Import Canada

sickgorilla

Love to Ride
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Ulm
Hallo zusammen,
ich muss jetzt mal ein neues Thema aufmachen! es gibt zwar schon einige aber irgendwie nicht das, was ich suchte!

Also, ich gehe im September für 1 Jahr (mind.) nach Canada! Genauergesagt nach BC / Vancouver!
Dort sitzt ja auch die Kunstschmiede ROCKY MOUNTAIN!
Wie ist das, wenn ich mir am Anfang der "Tour" ein Bike kaufen würde, es ein Jahr fahren würde und dann, wenn ich wieder nach D zurückkehren sollte, mitbringen würde?
Das mit den Zollbestimmungen ist mir nicht so ganz klar!
Es handelt sich doch um Gebrauchtware bzw. ne Sache die ich "benutzt" habe! Warum muss ich dann soviel draufbezahlen!

Wie wäre es, wenn ich von D aus nahc CA ein Bike (nen alten "Klappergaul") mit nach CA nehmen würde, ihn dort verschrotten und auf der Rückreise mein 1Jahr altes RM mitbringen würde?

Vielen Dank für eure Hilfe

Ray
 
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steu..._gemrecht/a1_zollbefrvo/h0_uebersiedlungsgut/

Da steht was, nicht ganz einfach verständlich halt. Aber wenn Du Deinen Wohnsitz für 12 oder mehr Monate nach CA verlegst, sollte einer abgabenfreien Zulassung als Umzugsgut in Deutschland nichts im Wege stehen (Voraussetzung ist sechs Monate Benutzung im Ausland, also Kaufquittung nicht wegschmeissen).

Grüsse und frohen Aufenthalt bei den Canucks
 
Danke für die Antwort!

Das Problem ist, dass ich meinen 1.Wohnsitz in D behalten werde!
Habe mal ne mail an den Zoll geschrieben! Werde das Ergebnis hier posten!!!

GRuss
 
nahdem du das bike ja ein jahr benutzen wirst, wird man ihm schon ansehen das es nicht5 neu ist somit sollte eigentlich kein prob mit dem zoll sein...


dann genieß das jahr in vancouver ist eine der feinsten städte überhaupt !!!!
 
Benutzt zählt aber glaub ich nicht!
Würde mich freuen, wenn ich keinen Zoll bezahlen müsste und hoffe dass die Bikes dort "UM EINIGES" günstiger sind als hier!!



GRuss
 
Sonst nimm doch einen alten Klappergaul mit. Deklariere ihn als RM, Aufkleber gibts beim großen e.... Und führst wieder ein RM ein, kann doch der Zoll nicht wirklich prüfen.
 
hi!

also das mit umzugsgut geht, auch wenn du nicht deinen wohnsitz ummeldest, man kann das auch mietvertrag, semestergebuehr der uni, bankauszuege oder aehnlichem belegen. muss bei der rueckreise aber vorher angemeldet sein und das teil aelter als 1 jahr (oder 6 monate, weiss ich nicht so genau) sein.

is mir naemlich passiert, bin nach ueber 12monaten canada und usa zurueck nach deutschland mit bike, laptop und teurem fotoobjektiv (auch das is drueben billiger), erwischt worden, hatte gleich anzeige am hals. wurde dann beschlagnahmt, usw...
schliesslich mit oertlichem zollamt geregelt, bike war 4 monate alt, da war nix zu machen, vollen preis verzollt und mwst, obwohl schon gebrauchsspuren ohne ende, aber laptop hab ich dann zollfrei bekommen, mit vorlage des kassenbelegs (war aelter als 1jahr) und oben genannten bestaetigungen.
 
Servus,
ich habe ne Nachricht vom Zoll bekommen:

"...die wichtigste Vorbedingung für die Gewährung der Abgabenfreiheit für Übersiedlungsgut ist die Tatsache, dass der Übersiedelnde - bei dem es sich im Übrigen um eine natürliche Person handeln muss - seinen gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt (Artikel 2 ZollbefreiungsVO).
Des Weiteren muss der Begünstigte vor seiner Übersiedlung mindestens zwölf
Monate
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelebt, d.h. dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt haben (Artikel 4 ZollbefreiungsVO). Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EG zu leben.
Ist bei mehreren Wohnsitzen fraglich, welcher davon der gewöhnliche Wohnsitz ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Ort abzustellen, an dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person liegt. Das ist regelmäßig der Ort, zu dem die Person wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen enge Beziehungen hat.
Als Entscheidungskriterien können herangezogen werden:
• Ort, der regelmäßig von der Person und ihren Familienangehörigen
aufgesucht wird,
• Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit,
• Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder,
• Einrichtung der Wohnung,
• Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen oder
• Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen.
Der Besuch einer Schule oder Universität oder die Ausführung eines beruflichen Auftrags allein bewirkt nicht die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes. Auch in diesen Fällen ist entscheidend, an welchem Ort die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat bzw. beibehält.
Als Nachweise für die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes - die bei der
entsprechenden Abfertigung vorzulegen sind - kommen insbesondere in Betracht:
a) eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, aus der
hervorgeht, wie lange der Beteiligte im Ausland gewohnt hat und
b) eine Meldebescheinigung, ein Miet- oder Arbeitsvertrag oder dergleichen zum Nachweis der Wohnsitznahme im deutschen Teil des Zollgebiets. "

So, hörts sich ja gut an! ABER, da steht leider nicht drin, wielange bzw. wiealt die Ware sein muss!!

Gruss
Ray
 
@ RAY:

Die Waren müssen mindestens 6 Monate in Deinem Besitz gewesen sein:

"......Zum anderen müssen die Waren dem Begünstigten tatsächlich gehören, und von ihm - im Falle nicht verbrauchbarer Waren - seit mindestens sechs Monaten vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EG benutzt worden sein (Artikel 3 Buchst. a) ZollbefreiungsVO). Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Des Weiteren dürfen die Umzugsgüter am neuen Wohnort in der EG nur zu den gleichen Zwecken wie zuvor genutzt werden (Artikel 3 Buchst. b) ZollbefreiungsVO)........."

Also alles was richtig Geld kostet, gleich zu Beginn des Aufenthalts kaufen.
Aber:
".....dass für sie zwar keine konkrete zahlenmäßige Beschränkung gilt, jedoch die Art und Menge der Waren, die als Übersiedlungsgut angemeldet werden, keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen dürfen. So wäre beispielsweise die Anmeldung von zwanzig neuwertigen Sportfahrrädern durch eine Einzelperson als Übersiedlungsgut wenig glaubhaft, läge doch der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um Waren handelt, die - unter Umgehung der Einfuhrabgaben - im Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft werden sollen......"

Also nicht übertreiben :D :D

Nachzulesen übrigens unter dem in der ersten Antwort genannten Link.

Gruß

Sesselpupser
 
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