Gewährleistung übertragen ?

Hüstel - das lass ich einfach mal so stehen ...

Das hat sich aber laut deinen Beschreibungen durchaus so angehört, als ob du wegen dem Problem schon zigmal da warst und jedesmal gebastelt wurde. Aber kannst du natürlich selbst am besten einschätzen.
Grundsätzlich finde ich solche Situationen für den Hmdler immer relativ unglücklich. Der Hersteller stellt sich quer, bzw. kommt mit keinen vernünftigen Lösungen, aber das deutsche Recht nimmt den Händler in Pflicht. Gut für den Kunden. (Ich bin Kunde, kein Händler)
Wie sonst sollte man auch seine Rechte gegenüber ausländischen Herstellern durchsetzen.
Der Händler hat dann nur die Wahl, wenn dies häufiger passiert, sich nen anderen Hersteller zu suchen. Erstmal hat er aber Aufwand und Kosten.
Das er dann nicht unbedingt hingeht und nochmal die Sachmängelhaftung sozusagen verlängert(sprich Neuvertrag), kann ich auch verstehen.
 
Ich habe schon öfter meine Gewährleistungsansprüche an andere abgetreten wenn ich meine PC Hardware gebraucht weiterverkauft habe. Manchmal sind die bei mir nur ein paar Wochen oder wenige Monate im Einsatz, so dass sie noch ziemlich neu sind. Einmal kam es dann auch vor, dass einer meiner Hardwarekäufe die Gewährleistungsansprüche bei einem defekten Grafikkartenlüfter in Anspruch genommen hat (Garantie war abgelaufen). Der Händler hat die Karte zum Hersteller geschickt, welcher sie ohne Probleme repariert und zurückgeschickt hat. Ob der problemlose Prozess auf den Abtritt meiner Gewährleistungsrechte beruht oder auf Kulanz des Herstellers (ein Lüfter kostet fast nichts), kann ich nicht beurteilen.
Wenn ich selbst gebrauchte Hardware einkaufe, achte ich mittlerweile darauf eine solche Abtretung vom Verkäufer zu erhalten. im Fall der Fälle kann es ja nicht schaden.
 
Mein Rechtsberater schreibt dazu:

"(...) Tatsächlich gibt es die „Kettengewährleistung“ grundsätzlich nicht. Die Ausnahme, die hier beschrieben wird :

Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.

taucht sonst in den Kommentaren nicht auf. Sie dürfte hier auch wieder daran scheitern, dass der Verkäufer genau den Kulanzeinwand erheben wird. Ich finde das seltsam.

Wichtig ist, dass Du von privat an privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkaufen kannst und bezüglich der Händlergarantie allerdings darauf hinweisen musst, dass die ab Kaufdatum 2013 läuft.(...)"
 
Mein Rechtsberater schreibt dazu:


Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.

Hat Dein Rechtsberater gut abgetippt, Wort für Wort :D

http://www.recht-gehabt.de/ratgeber...ehrleistungs-garantiezeit-nach-austausch.html

So einfach kann man das Klientel glücklich machen :lol:
 
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