Hallo Tilman,
könntest Du bei der Gelegenheit bitte kurz umreißen, wie die Zuständigkeiten und Kompetenzen bei der Verhängung von expliziten Befahrungsverboten bzw. -Rechten verteilt sind?
Also wer (Grundbesitzer, Forst, Jagdpächter, Naturschutzbehörde) hat in Abhängigkeit des jeweiligen Naturschutzstatus (Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, FFH, Naturschutzgebiet usw.) was zu sagen?
Danke, Armin
Ich wollte eigentlich nur auf die
Petition aufmerksam machen und kein Buch schreiben......
Aber ich versuch's
(1) Der Gesetzgeber und niemand anderes (Ausnahme
(1a)) eröffnet ein Befahrungsrecht (Betretungsrecht) auf privatem Grund und auf eigene Gefahr. Ohne dieses Befahrungsrecht sind Privatflächen tabu und (fast) nur solche für den öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen befahrbar.
(1a) Ein Flächeneigentümer (oder sein Bevollmächtigter) darf seine Flächen zum Betreten/Befahren freigeben. Wenn das Betreten/Befahren durch andere Bestimmungen verboten ist (vgl.
(2) ff.), muß er hier für Klarheit sorgen.
(2) Die Zulässigkeiten aus
(1) können eingeschränkt werden, u.a. durch
(2a) .... Rechtsverordnungen wie z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete... (Zuständigkeit je nach Landesrecht verschieden, meistens Obere Naturschutzbehörde) oder Naturdenkmale (....Untere Naturschutzbehörden)
(2b) .... Rechtsverordnungen wie z.B. Durchführungsverordnungen zu den jeweiligen Fachgesetzen (vgl.
(1))
(2c) .... Kommunale Satzungen, soweit die Fachgesetze (vgl.
(1)) die Kommunen zum Satzungsbeschluß ermächtigen. In der Regel ist Voraussetzung hierfür, daß die Kommune ein wesentliches öffentliches Interesse oder wesentliche Eigentümerbelange geltend machen kann. Solche Satzungen dürfen nicht zu einer Null-Nummer für Leute führen, die nach dem Gesetz radfahren, wandern, reiten (,....) dürften.
(2ca) Im Wald oder auf Feld und Flur können normalerweise
temporäre Sperrungen erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Flächennutzung (Holzfällung etc.) ansonsten zu unvermeidbaren Gefahren für Passanten führen könnte.
(2d) Erlasse haben
keine verbndliche Wirkung für den einzelnen Biker.
(3) Zu
anstehenden Satzungen (vgl.
(2a....2c)) und RechtsVO etc. wird in vielen Fällen vor deren Erlaß die Öffentlichkeit bzw insbesondere die Eigentümerschaft beteiligt. Es ist deren Sache, ihre Belange geltend zu machen, also auch die eines Waldbesitzers, der fürchtet, seinem Jagdpächter gefalle dieses oder jenes nicht.
(4) Überwachungsbehörden sind zunächst generell in den Ländergesetzen (vgl.
(1)) festgelegt.
(4a) In Schutzgebieten ist die Zuständigkeit für die Überwachung von Restriktionen entweder im Gesetz (vgl.
(1))oder in der Schutzverordnung (.....; vgl.
(2a)) festgelegt.
(4b) Im Bereich kommunaler Satzungen ist in der Regel die lokale Ordnungsbehörde (Feldschütz o.ä.) zuständig.
(4c) In jedem Fall (außer, er würde selber gegen ein Betretungsverbot z.B. aufgrund einer NaturschutzgebietsVO verstoßen) kann ein Grundstückseigentümer sein Recht, ggf. auch mit angemessener Gewalt, also ohne Bike- und Personenbeschädigung, geltend machen, wenn sich auf seinem Grund und Boden jemand mehr erlaubt, als gesetzlich erlaubt ist.
(4d) Ermittlungsbehörde ist meistens die Polizei.