Wald-Maut oder jetzt gehts richtig los !

Davon ist schon seit einiger Zeit die Rede das sowas eventuell kommen könnte.
Tilmann macht sich auch derzeit schon bei offiziellen Stellen schlau und erfragt eine offizielle Stellungnahme zu der Thematik.
Sobald wir was wissen, geben wir bescheid was jetzt Sache ist.
 
Silent schrieb:
Davon ist schon seit einiger Zeit die Rede das sowas eventuell kommen könnte.
Tilmann macht sich auch derzeit schon bei offiziellen Stellen schlau und erfragt eine offizielle Stellungnahme zu der Thematik.
Sobald wir was wissen, geben wir bescheid was jetzt Sache ist.

Danke, gut zu lesen/hören.:daumen:

Ich sehe die Problematik in einer möglichen unscharfen Abgrenzung.
Solange es sich um kommerzielle Angebote (Touren, Kurse, Events) handelt, kann die Abgabe (Wald-Maut) m.E.gerechtfertigt sein.
Wenn eine gemeinsame Tour durch z.B. einen LMB-Termin (nicht kommerziell) organisiert ist und als öffentliche Veranstaltung gewertet wird, dann wird es gefährlich. Dann stellt sich nämlich die Frage: wie und in welcher Gruppengröße sowie zu welchem Zweck sich die Waldnutzer getroffen haben, und ob dies Wald-Maut-Verpflichtung nach sich zieht.

Interessante Begebenheit hat sich im Herbst letzten Jahres auf der gegenüberliegenden Rheinseite zum Siebengebirge ergeben. Der Kölner Stadtanzeiger (Tageszeitung) hat zu seinen wochenendlichen Tippeltouren eingeladen. Dieser besagten Tippeltour folgten rund 700 Leser und wurden von dem Autor dieser Artikelreihe u.a. durch ein Naturschutzgebiet über Wanderwege geführt. Einige Tage dannach wies die Landesforstbehörde daraufhin, dass das Betreten von Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Rahmen von öffentlichen Versammlungen verboten ist.

Ebenfalls letztes Jahr bot die Firma SportsInTeam (SIT) eine unentgeltliche Tour über das LMB an. Teile der Streckenführung führten u.a. auf Wanderwegen durch Naturschutzgebiete des Königsforstes (größeres Waldgebiet in NRW, östlich von Köln). Eine mitfahrende Redakteurin des Kölner Stadtanzeigers veröffentlichte zu der Tour wenige Tage später in der Zeitung einen Bericht. Daraufhin wurden die Initiatoren von SIT zu einem klärenden Gespräch bei der Unteren Forstbehörde eingeladen, die auf den gleichen Umstand wie o.g. hinwiesen.

Ich finde, hier sollte etwas mehr Klarheit geschaffen werden. Oder müssen wir uns demnächst konspirativ als neuer Geheimbund im Wald treffen, stets bemüht, unentdeckt zu bleiben.:rolleyes:

VG Martin
 
Beide Beispiele die du angebracht hast, waren mit mehr als 50 Teilnehmern je Veranstaltung?
Dann braucht man eine Genehmigung zur Sondernutzung von Wald- und Forstwegen.

Ein allgemeines Versammlungsverbot in den Gebieten finde ich im Landschaftsgesetz NRW nicht.
Das würde ja auch gegen das Betretungsrecht zur Erholung sprechen. Denn ob nun einer odere mehrere Personen zur Erholung den Wald betreten dürfte keine Rolle spielen.
 
Silent schrieb:
Beide Beispiele die du angebracht hast, (1)waren mit mehr als 50 Teilnehmern je Veranstaltung?
Dann braucht man eine Genehmigung zur Sondernutzung von Wald- und Forstwegen.

Ein allgemeines Versammlungsverbot in den Gebieten finde ich im (2)Landschaftsgesetz NRW nicht.
Das würde ja auch gegen das Betretungsrecht zur Erholung sprechen. Denn ob nun einer odere mehrere Personen zur Erholung den Wald betreten dürfte keine Rolle spielen.

  1. Die Tippeltour des KSTA war definitiv mit mehr als 50 TeilnehmerInnen. Die SIT-Tour war definitiv mit weniger als 50 TeilnehmerInnen.
  2. Ich selber habe es bisher noch nicht recherchiert, müßte sich aber in in den Bestimmungen zu Naturschutzgebiete (FFH) finden lassen.
Ich werde mich um ein wenig mehr Wissen und Infos bemühen.

VG Martin
 
juchhu schrieb:
Naturschutzgebiete (FFH)
Naturschutz und FFH sind 2 paar Stiefel

FFH wird gegebenfalls übergestülpt über ein Naturschutzgebiet.
Andererseits kann ein FFH-Gebiet auch nicht Naturschutzgebiet sein.
Meist wird es aber zusammengelegt.
FFH-Verordnung sieht meines Wissens nach keine besonderen Verbote nach.

Landschaftsgesetz NRW:
http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/forsten/pdf/landschaftsgesetz.pdf

Bundesnaturschutzgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2002/index.html
§ 56

Betreten der Flur

Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.
 
Dann kauf ich mir mit n paar Bike-Kumpels zusammen ein 20-Quadratmeter Waldstück für ein paar Euro. Somit bin ich Waldbesitzer/Anlieger und kann jederzeit fahren wie ich will !!!
 
Silent schrieb:
...FFH-Verordnung sieht meines Wissens nach keine besonderen Verbote nach.

Zu den FFH-Gebieten gibt es jeweils eine gesonderte Verordnung (Regelwerk), die über die Bestimmungen eines Naturschutzgebietes meist weit hinausgehen. Als Beispiel sei unser eigenes Sorgenkind, das FFH-Gebiet Kottenforst, genannt. Die Postings dazu findet man unter http://www.mtb-news.de/forum/showpost.php?p=2231934&postcount=268 und den nachfolgenden Beiträgen. Im Kottenforst ist seitdem Sport sowie "Gassigehen" der vierbeinigen Fraktion nur noch sehr eingeschränkt möglich. Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes lässt dagegen meist wesentlich mehr Freiraum für diese Tätigkeiten.

Ich glaube, statt vom "Versammlungsverbot" sollte man auch vom "Veranstaltungsverbot" reden.. ;)
 
Eifelwolf schrieb:
...

Ich glaube, statt vom "Versammlungsverbot" sollte man auch vom "Veranstaltungsverbot" reden.. ;)

Danke für die Richtigstellung. :daumen: Ich wollte nicht den Eindruck vermitteln, elementare Grundrechte seien bedroht.;)

So inzwischen habe ich ein bisschen recherchiert. Die Recherche beschränkt sich vorerst auf NRW.

Hier meine Fundstelle:

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein Westfalen
LFoG - Landesforstgesetz

Fassung vom 24.04.1980

http://www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz3830/3830.pdf

§ 2 Betreten des Waldes
(Zu §14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

Interessant ist auch ein Auszug aus dem noch relativ frischgeänderten Landschaftsgesetz speziell zum Wege(ge/ver)bot :

Landschaftsgesetz NRW
(zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005,
in Kraft getreten am 10.01.2006)

http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/forsten/pdf/landschaftsgesetz.pdf

§ 54a Radfahr- und Reitverbote
In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken
und geschützten Biotopen nach § 62 sowie innerhalb geschützter
Landschaftsbestandteile ist das Radfahren und Reiten außerhalb von
Straßen und Wegen verboten. Die untere Landschaftsbehörde kann
allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch
der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder
Verbote nach anderen Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen.


Der § 2 Abs. 4 LFoG NRW läßt m.A. nach nicht viel Spielraum für Interpretationen hinsichtlich des Begriffes "organisierte Veranstaltungen". Bei enger Auslegung dürften damit alle LMB-Termine, zumindest in NRW, als organisierte Veranstaltung gelten.

Hier ist eine Klärung durch die DIMB und den Behörden geboten.

VG Martin
 
Der Versuch, eine Definition des Begriffes "organisierte Veranstaltung" nach dem Landesforstgesetz NW innerhalb der bisher ergangenen Rechtsprechung zu finden, war bisher leider fruchtlos :( .

Gefunden habe ich dagegen ein Urteil des BGH 1. Strafsenat, Beschluß vom 22. Februar 1991, Az: 1 StR 44/91, in dem es um die Definition des Begriffs "öffentliche Veranstaltung" geht; hier zwar im Sinne des § 39 Abs. 1 des Waffengesetzes, aber ggf. doch durchaus analog anwendbar. Auszüge der Leitsätze des o. a. Urteils:

5. ...Der in § 39 Abs. 1 WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammlung andererseits. "Veranstalten", etymologisch "ins Werk setzen", "herrichten" (Grimm, Deutsches Wörterbuch) bezieht sich auf ein bestimmtes "ausgerichtetes" Ereignis, dieses hat "Teilnehmer" oder "Besucher" sowie regelmäßig einen "Veranstalter" und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.

6. Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. ...

7. Eine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der "Veranstaltung" nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.


Es sei nochmals darauf hingewiesen: Hier geht es um die Begriffsbestimmung einer "öffentlichen Veranstaltung", nicht um eine "organisierte Veranstaltung", die wir begrifflich im Landeswaldgesetz NW finden. Das o. a. Urteil zeigt aber bereits bei einer öffentlichen Veranstaltung einen erheblichen Beurteilungsspielraum auf. :eek:
 
Tach zusammen,

alles sehr schwammig, und leider hat die Recherche keine Abgrenzungskriterien für den Begriff organisierte Veranstaltung zu Tage befördert.

Habe jetzt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen angemailt.

Bin mal auf die Antwort gespannt.

VG Martin
 
Leute, Leute. So kann man sich auch Probleme machen.

Ich sehe meine Termine im LMB nur als Ankündigung, das ich zu einem bestimmten Zeitpunkt an diesem Ort zufällig anwesend bin und rein zufällig in den Wald entfleuche. Falls zufällig auch andere Radfahrer diesen Weg nehmen, ist das alles rein zufällig. Natürlich unternehme ich meine kleine Ausfahrt nur im Sinne der Umweltbildung. :cool:

Konstant unorganisiert.

Mikele
 
Richtig ist, das natürlich längst nicht alles so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird. Oder: Wo nix Kläger, da nix Richter.... :ka:

Aber: Richtig ist leider auch, dass es im Falle des Falles nicht auf "persönliche Ansichten" oder sonstige Ausflüchte ankommt, sondern auf die Ansicht desjenigen, der die Sachlage zu entscheiden hat. Und wenn man (wie wir am Samstag) mit 14 Biker durch den Wald radelt, fällt die Argumentation schweeeeerrrr...... :eek:
 
on any sunday schrieb:
Leute, Leute. So kann man sich auch Probleme machen.

Ich sehe meine Termine im LMB nur als Ankündigung, das ich zu einem bestimmten Zeitpunkt an diesem Ort zufällig anwesend bin und rein zufällig in den Wald entfleuche. Falls zufällig auch andere Radfahrer diesen Weg nehmen, ist das alles rein zufällig. Natürlich unternehme ich meine kleine Ausfahrt nur im Sinne der Umweltbildung. :cool:

Konstant unorganisiert.

Mikele

Ein interpretierbarer Ansatz:D, allerdings mit einem logischem Fehler.
Ankündigung im LMB -> Absichtserklärung
Eintragung der mitfahrenden Teilnehmer -> Zustimmungssignal
Durch das Medium Internet und die Organsisationsform LMB handelt es sich um ein organisiertes Treffen. Ob die Abgrenzungskriterien für 'Veranstaltung' erfüllt sind, vermag ich nicht zu beurteilen.;)

Da macht Dein letzter Satz wg. Umweltbildung schon einen sinnvolleren Ansatz. Leider bleibt dann noch zu klären, was in diesem Zusammenhang mit 'geringe Teilnehmerzahl' gemeint ist.

Ich habe mir bisher darum auch noch keinen Kopf gemacht. Gestutzt habe ich bei der letztjährigen SIT-Tour und der anschließenden Einladung der SIT-Verantwortlichen durch die Forstbehörde (wg. u.a. Strecken im Königsforst bei Köln, NRW) zu einem 'Klärungsgespräch'.

Hellhörig bin ich erst durch die o.g. Artikel geworden.

Mich interessiert in diesem Zusammenhang die Einschätzung meiner - auch dieses Jahr - wieder regelmäßigen Fahrtechnikkurse/-touren. Sind diese im Sinne des Gesetzes bzw. nach Behördenauslegung eine organisierte Veranstaltung?

Wenn ja, ergeben sich nämlcih schnell zwei Probleme:
  1. Muss ich im Vorfeld die Streckenführung gegenüber der zuständigen Forstbehörde anzeigen (Ja, ist so, also erheblicher Mehraufwand),
  2. kann nach der Anzeige des Vorhabens eine offizielle Absage/Verbot der organisierten Veranstaltung durch die Forstbehörde erfolgen (ja, ist leider auch möglich).
Die Folgen eines sich Darüberhinwegsetzens müssen wir hier wohl gerade aus haftungsrechtlichen Gründen nicht weiter diskutieren:D :rolleyes: , d.h. meine Haftungsfreistellungserklärung würde nach einem offiziellen Verbot nur noch schwer greifen (wg. Vorsatz und grober Fahrlässigkeit).:eek: :(

Sollte die Antwort aus dem Ministerium in die Richtung gehen, dass z.B. über das LMB von www.mtb-news.de in NRW angekündigten und durchgeführten Treffen/Touren organisierte Veranstaltungen sind, dann können wir nur mit einer konzertierten Aktion für Klärung sorgen,d.h. zukünftig sollten/müssten alle LMB-Guides (im weiteren Veranstalter genannt:D ) ihre Treffen/Touren bei den zuständigen Forstbehörden anzeigen und diese Aktion z.B. durch www.dimb.de in die Öffentlichkeit bringen. Dies wird für einen zusätzlichen erheblichen Verwaltungsaufwand sorgen und die Behörden zwingen, die Abgrenzungskriterien scharf zu formulieren.

Schließlich sollten wir die Eingrenzung nicht nur uns Biker gegenüber sehen. Es betrifft alle Waldnutzergruppen, die sich organisiert treffen.
Wandergruppen, Reiter, Hundebesitzer, ja selbst hier bei uns in der Hardt die Kindergartengruppen. Zwar könnte letztere bestimmt für sich den Umweltbildungsaspekt in Anspruch nehmen, scheitern würden sie aber sicherlich an der Definition 'geringe Teilnehmerzahl' - bei über 20 Kindern und 2-5 Betreuerinnen.:cool:

Es bleibt spannend.

VG Martin

PS: Ich sehe das Problem nicht grundsätzlich bei den LMB-Terminen aber bei solchen, die einen regelmäßigen Charakter haben. Ob es nun wöchentliche Tourentreffen mit Kernmannschaft (z.B. mittwöchliche KFL-Touren) oder meine regelmäßigen Fahrtechnikkurse-/touren (kein kommerzieller Aspekt) sind.
 
Die Idee der Maut hat nichts mit der FFH-Richtlinie oder sonstigen umweltrechtlichen Aspekten zu tun.
Hintergrund ist der Wunsch der Forstbehörden, höhere Einnahmen zu erzielen.
Es scheitert aber grundsätzlich an der Defintion "öffentliche Veranstaltung" Dies ist ein diffuser Rechtsbegriff. Eine falllübergreifende Defintion ist nicht festgeschrieben. Die Forstbehörden haben auch jetzt bereits die Möglichkeit, eine Gebühr für die Waldnutzung zu erheben. Es wird sich hierbei derzeit daran orientiert, ob die Veranstaltung einen gewerblichen Charakter hat oder nicht.

Da Umweltrecht weitgehend länderspezifisch geregelt ist und dies auch nach der Förderalismusreform de facto bleiben wird, ist nicht damit zu rechen, dass es hierzu eine einheitliche Regelung oder Rechtssprechung in absehbarer Zeit geben wird.
 
Hilljumper schrieb:
Die Idee der Maut hat nichts mit der FFH-Richtlinie oder sonstigen umweltrechtlichen Aspekten zu tun.
Hintergrund ist der Wunsch der Forstbehörden, höhere Einnahmen zu erzielen.
Es scheitert aber grundsätzlich an der Defintion "öffentliche Veranstaltung" Dies ist ein diffuser Rechtsbegriff. Eine falllübergreifende Defintion ist nicht festgeschrieben. Die Forstbehörden haben auch jetzt bereits die Möglichkeit, eine Gebühr für die Waldnutzung zu erheben. Es wird sich hierbei derzeit daran orientiert, ob die Veranstaltung einen gewerblichen Charakter hat oder nicht.

Da Umweltrecht weitgehend länderspezifisch geregelt ist und dies auch nach der Förderalismusreform de facto bleiben wird, ist nicht damit zu rechen, dass es hierzu eine einheitliche Regelung oder Rechtssprechung in absehbarer Zeit geben wird.

Die Abgrenzung 'gewerblich oder nicht' kann ich absolut nachvollziehen. Aber leider habe ich bei meiner Recherche keine Abgrenzungskriterien gefunden.

Die Schwierigkeit ist also weniger, was ist unter 'organisiert' zu verstehen, sondern, was ist eine 'Veranstaltung'.

Vielleicht kann sich mal ein DIMBO :D mit entsprechendem Wissen/Erfahrung zu Wort melden?:daumen:

VG Martin
 
Enrgy schrieb:
Lauftreffs und Nordic-Stalking-Kompanien sind dann ja wohl auch betroffen, wenn ich das richtig verstehe, hähä!:cool:

Nur die Einzelkämpfer nicht und solche, die zufällig zur gleichen Zeit dengleichen Weg benutzen.:D

Zurück zum Thema: Ja, gilt erstmal für alle Waldnutzergruppen.

Wenn 'gewerblich' das Abgrenzungskriterium ist, dann sind auf die ganzen eingetragenen Vereine mit ihren Vereinsfahrten aus dem Schneider. Grundsätzlich anderes sieht es bei 'Veranstaltungen' mit Startgeld und Wegführung durch Forste aus sowie wahrscheinlich auch bei unentgeltlichen Promo-Touren von gewerblichen Anbietern.

So, genug spekuliert. Mal schauen, was das 'Ministerium' schreiben wird.

VG Martin
 
Wie ich schon geschrieben habe, das gilt für Touren und Veranstaltungen die über 50 Teilnehmer haben.
Dann brauchst du eine Genehmigung und mußt die Streckenführung abklären.

Selbst kommerzielle Veranstalter holen sich keine Genehmigung um eine Samstagnachmittagtour anzubieten.

6. Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. ...
Wenn du das als Kriterium einbeziehst, dann ist es keine genehmigungspflichtige Veranstaltung.
Denn eine Biketour ist nicht außeralltäglich (schließlich fahren wir ja fast alle jeden Tag) und sie beruhen nicht auf eine besondere Veranlassung.
An einem Ort verweilt man auch nicht, man bewegt sich ja.
 
Silent schrieb:
Wie ich schon geschrieben habe, das gilt für Touren und Veranstaltungen die über 50 Teilnehmer haben.
Dann brauchst du eine Genehmigung und mußt die Streckenführung abklären.

Selbst kommerzielle Veranstalter holen sich keine Genehmigung um eine Samstagnachmittagtour anzubieten.

Wenn du das als Kriterium einbeziehst, dann ist es keine genehmigungspflichtige Veranstaltung.
Denn eine Biketour ist nicht außeralltäglich (schließlich fahren wir ja fast alle jeden Tag) und sie beruhen nicht auf eine besondere Veranlassung.
An einem Ort verweilt man auch nicht, man bewegt sich ja.

Wo finde ich diese Bestimmung?

VG Martin
 
Das Waffengesetz (WaffG) hier zu zitieren, macht wenig Sinn. Noch fallem MtB´ler mehrheitlich nicht hierunter.:rolleyes:

Die Bestimmung ist nicht übertragbar, denn ist ist von "öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des WaffG die Rede.

Ich liebe es, wenn wahllos aus diversen Gesetzgebungen zitiert wird:rolleyes:

Bleibt locker und denkt nicht über ungelegte Eier nach:cool:
 
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