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Laut § 9 ArbnErfG hast du als Arbeitnehmererfinder bei Inanspruchnahme deiner Erfindung Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ durch deinen Arbeitgeber. Das muss nicht zwingend in Form einer Gewinn- oder Umsatzbeteiligung sein. Oft gibt es beispielsweise aus praktischen Gründen eine...
Na ja, wenn du beispielsweise Entwickler bist, wäre das sozusagen Arbeitsverweigerung, denn jede nennenswerte Neu- oder Weiterentwicklung ist eigentlich eine meldepflichtige „Erfindung“.
Die Inanspruchnahme ist eher die Regel, weil sonst in dem Fall, dass sich die Erfindung doch als relevant erweist, das Risiko besteht, dass der Arbeitgeber vom Patentinhaber, d. h. von seinem (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitnehmer, eine Lizenz nehmen muss. Nur gemeldete Erfindungen, die völlig...
Zumindest in Deutschland werden viele Patentanmeldungen eingereicht, weil sie aufgrund des „ArbnErfG“ (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen) seitens des Arbeitgebers eingereicht werden müssen (Stichwort „Diensterfindung“).
Oft gibt es aber auch einfach stillschweigende Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (nach dem Motto „Tust du mir nichts, tu ich dir nichts“) oder es werden sogenannte Kreuzlizenzen vereinbart, d. h. die gegenseitige Nutzung von Patenten. Allgemein gilt hier wie auch in anderen Rechtsgebieten...
Und damit andere daran zu hindern, ein Patent für die gleiche Idee zu erhalten oder diese Idee unerlaubt als Produkt umzusetzen. Das war wohl mit „Blocken von Ideen“ gemeint. Wenn alle möglichen Wege mit allen möglichen Patenten verbaut sind, bremst das natürlich auch die Innovation.
Für Rahmenhersteller ist das Patent eigentlich nicht relevant, weil ein bloßer Fahrradrahmen nicht unter den Schutzumfang der Ansprüche fällt, und zwar auch dann nicht, wenn der Fahrradrahmen einen (beispielsweise angeschweißten) „post“ im Sinne des Anspruchs 1 aufwiese. Ein Rahmenhersteller...
Das Merkmal „post“ allein wird – im Gegensatz zum Merkmal „bracket“ – sicherlich nicht neu sein, da es im Anspruch 1 sehr breit als eine Art Vorsprung am Rahmen definiert wird („post to be coupled to and extend from an inboard side of a frame of the bicycle“). Umso unnötiger erscheint es, dieses...
Falls es in diesem Thread noch nicht angemerkt wurde: Der Schutzumfang des besagten US-Patents von SRAM ist meiner Meinung nach aus zweierlei Gründen eher eng.
Erstens wird im (den Bremsenträger bzw. „brake mount“ als solchen betreffenden) Anspruch 1 sehr detailliert auf die Art der Befestigung...
Ich habe heute mal den Kundenservice von DT Swiss Deutschland angeschrieben, da ich vor der gleichen Frage stand. Hier zusammengefasst die Infos zur Einbaubreite.
Umrüstung von DT Swiss 350 Classic IS (5/135 mm, Rotor Shimano MTB) auf Rotor Shimano Road 11-fach mit Umrüstkit HWYABX00S2775S oder...