Mahnung vom Versender 6 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung zulässig?

Schon klar, dass das AGBG im BGB aufgegangen ist. Ändert an der Sache aber nicht wirklich was, für Verzug des TE ist eine Mahnung erforderlich, eine Änderung durch AGB nicht möglich, vgl. Palandt (Kommentar zum Bürgerl. Gesetzbuch) § 309 Nr.4 BGB).
 
So der Gesetzeswortlaut, ja.
Die entscheidende Änderung steckt nicht in den Vorschriften über die AGB-Kontrolle, sondern in 286 Abs. 2 BGB. Das ist ja auch ein gesetzlicher Fall, in dem eine Mahnung entbehrlich ist.

Unter Rn. 22 zu § 309 im Palandt (75. Aufl. 2016) heißt es dann auch: "Unberührt bleiben die gesetzlichen Ausn vom Erfordern der Mahnung und Fristsetzg. Sie können in den AGB wiederholt, dürfen aber nicht erweitert werden."

-> Über 307 bekommst Du 286 Abs. 2 nicht weg.
 
Grundsätzliches: Es ist schon lustig zu lesen wie sich Hobby Juristen über die Thematik unterhalten.
Nur so an den "Geisterfahrer" , schön, dass Du den Palandt - den Kommentar zum BGB zur Hand hast - nur was bringt Dir die Prüfung von AGB's wenn der SV Dir hierzu überhaupt keine Möglichkeit gibt - Kopschüttel.
 
Ich finde @Geisterfahrers Ausführungen interessant und @ronny1977s Aussage entbehrlich. Lern' erstmal richtig Lesen und Schreiben, bevor du dich der Fachliteratur des IBC widmest.
Deine Meinung- auch überflüssig.
Fachliteratur des IBC - Funny, Du zählst u.a. den Palandt zur Fachliteratur des IBC?! Oder kannst Du Dich nicht richtig ausdrücken?!
 
Grundsätzliches: Es ist schon lustig zu lesen wie sich Hobby Juristen über die Thematik unterhalten.
Nur so an den "Geisterfahrer" , schön, dass Du den Palandt - den Kommentar zum BGB zur Hand hast - nur was bringt Dir die Prüfung von AGB's wenn der SV Dir hierzu überhaupt keine Möglichkeit gibt - Kopschüttel.

Weiß nicht, was Du mir sagen möchtest, mit dem AGB-Kram kam craysor um die Ecke. Bei der Fälligkeitsregelung hier handelt es sich keineswegs um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Bietet das aus Profisicht keine Grundlage, um mal sicherheitshalber eine AGB-Kontrolle durchzuführen? Ich habe es daran ja auch keineswegs scheitern lassen, wenn Du meine Postings genau gelesen hast, ganz im Gegenteil.
 
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Grundsätzliches: Es ist schon lustig zu lesen wie sich Hobby Juristen über die Thematik unterhalten.
Nur so an den "Geisterfahrer" , schön, dass Du den Palandt - den Kommentar zum BGB zur Hand hast - nur was bringt Dir die Prüfung von AGB's wenn der SV Dir hierzu überhaupt keine Möglichkeit gibt - Kopschüttel.
Hat da etwa jemand "zufällig Jura studiert"? o_O
Hat da etwa jemand ein neues Wort gelernt? o_O
 
Darf man noch mitstreiten oder sind nur noch Popcornplätze frei? Na, ich nehm erst mal den nächsten freienPlatz hier.
 
Naja, du schrubst, ein Anruf hätte die Sache erledigt, und du seist nach wie vor an der Antwort interessiert.
Und er selbst hat sich gar nicht mehr beteiligt.

Da kann man schon mal auf Ideen kommen. Bis dato hatte ich euch zwei für zwei Personen gehalten, aber das gab mir zu denken...
 
Da müsste ich schon ganz schön schizophren sein, wenn das, was der Fisch manchmal so vom Stapel lässt, auch von mir käme. :D

Mit vernünftigem Ergebnis meinte ich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage.
 
Naja, du schrubst, ein Anruf hätte die Sache erledigt, und du seist nach wie vor an der Antwort interessiert.
Und er selbst hat sich gar nicht mehr beteiligt.

Da kann man schon mal auf Ideen kommen. Bis dato hatte ich euch zwei für zwei Personen gehalten, aber das gab mir zu denken...
Nach 10 Jahren solltest du bemerkt haben, dass es tatsächlich 2 Personen sind. ;)


Aber: "AGB's" :lol:
 
Was ist übler als medizinisches Halbwissen? Richtig, juristisches Halbwissen.

Allgemein ist die Konsultation eines Profis zu empfehlen.
In medizinischen Belangen und juristischen sowieso.
 
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