Rennradfahrer können sich seit der Neuregelung der StVZO in 2017 über besseres legales Licht freuen. Wie das Licht am Fahrrad beschaffen sein muss, regelt Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Jetzt, da viele Radfahrten im Dunkeln stattfinden, kommen die ersten praktischen Fragen auf. Was ist erlaubt?
Großer StVZO Fahrradlicht Test und Kaufberatung
Die wichtigsten Regeln der StVZO in puncto Fahrradlicht in Kürze:
- Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mitgeführt werden. Mehr Platz in den Trikottaschen oder der Satteltasche! Aber: Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will.
- Fahrradlicht darf von Batterien gespeist sein. Vor 2017 waren nur „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich.
- Auf der Straße, genauer im Geltungsbereich der StVZO benutzte Komponenten müssen die sogenannte K-Nummer haben. Die ist auf dem Gehäuse sichtbar und wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben „K“ sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet.
- Außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO darf auch Licht ohne K-Nummer eingesetzt werden, zum Beispiel im Wald und auf Privatgrundstücken. Auch für S-Pedelecs sind andere Prüfzeichen bindend.
- Reflektoren sind Pflicht. Zur Pflichtausstattung gehören (leider) ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein – für einige Klick-Pedale lassen sie sich zusätzlich anschrauben. Zur seitlichen Sichtbarkeit besteht die Pflicht zu Reflexmaterial an Reifen oder in den Speichen: Entweder man setzt auf Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke (gibt es auch in Schwarz). Die andere Möglichkeit: zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad oder reflektierende Speichenclips.
- Wichtig Falls man „Speichen-Sticks“ am Rad verbaut, müssen sie in gleichmäßigen Abständen über das Laufrad verteilt sein..
- Ein zweiter roter Rückstrahler ist keine Pflicht. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein. Er darf aber in die Schlussleuchte integriert sein.
- Scheinwerfer dürfen mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein, Rücklichter dürfen eine Bremslichtfunktion besitzen.
- Blinkende Front- und Rückleuchten sind am Rad verboten. Diese dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.
- Zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler dürfen am Rad angebracht werden.
- Die gesetzeskonforme Einstellung des Scheinwerfers ist erheblich vereinfacht worden. Es gilt schlicht: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.
- Anbauhöhe: Scheinwerfer, Rücklichter und Rückstrahler müssen in mindestens 400 mm Höhe montiert werden und dürfen in höchstens 1200 mm Höhe angebracht werden.
- Für Fahrradanhänger gibt es eine Ergänzung des Paragraphen: Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gilt: Sie müssen ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein. Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden“, sagt Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer zu den neuen gesetzlichen Vorgaben.
Text: pd-f, Redaktion / Fotos: pd-f
469 Kommentare
» Alle Kommentare im ForumDas von Dir beschriebene reine Sportgerät hat streng genommen genauso wenig auf öffentlichen Straßen verloren wie eine Motocross-Wettbewerbsmaschine. Früher klebte auf dem Rahmen sogar ein Aufkleber "Darf nicht im Sraßenverkehr verwendet werden" (oder so ähnlich).
Der ADFC hat auch einen Artikel dazu geschrieben, in dem auch schön die ganzen Veränderungen zu Gunsten der Radfahrer über die Jahre gezeigt wird.
Wenn man
SpeichenPedalreflektoren noch durch Reflektoren an Schuhen oder Hosenbändern Ersetzen könnte, gäbe es wenig zu meckern.Genauso ist es bei den Pedalrückstrahlern, hier wird von hinten "Fahrrad" signalisiert.
Die StVZO regelt die Ausrüstung von Fahrzeugen, nicht die Bekleidung des Fahrers. Das ist genau die Lücke, die genutzt wird, um Blinkelichter an Helm, Rucksack etc. legal zu nutzen. Eine Pflicht, Reflexmaterial bestimmter Eigenschaften am Fuß/Bein zu tragen, kommt zeitgleich mit der Helmpflicht und dem generellen Blinkelichtverbot. 👮♂️
Dein Argument ist natürlich nicht wegzuwischen. Keine Ahnung ob der Gesetzgeber so flexibel wäre die am Fahrzeug angebrachten Pedalreflektoren wahlweise durch Reflektoren am Fahrer ersetzbar zu machen.
Es scheint mir von den Beiträgen hier so zu sein, dass sich die meisten an den Pedalreflektoren stören, gefolgt von Speichenreflektoren und mit Abstand dann am Zwang zum Dauerlicht (statt pulsierender Modi)
Aber ich hab's ja schonmal geschrieben, solange das nicht flächendeckend kontrolliert und geahndet wird, sollte man seine Energie auf sinnvollere Dinge fokussieren.
Ob das jetzt die komplette und vorschriftsmäßige Ausrüstung am Rad ist, oder du statt z.B. der Pedalreflektoren Reflektierende Bänder am Knöchel hast.
Es gibt aber auch immer wieder mal Aktionstage, da würde ich mit der Alibiausstattung besser daheim bleiben.
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