal den § 14 Abs. 2 und 3 an (habe das mal kleiner gemacht und das Themenbezogene dick):
(Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )

§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin


(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.


(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern sie nicht Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner sind oder dem eigenen Haushalt angehören, einzuhalten.


(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:


a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme derjenigen, die nach § 2 bis § 4 untersagt sind,
d) der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,
f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
g) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,
h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,
i) Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,
j) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
k) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
l) der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,
m) die Teilnahme an Prüfungen,
n) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,
o) die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.

(4) Bei Aktivitäten nach Absatz 3 i sind Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten bei Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 2 zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 m. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.


Ergo:
NOCH werde ich ebenfalls in meinem Urlaub dafür Sorge tragen, dass mein Immunsystem durch frische Luft und Bewegung gestärkt wird. Und das ist nicht mal egoistisch, sondern präventiv. ;)

@Anto
Ich schrieb ja: Streitbare Aussage ;) :bier:

AG-Modus beendet!
 
Wir erleben im Moment eine Situation, wie wir sie noch nicht erlebt haben...!!!
Niemand wird eine alles umfassende und vernünftige Lösung anbieten können
und auch keine klaren Regelungen dazu...!!!
Auch wenn einem manches vielleicht als Stückwerk vorkommt und sich darüber
trefflich diskutieren lässt...!!!

Nichts geht hierbei also über den Einsatz des gesunden Menschenverstandes und den
Blick über den eigenen Tellerrand...!!!
Nehmt Rücksicht aufeinander und verhaltet Euch einfach so, dass IHR nichts und niemanden
gefährden könnt, auch wenn dies persönliche Einschnitte erfordert...!!!

axl:winken:
 
Mein YouTube Kanal existiert nicht mehr und der Thread ist damit überflüssig.
Kann jemand diesen Thread bitte schließen?
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben Unten