Behördenwillkür, Begründungspflicht, Petition an den Bundestag

Tilman

Mitgl. Bundesvorstand DIMB
Registriert
29. April 2001
Reaktionspunkte
192
Ort
Steinhohlstr. 11a, 61352 HG - Ober Erlenbach
Ich hatte mal wieder mit reichlich „verschwiegenen“ Behörden zu tun, die nicht sagen wollten, warum sie beabsichtigten, gegen eine Outdoor-Veranstaltung (in diesem Fall war´s Motorsport in Bayern) zu entscheiden. Es ging nach dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“. So habe ich nun eine Petition an den Bundestag losgelassen.

Mitmachen ist möglich.

Der Sache liegt zugrunde, daß auch unter Mountain Bikern bei vielen Leuten nicht bekannt ist, daß, wann und wie Behörden ihre Entscheidungen verständlich begründen müssen. So wehren sich diese Leute dann auch nicht, wenn sie zu Unrecht von Behörden abgewatscht werden.

HIER findet man das Gesetz, um das es geht.

Übrigens: In der Begründung zur Petition muß es an einer Stelle „Behördenverdossenheit“, nicht „Bürokratieverdrossenheit“ heißen!
 
Die Praxis bringt´s besser an den Tag als jegliche Theorie:

Heute wurde mir ein Fall zugetragen, in dem eine Naturschutzbehöre einem Mountainbike-Verein das Betreten (!) eines Grundstückes untersagte, obwohl der Grundstückseigentümer dieses Betreten gestattet hatte. Dem Vernehmen nach (und damit die Petition begründend) hatte die Behörde jedoch weder eine plausible Begründung für das Verbot zu bieten noch war sie aber in der Lage, darzulegen, warum sie diese Begründung verweigerte.
 
Hallo Tilman,

könntest Du bei der Gelegenheit bitte kurz umreißen, wie die Zuständigkeiten und Kompetenzen bei der Verhängung von expliziten Befahrungsverboten bzw. -Rechten verteilt sind?

Also wer (Grundbesitzer, Forst, Jagdpächter, Naturschutzbehörde) hat in Abhängigkeit des jeweiligen Naturschutzstatus (Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, FFH, Naturschutzgebiet usw.) was zu sagen?

Danke, Armin
 
Hallo Tilman,

könntest Du bei der Gelegenheit bitte kurz umreißen, wie die Zuständigkeiten und Kompetenzen bei der Verhängung von expliziten Befahrungsverboten bzw. -Rechten verteilt sind?

Also wer (Grundbesitzer, Forst, Jagdpächter, Naturschutzbehörde) hat in Abhängigkeit des jeweiligen Naturschutzstatus (Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, FFH, Naturschutzgebiet usw.) was zu sagen?

Danke, Armin

Ich wollte eigentlich nur auf die Petition aufmerksam machen und kein Buch schreiben...... :mad:

Aber ich versuch's

(1) Der Gesetzgeber und niemand anderes (Ausnahme (1a)) eröffnet ein Befahrungsrecht (Betretungsrecht) auf privatem Grund und auf eigene Gefahr. Ohne dieses Befahrungsrecht sind Privatflächen tabu und (fast) nur solche für den öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen befahrbar.

(1a) Ein Flächeneigentümer (oder sein Bevollmächtigter) darf seine Flächen zum Betreten/Befahren freigeben. Wenn das Betreten/Befahren durch andere Bestimmungen verboten ist (vgl. (2) ff.), muß er hier für Klarheit sorgen.

(2) Die Zulässigkeiten aus (1) können eingeschränkt werden, u.a. durch

(2a) .... Rechtsverordnungen wie z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete... (Zuständigkeit je nach Landesrecht verschieden, meistens Obere Naturschutzbehörde) oder Naturdenkmale (....Untere Naturschutzbehörden)

(2b) .... Rechtsverordnungen wie z.B. Durchführungsverordnungen zu den jeweiligen Fachgesetzen (vgl. (1))

(2c) .... Kommunale Satzungen, soweit die Fachgesetze (vgl. (1)) die Kommunen zum Satzungsbeschluß ermächtigen. In der Regel ist Voraussetzung hierfür, daß die Kommune ein wesentliches öffentliches Interesse oder wesentliche Eigentümerbelange geltend machen kann. Solche Satzungen dürfen nicht zu einer Null-Nummer für Leute führen, die nach dem Gesetz radfahren, wandern, reiten (,....) dürften.

(2ca) Im Wald oder auf Feld und Flur können normalerweise temporäre Sperrungen erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Flächennutzung (Holzfällung etc.) ansonsten zu unvermeidbaren Gefahren für Passanten führen könnte.

(2d) Erlasse haben keine verbndliche Wirkung für den einzelnen Biker.

(3) Zu anstehenden Satzungen (vgl. (2a....2c)) und RechtsVO etc. wird in vielen Fällen vor deren Erlaß die Öffentlichkeit bzw insbesondere die Eigentümerschaft beteiligt. Es ist deren Sache, ihre Belange geltend zu machen, also auch die eines Waldbesitzers, der fürchtet, seinem Jagdpächter gefalle dieses oder jenes nicht.

(4) Überwachungsbehörden sind zunächst generell in den Ländergesetzen (vgl. (1)) festgelegt.

(4a) In Schutzgebieten ist die Zuständigkeit für die Überwachung von Restriktionen entweder im Gesetz (vgl. (1))oder in der Schutzverordnung (.....; vgl. (2a)) festgelegt.

(4b) Im Bereich kommunaler Satzungen ist in der Regel die lokale Ordnungsbehörde (Feldschütz o.ä.) zuständig.

(4c) In jedem Fall (außer, er würde selber gegen ein Betretungsverbot z.B. aufgrund einer NaturschutzgebietsVO verstoßen) kann ein Grundstückseigentümer sein Recht, ggf. auch mit angemessener Gewalt, also ohne Bike- und Personenbeschädigung, geltend machen, wenn sich auf seinem Grund und Boden jemand mehr erlaubt, als gesetzlich erlaubt ist.

(4d) Ermittlungsbehörde ist meistens die Polizei.
 
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