Immer noch besteht weit verbreitete Ignoranz und Unkenntnis über die rechtlichen Grundlagen im Fall von Mängeln bzw. Reklamationen. Viele haben einfach vollkommen überzogene oder falsche Vorstellungen und dies auf Käufer und Verkäufer Seite. Daher habe ich hier versucht mal ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Leider ging es nicht ganz ohne Paragraphen. BGB steht für Bürgerliches Gesetzbuch, das gibt es im Netz und in jeder Buchhandlung. Die Erklärungen habe ich meist aus Sicht des Käufers geschrieben. Nehmt Euch die Zeit und lest das durch, dann habt Ihr eine gute Vorstellung was Sache ist und wisst, dass Gewährleistung nicht gleich Garantie ist.

Ich möchte betonen dass ich hierfür keine Gewähr übernehme, ich habe mich streng an das gehalten was im BGB steht. Gerne nehme ich begründete Verbesserungen entgegen oder beantworte, soweit mir möglich auch Fragen bzw. mache weitere Ausführungen.

Häufig sind die Fälle aber Auslegungssache und können so oder so beurteilt werden. Bitte seht also von allzu speziellen Fragen ab, wenn die grobe Richtung klar ist.

Ich kann Euch nur empfehlen die drei unten genannten Regeln einzuhalten und Ihr seid auf der sicheren Seite und einem gutem Weg.

Minderjährigen kann ich nur empfehlen im Streitfall unter allen Umständen einen Erziehungsberechtigten hinzu zu ziehen. Evtl. seid Ihr rechtlich noch nicht geschäftsfähig, was einiges verkomplizieren kann.

3 Goldene Regeln im Schadensfall

1. Mängel sofort melden, nicht noch lange damit durch die Gegend fahren – Folgeschäden!

2. Der erste Weg führt immer dahin, wo das entsprechende Produkt gekauft wurde, nicht zu dem der es produziert hat.

3. Immer freundlich und vor allem sachlich bleiben.

Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht ist, wie der Name schon sagt gesetzlich geregelt (§ 433 und 434 ff. BGB). Die Gewährleistungspflicht besteht zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, also Euch. Ihr habt hier keine direkten Ansprüche gegenüber dem Hersteller, es sei denn Ihr habt direkt bei ihm gekauft – deshalb auch Regel Nr. 2.

Bei Privatverkäufen kann und wird in aller Regel die Gewährleistung ausgeschlossen.

Fristen

Folgende Fristen sind für Verbrauchsgüter geltend:

– 2 Jahre Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel (§ 438 BGB)

– in den ersten sechs Monaten besteht „Beweislastumkehr“, das bedeutet der Verkäufer muss nachweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Män-geln/Defekten war (§ 476 BGB).

Rechte des Käufers (§ 437 BGB)

Sollte ein Mangel auftreten könnt Ihr gemäß den jeweiligen Bestimmungen Nacherfüllung oder Minderung der Sache verlangen, vom Vertrag zurücktreten, sowie unter gewissen Umständen Schadensersatz verlangen. Ihr habt hier also keine freie Auswahl, sondern die einzelnen Vorraussetzung z.B. für einen Rücktritt müssen erfüllt sein. Was diese sind steht im BGB bzw. versuche ich hier mal zusammen zu fassen.

Nacherfüllung (§ 439 BGB) / Minderung: (§ 441 BGB)

Wenn eine Reparatur bzw. ein Tausch des Kaufgegenstandes den Mangel beseitigt ist die Gewährleistungspflicht erfüllt. Sollte der Gegenstand zweimal erfolglos in diesem Sinne nachgebessert worden sein, könnt Ihr vom Vertrag zurücktreten (wie kommt gleich).

Alternativ könnt Ihr auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Dies bietet sich z.B. gerade bei kleineren Mängeln, die z.B. rein optischer Natur sind an. Die Höhe der Minderung hängt natürlich vom Mangel selbst ab und richtet sich auch nach dem Wert der Sache. Beispiel: Bei der Montage rutscht der Monteur mit dem Schlüssel ab und beschädigt den Lack. An einem neuen Rahmen bedeutet dies eine wesentlich höhere Wertminderung als derselbe Schaden an einem älteren Rahmen, der evtl. schon Kratzer hat.

Rücktritt (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB)

Erste Vorraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist, dass Euch der Verkäufer eine geschuldete Leistung nicht erbringt.

Die kann sein z.B. weil er dazu nicht in der Lage ist, weil er sie einfach verweigert, weil die Zeitspanne oder die Nacherfüllung Euch nicht zumutbar ist (Achtung vor Gericht sind einige Wochen in den meisten Fällen sehr wohl zumutbar) oder etwas ähnliches eintritt. In den letzten beiden Fällen könnt Ihr ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, genauso wenn die Nachbesserung zwei mal fehlgeschlagen ist.

Schadensersatz / Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 440, 280, 281, 283 und 311a bzw. 284 BGB)

Ist Euch durch einen Mangel an dem Verkaufsgegenstand ein Schaden entstanden so könnt Ihr Schadenersatz verlangen, auch dann wenn Ihr vom Vertrag zurückgetreten seid. Die Voraussetzungen sind ähnlich denen, für den Rücktritt. Die Paragraphen (siehe oben) hierzu sind etwas kompliziert in einfache Worte zu fassen und immer fallabhängig.

Wichtig: Es werden natürlich nur die tatsächlich entstanden Schäden erstattet, Ihr könnt also nicht einfach hergehen und einen fiktiven Geldbetrag vom Verkäufer verlangen.

Schmerzensgeld, und speziell dessen Höhe im Falle eines körperlichen/geistigen Schadens ist wieder an anderer Stelle geregelt. Lediglich die rechtliche Grundlage ist hiermit gegeben.

Garantie

Eine Garantie ist nicht dasselbe wie die Gewährleistung, sondern eine freiwillige Leistung des Herstellers bzw. des Dienstleisters. Die Dauer und die Bedingungen für diese Garantie können deshalb auch völlig frei festgelegt werden. An die festgelegten Bedingungen muss sich dann natürlich auch gehalten werden (§443 und 477 BGB). Diese sind Teil des Kaufvertrages.

Kulanz

Kulanz ist reine Ermessenssache des Herstellers, Dienstleister oder Händlers. Wenn weder Garantie- noch Gewährleistungsansprüche seitens des Verbrauchers bestehen – wenn also eigentlich Du bezahlen müsstest, dann kann Dir z.B. Dein Händler anbieten, das Teil dennoch kostenlos oder gegen einen Kostenbeitrag zu tauschen bzw. zu reparieren. Niemand ist aber dazu verpflichtet kulant zu sein, meistens zahlt sich in diesem Fall besonders die Beachtung von Regel Nr. 3 aus.

Rote Locke war so freundlich aktuelle Informationen zu diesem Thema bereitszustellen. Solltet Ihr Fragen haben oder Unklarheiten bestehen meldet Euch bitte.

  1. benutzerbild

    hometrails

    dabei seit 05/2012

    Zu prüfen ist, ob schon die Beweislastumkehr eingesetzt hat.

    Ich denk mal, eine Garantie ist zudem nicht im Kaufvertrag festgehalten.

  2. benutzerbild

    hometrails

    dabei seit 05/2012

    Ähm. Der Post ist aus 2011.

  3. benutzerbild

    suzukischmidt

    dabei seit 05/2013

    jo, dann gute Nacht

  4. benutzerbild

    Derivator22

    dabei seit 08/2013

    Herstellungsfehler kommt mir primär das ProdHG in den Sinn und eine darauf basierende Rückrufaktion seitens des Herstellers. Das ist aber nichts als mutmaßen; hier wäre die Schilderung deines konkreten Falles wichtig.

    BTW: fahre selbst Speci und die Spezialisten (Wortspiel... haha) waren zu busy trotz telefon. und Mailanfragen eine dusselige .pdf Datei zu schicken...
    Danke gut zahlender Endkunde -.-

  5. benutzerbild

    hulster

    dabei seit 12/2012

    und wenn das Rad auch aelter wäre, könnte man ja

    Kannst Du nicht den Privatverkäufer bitten, seine Garantieansprüche geltend zu machen?

    Meines Wissens ist die Sachmängelhaftung (aktueller Begriff, nicht mehr Gewährleistung) nicht auf den Erstkäufer bezogen und gilt aber nur gegenüber dem Händler. Belege müssen natürlich vorhanden sein. Nach 6 Monaten Beweislastumkehr. Hier wird von vielen Gerichten mittlerweile eine vereinfachte Beweiseführung für den normalen Endkunden akzeptiert (also nicht immer Gutachten). Z.B. Gerät wurde nicht geöffnet und weist auch sonst keine sichtbaren Beschädigung vorhanden kann reichen (Gerichtsabhängig)
    Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die er beliebig einschränken kann. Hier werden zusätzlich Leistungen zugesichert, kann aber auf den Erstbesitzer beschränkt werden.

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