Zölle & Steuern beim Teilekauf aus nicht EU-Ländern

sharky

Si fiduciam
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da die themen immer wieder mal hochkommen und die wildesten gerüchte kursieren, wie viel man einführen darf, was es kostet ect. hab ich mich mal beim zoll erkundigt und ne auflistung bekommen, was man wie bis zu welchem wert zoll- oder steuerfrei mitbringen oder bestellen kann:




bei der Einfuhr von Waren ist zu unterscheiden, ob sie im Postverkehr oder im Reiseverkehr in die EG eingeführt werden.

1.) Reiseverkehr

Aus Drittländern können im Reiseverkehr pro Person eingangsabgabenfrei u.a. "andere Waren" (als Tabakwaren, Alkohol, Kaffee, Arzneimittel)
a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro;
b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro;
c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
eingeführt werden. Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.

Sollte diese Werte überschritten sein, sind die Reisemitbringsel/Waren bei einem Zollbeamten anzumelden (Grenzzollstelle / Flughafen-roter Ausgang). Dieser berechnet dann die Einfuhrabgaben.
Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben sind die Beschaffenheit und der Wert der Ware. Deshalb ist es wichtig, dass Sie den Kaufbeleg Ihrer Reisemitbringsel aufbewahren und bei der Abfertigung vorlegen.

Die Einfuhrabgaben können bis zu einem Wert von 700 Euro pauschal (17,5%) erhoben werden.

Ist auch dieser Wert (700 Euro) überschritten, werden die Einfuhrabgaben nach dem Zolltarif erhoben(Drittlandszoll, Einfuhrumsatzsteuer und evt. Verbrauchsteuer).

In diesem Fall sind die Einfuhrzölle für die Wareneinfuhr in die Europäische Union -EU- davon abhängig, welcher Warennummer des internationalen "Harmonisierten Systems" - HS-Code- ein Produkt zugeordnet wird.

Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EU wird bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer -EUSt- in Höhe von 19 % erhoben. Berechnungsgrundlage ist für -den Zoll: der Warenwert laut Rechnung (=Zollwert), -die EUSt: die Summe aus Zollwert und zu zahlenden Zollbeträgen.

2.)Postverkehr

Im Postverkehr sind Sendungen bis zu einem Warenwert von 22€ einfuhrumsatzsteuerfrei und bis zu einem Warenwert von 150€ zollfrei. Für alle Waren, die nicht einfuhrabgabenfrei sind, sind bei der Einfuhr aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten. Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer des „Harmonisierten Systems“ (HS-Code) ein Produkt zugeordnet wird.

Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 19 % erhoben.

Die Einfuhrabgaben werden wie folgt berechnet:
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender (den Umrechnungskurs können Sie wie folgt abfragen:
http://www.zoll.de/ dann in
der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen)
+ Kosten (insbesondere Porto/Fracht/Versicherung)
+ Zoll
= Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz
= Einfuhrumsatzsteuer

Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig. Ob die Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt, die Ware neu oder gebraucht ist, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze.

Das Abfertigungsverfahren stellt sich wie folgt dar:

Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung vom Absender abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender dem Paket/Päckchen beizulegen bzw. außen an der Sendung anzubringen.

Die Postsendungen werden dann in eine der bundesweit vier sog. Internationalen Auswechslungsstellen der Deutschen Post AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der enthaltenen Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle Zollförmlichkeiten in Vertretung für den Empfänger. Nach Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus. Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück.

Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B.
wegen fehlender Rechnung) wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet. Die Deutsche Post AG benachrichtigt den Empfänger mit der Benachrichtigung über den Eingang einer Sendung mit Drittlandsware von der Weiterleitung an das Zollamt (mit der Angaben der Anschrift und der Öffnungszeiten des Zollamtes) und fordert ihn mit der Mitteilung über die Zollbehandlung einer Postsendung auf, die Zollanmeldung selbst bei der Zollstelle unter Vorlage der fehlenden Unterlagen (z.B. Rechnung) nachzureichen. Nach Erledigung der zollrechtlichen Förmlichkeiten und Entrichtung der Einfuhrabgaben können Sie Ihre Waren direkt von der Zollstelle mitnehmen.

Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienste versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienste in Vertretung für Sie abgefertigt. Sollten sich bei der Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für Sie zuständige Zollamt. Der
Kurier- bzw. Expressdienst wird in diesen Fällen direkt mit Ihnen in Verbindung treten und weitere Angaben bzw.
Nachweise zur Sendung verlangen. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in Vorkasse und verlangen diese bei der Auslieferung von Ihnen zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf aufmerksam machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre Abfertigungsleistungen verlangen. Über die Höhe der Gebühren können Ihnen aber nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
 
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