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Bundestag beschliesst Gesetzesänderung
Dienstrad-Versteuerung soll ab 2019 entfallen

Der Bundestag hat beschlossen, dass für Dienstfahrräder (auch E-Bikes) zukünftig eine Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils eintritt. Die Überlassung, der durch den Arbeitgeber geleasten und dem Arbeitnehmer zur freien Nutzung überlassenen Räder hat damit keine Auswirkung mehr auf die Einkommensteuer; bisher wurde wie bei Dienstwagen die 1-Prozent Regelung zur Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen. Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen. Mit der Neuregelung wird es noch günstiger, sich ein Fahrrad nicht zu kaufen sondern als Dienstrad über den Arbeitgeber stellen zu lassen. 

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Bisher werden Dienstfahrräder steuerlich analog zu Dienstfahrzeugen behandelt. Vom Listenpreis ausgehend wird 1% davon monatlich auf das Brutto hinzugerechnet („Geldwerter Vorteil“) und erst davon ausgehend die Steuern berechnet.

Beispiel:

Vom Listenpreis wird 1%, also 30 EUR auf das Bruttoeinkommen addiert, und davon ausgehend die Einkommensteuer berechnet.

Bei diesen (beispielhaften) Werten bleibt pro Jahr unter Strich etwa 180 EUR weniger Netto übrig.

Genau das soll jetzt entfallen. „Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.“ heißt es dann im neuen Einkommensteuergesetz.

Aus der Begründung zum Gesetz geht hervor, dass sich die Steuerbefreiung sowohl auf Fahrräder als auch auf E-Bikes (inklusive Ladestrom) bezieht, die schnellen S-Pedelecs sind jedoch ausdrücklich ausgenommen, da sie als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Für sie ist eine Halbierung der Steuer vorgesehen.


§ 3 Nummer 37 – neu –
Die im neuen § 3 Nummer 37 EStG geregelte Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer honoriert das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen.
Dies ist ein weiterer Baustein zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität. Die vorgesehene Regelung fügt sich in den Katalog des § 3 EStG ein, der auch aus anderen Lenkungs- und Fördermotiven heraus bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei stellt (insbesondere die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung in Nummer 46).

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder.
Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für die in diesem Gesetz vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung.
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/055/1905595.pdf (Seite 82)


Weitere Quellen:
https://www.bundestag.de/presse/hib/-/577540

Ist Dienstrad ein Thema für euch? Nutzt ihr diesen Ansatz bereits?

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