Setz´doch mal ein Foto von solch einem Schild hier in den Thread!
Ansonsten würde ich die Sache "nach Aktenlage" wie folgt beurteilen:
Zum einen sind die 3m genausowenig nachmeßbar wie es die 2m in BaWü sind.
Zum anderen glaube ich im übrigen kaum, daß der VVS (Verschönerungsverein für das Siebengebirge, ist Träger des Naturparks Siebengebirge) im wesentlichen Waldbesitzer ist. Das dürften eher einige seiner Mitglieder (Kommunen, siehe
Vorstand) sein, ggf. auch das Land NRW. Insoweit gibt es nicht
den einen Waldeigentümer. Der VVS bräuchte also, wovon ich nichts weiß, eine Vetretungsvollmacht seiner Mitglieder. Da jedoch jedermann/frau Mitglied werden kann, scheint mir der vvs nicht (im Gegensatz z.B zum Naturpark Hochtaunus), so etwas wie ein kommunaler Zweckverband zu sein. Andererseits ist er seit 1986 durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für das Land Nordrhein-Westfalen als Träger des Naturparks Siebengebirge anerkannt. Solche Zuständigkeitsübertragungen sind jedoch bekannt, z.B. luftrechtliche Zuständigkeiten des Deutschen Hängegleiterverbandes etc.
Das bedarf noch der Recherche, z.B. auch, welche - z.B. ggf. forstrechtliche - Konsequenzen die Zuständigkeitsübertragung hat. Die VVS-Satzung ist nicht im Internet zu finden und liegt sinnigerweise auch nicht dem Beitrittsformular zugrunde. Wie man einem Verein beitreten soll, dessen Satzung man nicht kennt, ist mir rätselhaft....
Hierzu:
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung vom 24. 4. 1980 Stand 14.06.2002
§ 4 Sperren von Waldflächen(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.
(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.
(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.
(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.
Es bleibt also nachzufragen, welcher Waldeigentümer von weöcher Forstbehörde welche Genehmigung nach §4 ForstG NRW hat und dies jeweils aus welchen triftigen Gründen, um die Sperrung von Wegen unter 3m Breite durchführen zu dürfen. Fehlt die Genehmigung, müßte nach §4 Abs.5 die Sperrung aufgehoben werden.
Inwieweit das alles mit den geltenden Richtlinien zusammenpaßt, vermag ich, weil noch nicht vor Ort gewesen, nicht zu beurteilen.
Ich würde als betroffener Biker folgenden Brief an den VVS unter Beifügung von Fotos und eines Lageplans (Landkarte) schreiben:
An den
VVS
Herrn Bgm. Herbert Krämer (Vors.)
Berghausener Str. 126
53639 Königswinter
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
mir sind im Bereich des Naturparkes an den auf einer Landkarte (Anlage) näher markierten Stellen Schilder aufgefallen (siehe Fotos), die ein Befahren von Wegen mit dem Fahrrad nur noch dann zulassen sollen, wenn diese Wege breiter als 3m sind. Dies hat demnach automatisch eine Sperre von Wegen mit einer Breite unter 3m zur Folge.
Unabhängig davon, daß die Breite von 3m in der Praxis nicht nachvollziehbar ist (wie soll man das messen?) frage ich unter Bezug auf §4 Landesforstgesetz NRW idgF an,
- wer die Eigentümer der von den Sperrungen berührten Wegeflächen,
- welche Genehmigungen nach §4 Abs.1 Satz 2 von welcher Behörde welchen Eigentümern im einzelnen erteilt worden,
- welche wichtigen und aus dem Einzelfall hergeleitete konkreten Gründe insbesondere des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung (vgl. §4 Abs.2) ggf. erteilten Genehmigungen jeweils im einzelnen zugrundegelegt worden
sind.
Meine persönliche Betroffenheit begründe ich (in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung) in der Nähe meines Wohnsitzes, von dem aus ich regelmäßig und nachweislich die in Rede stehenden Wege mit dem Fahrrad nutze, wobei diese Nutzung bislang keiner Einschränkung durch eine Wegemindestbreitenregelung ausgesetzt war.
Mit freundlichen Grüssen
XYZ
Soweit dann jemand infomäßig streiken sollte, müßte man ihm etws näher auf den Pelz rücken. Ich habe hierzu, vor allem zu Betroffenheit, etwas im
Thread über das Naturschutzgebiet Kalltal geschrieben.