TC Rabenberg
2) Hinweise und Regeln zu den MTB-Routen
Die Mountainbike-Routen des TrailCenter Rabenberg gliedern sich in a) Routenteile, die exklusiv Mountainbikern vorbehalten sind und zu deren Benutzung der Erwerb eines Nutzerpasses erforderlich ist (MTB-Trails) und
(b) Routenteile, auf denen ein Befahren mit Fahrrädern einschließlich Mountainbikes im Rahmen des freien Betretensrechts des Waldes möglich ist (Waldwege mit ausreichender Breite).
a) Nutzerpasspflichtige Streckenabschnitte (MTB-Trails)
Die MTB-Trails des TrailCenter Rabenberg sind eine Sportanlage des Sportpark Rabenberg e.V., die allen interessierten Nutzern unter Beachtung der Nutzungsbedingungen zur Verfügung steht.
Das Befahren der MTB-Trails ist nicht Bestandteil des freien Betretungsrechts des Waldes zum Zwecke der Erholung und wird vom Staatsbetrieb Sachsenforst auf Basis einer besonderen waldgesetzlichen Zulässigkeitsfeststellung zu Gunsten des Sportparks Rabenberg e.V. als verantwortlichem Betreiber ermöglicht.
Jeder Nutzer hat vor der Benutzung der MTB-Trails einen entgeltpflichtigen Nutzerpass beim Sportpark Rabenberg e.V. zu erwerben. Dieser berechtigt zur Nutzung der gekennzeichneten MTB-Trails während des dort benannten Zeitraumes. Mit dem Erwerb erkennt der Nutzer gleichzeitig die Nutzungsbedingungen an.
Nutzer ohne Pass werden durch Beauftragte des Sportpark Rabenberg e.V. und des Staatsbetriebes Sachsenforst beim Antreffen von der Benutzung ausgeschlossen.
Aus Sicherheitsgründen sind die MTB-Trails für Fußgänger und übrige Erholungssuchende gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 6 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) gesperrt. In der Zeit vom 01. November bis 31.März ist die Benutzung der MTB-Trails grundsätzlich für jedermann untersagt.
b) Ohne Nutzerpass befahrbare Streckenabschnitte
Neben den exclusiv für Mountainbiker angelegten und besonders gekennzeichneten MTB-Trails werden innerhalb der MTB-Runden auch Waldwege benutzt, auf denen das Fahren mit Fahrrädern gemäß
§ 11 Abs. 1 und 2 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) zum Zwecke der Erholung erlaubt ist. Diese Abschnitte sind für Fußgänger und andere Erholungssuchende nicht gesperrt und werden durch solche sowie den Staatsforstbetrieb intensiv genutzt. Auf Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme gegenüber Dritten wird der Nutzer des TrailCenters hier besonders hingewiesen.
Die Benutzung dieser Wege ist nicht entgeltpflichtig.
Quelle:
http://www.trailcenter-rabenberg.de/de/nutzungsbedingungen.html
SächsWaldG
§ 13 Sperrung von Wald
(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).
§ 45 Zielsetzung im Staatswald
(6) In den Fällen des § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 29 Abs. 7 bedarf es im Staatswald keiner Genehmigung; eine Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden nach § 37 Abs. 6 bleibt unberührt. In den Fällen des § 19 Abs. 3 und § 29 Abs. 7 sind die Besitzer der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören.
Quelle:
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5405-SaechsWaldG#p13
Ist doch alles geregelt. Also, worin besteht jetzt euer Problem?
Durch den restlichen Paragraphenkram könnt Ihr euch selber wühlen